Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. N D, 2. C P, 3. C M und 4. R M, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21. Dezember 2015, Zl. LVwG-150673/5/RK/BBa - 150678/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadtsenat der Stadt W; mitbeteiligte Partei: m GmbH W; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung),
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber haben der Stadt Wels Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wels hat dem Erstrevisionswerber und dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 Mit der am 31. Juli 2014 beim Magistrat der Stadt W. (im Folgenden: Magistrat) eingelangten, mit 30. Juni 2014 datierten Eingabe beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau zweier als "Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppe" bezeichneter Gebäude auf einem näher angeführten Grundstück mit der Adresse E.-Straße 4, für das im hiefür maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Stadt W. Nr. 4/2003 die Widmung "Bauland - Wohngebiet" ausgewiesen ist.
2 Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer eines Grundstückes, das südöstlich des Baugrundstückes gelegen ist. Der Zweitrevisionswerber ist Eigentümer eines nördlich des Baugrundstückes gelegenen, von diesem durch die E.-Straße getrennten Grundstückes. Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber sind gemeinsam jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes, welches sich nordöstlich des Baugrundstückes befindet.
3 In der vom Magistrat am 16. Oktober 2014 durchgeführten Bauverhandlung, zu der (u.a.) der Erst- und der Zweitrevisionswerber unter Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen, nicht jedoch auch die übrigen beiden Revisionswerber geladen worden waren, erklärten alle vier Revisionswerber durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass sich alle diese Grundstücke in einem kleinräumigen Wohngebiet befänden, es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauten und Anlagen um eine Betriebsanlage bzw. krankenanstaltsähnliche Einrichtung handle, deren Errichtung im Wohngebiet unzulässig sei und durch deren Betrieb unzumutbare Lärm-, Geruchs-, Rauch- und Staubbelästigungen sowie generell erhebliche Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Bewohner der Nachbarliegenschaften zu erwarten seien. Diese Gefahren gingen von den Benützern, Patienten und Klienten der Einrichtungen aus. Durch das gegenständliche Projekt werde jedoch auch eine Bebauungsdichte erreicht, die die im Flächenwidmungsplan samt Anlagen vorgesehenen Einschränkungen für das Gebiet und das übliche Maß überschreite.
4 Dem in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerk der Baubehörde vom 21. Oktober 2014 zufolge führte DI W. als Amtssachverständiger für Emissionen und Immissionen in einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Baubehörde aus, dass es sich in rechtlicher Hinsicht um eine "Wohnnutzung" handle, keine haustechnischen Anlagen wie Klimageräte, Lüftungen oder Ähnliches errichtet würden und deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 - Oö. BauTG 2013 zu erwarten seien. Dies gelte auch für die beabsichtigten fünf Stellplätze, zumal sich aus den Einreichunterlagen kein Hinweis auf eine erhöhte Frequenz ergebe.
5 Mit Bescheid des Magistrates vom 22. Dezember 2014 wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Neubau einer Kinder- und Jugendwohnhilfegruppe" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
6 In Bezug auf die Drittrevisionswerberin und den Viertrevisionswerber führte der Magistrat in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass sich deren Grundstück vom Baugrundstück weiter als 10 m entfernt befinde, weshalb hinsichtlich dieser beiden Revisionswerber der gesetzlich definierte Nachbarbegriff nicht erfüllt und deren Parteistellung nicht gegeben sei.
7 Gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) alle vier Revisionswerber gemeinsam Berufung.
8 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W. (im Folgenden: Stadtsenat) vom "9. April 2015" wurden die Berufung des Erst- und des Zweitrevisionswerbers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt sowie die Berufung der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen.
9 Dazu führte der Stadtsenat (u.a.) aus, laut den Planunterlagen sollten in der Wohngruppe neun Kinder und Jugendliche in einer familienähnlichen Struktur wohnen, wobei zumindest ein Betreuer rund um die Uhr anwesend sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine seitens des Landes Oberösterreich genehmigte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Die Unterbringung der neun Kinder und Jugendlichen erfolge aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Projekt vorrangig der Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene und nicht andere (soziale) Zwecke zum Inhalt habe. Das Projekt bestehe aus Einzelzimmern, Küche, Esszimmer, einem Wohnzimmer (als Aufenthaltsraum) und zwei Büros. Nach der Darstellung der mitbeteiligten Partei stehe die Unterkunft und Haushaltsführung in Form von Essen, Schlafen und Freizeitgestaltung im Vordergrund, wobei den Kindern und Jugendlichen jeweils nur ein Betreuer zur Verfügung stehe, der diese in Bezug auf Hausaufgaben und Lernen sowie bei der Freizeitgestaltung unterstütze. Es stehe daher das "Wohnen" im Vordergrund, und das Bauvorhaben diene der Befriedigung eines dauernden Wohnzweckes. Spezielle Behandlungs- oder Betreuungseinrichtungen seien weder im Plan noch in der Beschreibung der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei erkennbar. Eine Ähnlichkeit des Bauprojektes mit einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 könne nicht erblickt werden.
