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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei H M in H, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 11. Dezember 2017, Zl. E 020/02/2017.005/007, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den Revisionszulässigkeitsgründen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Wenn der Revisionswerber im Lichte des § 44a Z 1 VStG die Tatanlastung vermisst, dass verunreinigtes Material entgegen Auflagenpunkt 23 der Deponiegenehmigung nicht zurückgewiesen worden sei (Rz 16 der Revision), ist dazu zu bemerken, dass ihm auch nach der Spruchänderung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis spruchgemäß auf Grund bereits des insofern unveränderten Spruches des Straferkenntnisses vom 19. Mai 2017 vorgeworfen wurde, die "nachstehenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt und eingehalten" zu haben, wobei im Spruch in der Folge Auflage 23 wörtlich wiedergegeben wurde. Folglich liegt der geltend gemachte Mangel nicht vor (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021).
6 In Rz 20 und 21 der Revision wird ein Widerspruch zwischen der Feststellung in der Erkenntnisbegründung, "wonach auch vom Deponiekonsens nicht erfasste Baurestmassen angeliefert" worden seien, und der "Schlussfolgerung ..., die im Spruch angeführten Zwischenlagerungen wären, wie der Spruch unterstellt, das Ergebnis der Anlieferung von mit der (gemeint wohl: mehr) als 5 % bodenfremden Bestandteilen verunreinigtem Bodenaushub, da dieser Schlussfolgerung entsprechende Feststellungen in der
Erkenntnisbegründung fehlen", und "somit ... ein Widerspruch
zwischen Spruch und Begründung" geltend gemacht. Ein logischer Widerspruch kann diesem Vorbringen allerdings nicht nachvollziehbar entnommen werden, zumal nicht geltend gemacht wird, dass mit mehr als 5 % bodenfremden Bestandteilen verunreinigter Bodenaushub vom Deponiekonsens erfasst gewesen wäre.
7 Wenn das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, "wie dem
Bericht der Deponieaufsicht vom 8.4.2016 ... zu entnehmen", ist
damit schon nach dem Wortlaut klar zu erkennen, dass damit über die angelastete Tatzeit nichts ausgesagt wird, sondern eben nur darüber, was dem genannten Bericht entnommen werden kann. Das Vorbringen unter Rz 22 f der Revision geht daher ins Leere.
8 In den Revisionszulässigkeitsgründen (hier: Rz 24 ff) wird weder behauptet, dass Ziegelbruch, Betonabbruch und Stahlteile zur Ablagerung zugelassen gewesen wären, noch dass diese Materialien nicht abgelagert worden wären, und auch nicht, dass sie umgehend entfernt worden wären. Soweit diesbezüglich Verfolgungsverjährung ins Spiel gebracht wird, wird keine einzige konkrete Verfolgungshandlung genannt, die insoweit verspätet erfolgt wäre. Die Relevanz des in Bezug auf die genannten Materialien behaupteten Begründungsmangels wird somit aber nicht dargelegt (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296, mwN).
9 Im vorliegenden Fall verweist der Spruch auf Ausführungen im Spruch selbst. Das Vorbringen über unzulässige Verweisungen im Hinblick auf die Anforderungen des Spruches im Lichte des § 44a Z 1 VStG (Rz 29 der Revision) ist daher nicht zielführend, zumal auch die zitierte Judikatur (VwGH 16.6.2000, 96/21/0737, VwGH 19.3.2014, 2013/09/0040) nur Verweise auf Schriftstücke außerhalb des Spruches für rechtswidrig erklärt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050031.L00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018