RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2016/05/0119

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs2b;
AWG 2002 §48;
DeponieV 2008 §44 Abs1;

Rechtssatz

Die Sicherstellung (§ 44 Abs. 1 DeponieV 2008) ist "zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; z.B. durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird" (VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050119.L02

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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