10 Nachbarn komme kein subjektives Recht auf Einhaltung der Infrastruktur zu. Gleiches gelte für die Bereitstellung von Parkplätzen. Es bestehe kein Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürften. Für das Baugrundstück gelte kein Bebauungsplan, und die Bebauung bzw. Bebauungsdichte sei im Rahmen der Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 sowie des Oö. BauTG 2013 zulässig. Da es sich in rechtlicher Hinsicht dabei um eine "Wohnnutzung" und keine heim- oder krankenanstaltsähnliche Einrichtung handle sowie keine haustechnischen Anlagen wie Klimageräte, mechanische Lüftungen oder Ähnliches errichtet würden, seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 zu erwarten. Kinderlärm gehöre nicht zu den schädlichen Umwelteinwirkungen.
11 Die Berufung der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers sei zurückzuweisen, weil es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle, weshalb nur Eigentümer oder Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt seien, Parteistellung hätten. Das Grundstück der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers liege nicht innerhalb dieses Entfernungsbereiches, und es komme ihnen daher keine Parteistellung zu.
12 Gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) die Revisionswerber Beschwerde, in der sie (u.a.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten. Sie brachten (u.a.) vor, dass auch die von ihnen eingewendeten Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen zu prüfen gewesen wären und durch das Bauvorhaben das für ein Wohngebiet übliche Maß an Immissionen erheblich überschritten würde.
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ohne vorangegangene Durchführung einer mündlichen Verhandlung - (unter Spruchpunkt I.) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
14 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Darstellung des Verfahrensganges - darunter auch des Berufungsbescheides - im Wesentlichen aus, dass, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheine und eine mündliche Erörterung somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen (der Revisionswerber) nicht den Tatsachen entspreche, gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt sei im gegenständlichen Fall vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen. Die einigen wenigen, in diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen Tatsachen (z.B. die Frage der Vertretung eines Beschwerdeführers) habe das Verwaltungsgericht ermittelt, wobei eine mündliche Erörterung dazu nicht erforderlich gewesen sei. Da im Beschwerdevorbringen kein substantiiertes Bestreiten des von den Verwaltungsbehörden festgestellten Sachverhaltes erfolgt sei und dieses somit außer Betracht bleiben könne, sei auch nicht von einem dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhaltsvorbringen auszugehen. Die maßgeblichen Einwände beträfen vielmehr Rechtsfragen der Widmungskonformität des Bauvorhabens und die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den Begriff des "Wohngebäudes". Von vornherein sei absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts, was nicht bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden diskutiert und erörtert worden sei, zur weiteren Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen könne, dies insbesondere, weil der das zentrale Beweisthema bildende Verwendungszweck des Gebäudes bereits von den Verwaltungsbehörden ausreichend ermittelt worden sei. Wenn die Revisionswerber dies bestritten, so übersähen sie, dass von einer den Angaben entsprechenden Verwendung im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren auszugehen sei. Auch würden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre, so insbesondere, weil diese schon im hinreichenden und mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes übereinstimmenden Ausmaß von den Verwaltungsbehörden (mehrmals) erörtert worden seien.
15 Weiters führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass (u.a.) der Erst- und der Zweitrevisionswerber aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstücks unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 seien. Hingegen seien die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber als Eigentümer ihres vom zu bebauenden Grundstück an der am nächsten liegenden Stelle 11 m und somit jedenfalls mehr als 10 m von diesem entfernten Grundstückes, weil die zu beurteilenden Objekte des Vorhabens als "Wohngebäude" zu qualifizieren seien, keine Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 und hätten somit im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die Zurückweisung ihrer Berufung durch den Stadtsenat mangels Legitimation sei daher rechtmäßig erfolgt.
16 Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Wie aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektbeschreibungen hervorgehe, sollten maximal neun Kinder und Jugendliche in den Gebäuden - zur Abwendung einer Gefährdung des Kinderwohls im Rahmen der "vollen Erziehung im Sinne des § 45 Oö. KJHG 2014" - untergebracht und hiebei zumindest von einem Betreuer eines "multiprofessionellen sechsköpfigen Teams" begleitet werden. Den Kindern und Jugendlichen solle durch das geplante Vorhaben die Möglichkeit geboten werden, sich dort in ihrer Freizeit aufzuhalten sowie in ihren (Einzel-)Zimmern persönliche Gebrauchsgegenstände, Kleidung etc. aufzubewahren und sich - je nach Alter - in der Küche des "Hauptgebäudes" bzw. "in der Garconniere vorgesehenen Kochnischen" Mahlzeiten zuzubereiten bzw. sich dabei helfen zu lassen. Die Gebäude würden von ihnen insofern gerade nicht lediglich zum Übernachten benutzt. Es sei jedenfalls von einem "dauernden" Aufenthalt im Sinne eines dauernden Wohnbedarfs auszugehen, weil die Wohngemeinschaft für die Kinder und Jugendlichen für eine ex ante nicht klar abschätzbare Zeit ihrem "Hauptwohnsitz" bzw. ihrem Lebensmittelpunkt entspreche.
