RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2016/05/0119

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs2b;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
DeponieV 2008 Anh8 Pkt2;

Rechtssatz

§ 47 Abs. 9 DeponieV 2008 trifft für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, nähere Regelungen für eine Anpassung der Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002. Für derartige Kompartimente sieht diese Verordnungsbestimmung vor, dass die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhanges 8 Punkt 2 dieser Verordnung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Für die diesbezügliche Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Dazu hat der VwGH einerseits ausgesprochen, dass davon auch die Sicherstellung betreffend die Nachsorge einer Deponie erfasst ist, und andererseits, dass in einem derartigen Übergangsfall die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen für die Ablagerungsphase zum einen und die Nachsorgephase zum anderen nach Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 jeweils ohne gegenseitige Bezugnahme vorzunehmen ist (VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050119.L01

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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