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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der E GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. August 2017, LVwG-302-14/2016-R5, betreffend Anträge gemäß § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. X, GB L., auf dem sich ein Gebäude befindet, das als Appartementhaus Verwendung findet. Sie beantragte mit Eingabe vom 29. April 2015 die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 Vorarlberger Raumplanungsgesetz aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
Der weitere Sachverhalt gleicht - abgesehen davon, dass das Appartementhaus mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 1. April 1977 baubehördlich bewilligt wurde, die Revisionswerberin eine österreichische GmbH & Co KG ist, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin wie die KG ihren Sitz zwar in L, aber nicht in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude hat bzw. hatte - jenem, der dem Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2017/06/0251, zugrunde lag.
5 Die Revisionswerberin macht im Hinblick auf ihre beiden (nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung offensichtlich gemeint:) Muttergesellschaften mit Sitz in Liechtenstein und der deutschen Staatsbürgerschaft des alleinigen Gesellschafters (Aktionärs) der Muttergesellschaften mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz einen Auslandsbezug geltend, wodurch die "Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Recht auf freien Aufenthalt und allgemeines Diskriminierungsverbot berührt" seien. Durch die Verneinung des Auslandsbezuges weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung (EuGH 16.2.1995, Jean-Louis Aubertin u.a., C-29/94, Rn. 9; VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06//0003, und 8.9.2016, Ra 2016/06/0010) ab.
6 Auf die Frage, ob ein hinreichender Auslandsbezug gegeben ist, sodass der Anwendungsbereich des Unionsrechts gegeben ist - wie in dem genannten Beschluss vom 25. Jänner 2018 bereits ausgeführt wurde - ist nicht näher einzugehen, weil nicht dargelegt wird, dass § 16 RPG im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei.
7 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen deckt sich inhaltlich mit jenem, das in der zu Ra 2017/06/0251 anhängig gewordenen außerordentlichen Revision vorgebracht wurde. Daher kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung für die Zurückweisung im hg. Beschluss Ra 2017/06/0251 verwiesen werden.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060261.L00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018