17 Mit dem Bauvorhaben solle insofern vorrangig der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen gedient und sollten primär keine anderen Zwecke, wie etwa eine besondere psychologische Betreuung, verfolgt werden. Es bestehe auch keine Betreuung bzw. Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Eltern der Kinder und Jugendlichen. Diese sollten regelmäßig die Kinder besuchen und mit ihnen einen Teil der Freizeit verbringen (können). Die Eltern als "Besucher" würden jedoch vom sechsköpfigen Team nicht extra und gezielt in der Wohngruppe psychologisch betreut. Die zwei als "Büro" bezeichneten Räume stellten gerade keine "Behandlungsräume", "Seminarräume" etc. dar. Aus den Projektunterlagen gehe zudem hervor, dass keine Kinder und Jugendlichen in der Wohngemeinschaft leben sollten, die aufgrund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürften. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich daher beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein "Wohngebäude" im Sinne des § 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994.
18 Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um den Neubau eines nicht unterkellerten zweigeschossigen Wohnhauses und einer kleineren, ebenfalls zweigeschossigen, einen dauernden Wohnbedarf deckenden Garconniere, welcher grundsätzlich im Wohngebiet zulässig sei. Der Immissionsschutz der Nachbarn werde durch den Aspekt eingeschränkt, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Gerade bei von sich im Garten aufhaltenden Kindern und Personen (inklusive Besuchen) ausgehenden Immissionen handle es sich zweifelsfrei um solche, die von Wohnhäusern üblicherweise ausgingen. Die Revisionswerber könnten in ihrer Beschwerde keine besonderen Umstände darlegen, die die Einholung von Sachverständigengutachten erforderten. Allein die von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Tatsache, dass es durch die Verwirklichung des Projektes zu einer erhöhten "Benutzerfrequenz auf dem Bauplatz selbst" kommen würde, begründe noch keinen besonderen Umstand für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn, die eine genauere Prüfung, etwa durch Einholung von (weiteren) Gutachten, notwendig machen würde. Dies wäre vielmehr bei jedem Neubau eines bislang unbebauten Grundstücks der Fall. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb es allein durch die Anwesenheit von neun Kindern und Jugendlichen und einer volljährigen Betreuungsperson sowie durch die gelegentlichen Besuche der Eltern im Vergleich zu anderen Mehrfamilienhäusern zu einer erhöhten Immissionsbelastung kommen könnte. Da sich weder aus dem im Hinblick auf befürchtete Immissionen unsubstantiiert gebliebenenVorbringen der Revisionswerber noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergäben, welche eine diesbezügliche Überschreitung des für die Widmungskategorie "Wohnen" üblichen Ausmaßes vermuten ließen, sei kein (weiteres) Immissionsgutachten einzuholen.
19 Wenn sich die Revisionswerber offenbar durch die Anwesenheit der genannten Personen auf dem zu bebauenden Grundstück in ihrer Lebens- und Wohnqualität beeinträchtigt fühlten, sei darauf hingewiesen, dass kein Recht der Nachbarn auf "Beibehaltung der Lebensqualität" bestehe. Auch die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienten nicht den Interessen der Nachbarn und begründeten keine subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn. Es könne grundsätzlich - ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - davon ausgegangen werden, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen (wie die projektieren 4 + 2 Stellplätze) keine schädliche Umwelteinwirkung erwarten lasse. Es lägen gerade keine besonderen Umstände vor, die eine gegenteilige Annahme und somit eine eigenständige detaillierte sachverständige Prüfung der mit den Stellplätzen verbundenen Immissionen notwendig machen würden.
20 Dem Vorbringen der Revisionswerber, wonach das Vorhaben die im dortigen Gebiet übliche Bebauungsdichte überschreite, sei zwar insofern zuzustimmen, als § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes gewähre. Selbst wenn jedoch grundsätzlich ein subjektives Recht der Nachbarn auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungsdichte angenommen werden könne, laufe der genannte Einwand ins Leere, weil die maßgeblichen Vorschriften eine bestimmte Bebauungsdichte - abgesehen von der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Geschosshöchstzahl von zwei Geschossen, die jedoch im vorliegenden Fall eingehalten werde - für den gegenständlichen Bauplatz nicht vorsähen.
