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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §48 Abs2b;Rechtssatz
Die Sicherstellung (§ 44 Abs. 1 DeponieV 2008) ist "zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; z.B. durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird" (VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050119.L02Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018