21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
22 Der Stadtsenat und die Oberösterreichische Landesregierung erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
II.
Zur Revision der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers:
23 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
26 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272 bis 0274, mwN).
27 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Ansicht des Stadtsenates bestätigt, wonach der Drittrevisionswerberin und dem Viertrevisionswerber aufgrund der Entfernung ihres Grundstückes von mehr als 10 m zum Baugrundstück im gegenständlichen Verfahren keine Nachbareigenschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 und somit keine Parteistellung zukämen.
28 In ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) geht die Revision auf die für diese Revisionswerber allein maßgebliche rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass ihnen, weil deren Grundstück weiter als 10 m von dem zu bebauenden Grundstück entfernt sei, keine Parteistellung (im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994) zukomme, nicht konkret ein und legt nicht substantiiert dar, dass und aus welchen Gründen diesen Revisionswerbern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes dennoch die Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht von hier entscheidungswesentlicher Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht berufen (vgl. etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0115 bis 0157, mwN).
29 Die Revision war daher, soweit sie von der Drittrevisionswerberin und dem Viertrevisionswerber erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zur Revision des Erst- und des Zweitrevisionswerbers:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
30 Die Revision ist in Anbetracht der in den Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
31 Die Revision bringt (u.a.) vor, bei einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung (vor dem Verwaltungsgericht) wäre eine weitere Klärung des Inhaltes der Projektangaben zu erwarten gewesen und die Außerachtlassung eines Teiles der Projektangaben durch das Verwaltungsgericht wäre unterblieben. Es hätte klargestellt werden können, dass projektgemäß das "multiprofessionelle 6-köpfige Team" "intensiv mit dem Herkunftssystem" arbeiten wolle, um "eine ehestmögliche Rückführung des Kindes bzw. des Jugendlichen" zu ermöglichen. Auch die zu erwartenden Immissionen seien nicht ermittelt worden, und es hätte in einer mündlichen Verhandlung deren Ausmaß - sei es auch nur durch einen zusätzlichen Beweisantrag - geklärt werden können. Zumal konkret vom Verwaltungsgericht zusätzliche Ermittlungen durchgeführt worden seien, sei der Sachverhalt offensichtlich anhand der Aktenlage nicht spruchreif gewesen, weshalb es der weiteren Erörterung und des Parteiengehörs bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hätte die Revisionswerber darüber hinaus mit sämtlichen von ihm zusätzlich eingeholten Unterlagen konfrontieren müssen, und die Möglichkeit zur Akteneinsicht sei hiefür nicht ausreichend. Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätten sich die Tatsachengrundlagen in weiten Teilen ergänzt und erheblich verändert und wäre die Beschwerde erfolgreich gewesen. Darin hätte das Projekt in Bezug auf den Verwendungszweck, insbesondere die geleisteten Betreuungsdienste, erörtert werden können, und dabei hätten insbesondere auch Widersprüche zum undatierten Schreiben der mitbeteiligten Partei, das bereits bei Projekteinreichung vorgelegen sei, und dem später nachgereichten "Tagesablauf" geklärt werden können. Durch eine Erörterung hätte aufgezeigt werden können, dass bei der Zweckwidmung die Betreuungskomponente den Wohnzweck sogar überwiege und inwieweit zur Plausibilitätsprüfung des Verwendungszweckes auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Sozialpädagogik erforderlich sei.
32 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
..."
§ 31 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 34/2013 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die
Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
...
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im
Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
..."
§ 22 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung
LGBl. Nr. 69/2015 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 22
Widmungen im Bauland
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 29 Oö. Bautechnikgesetz 2013) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschoßige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.
..."
33 Der Erst- und der Zweitrevisionswerber sind unstrittig
Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994.
34 Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0126, 0129, mwN).
35 In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0059).
36 Der Erst- und der Zweitrevisionswerber haben in der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde ein Vorbringen hinsichtlich des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen erstattet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
37 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lag ein maßgebliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen der Revisionswerber - betreffend die von den Revisionswerbern behaupteten Immissionen - vor, das vom Verwaltungsgericht gewürdigt wurde. Auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung wäre im vorliegenden Fall daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Ist eine Verhandlung nach Art. 6 EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. auch dazu VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0059, mwN).
38 Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich angesichts des damit gegebenen Verfahrensstandes erübrigt, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.
Zur Kostenentscheidung:
39 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung war abzuweisen, weil gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, und einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, die §§ 47 bis 56 leg. cit. in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 leg. cit. nicht vorsehen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079, mwN).
Wien, am 20. März 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050027.L00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018