RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2015/07/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
89/07 Umweltschutz

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
32005D0370 AarhusKonvention art9 abs3;
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §7;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Zwar verpflichtet Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist. Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG. Daraus ergibt sich im Lichte Erkenntnisses des EuGH, EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte vereinbar wäre (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055). Das VwG hätte der Umweltorganisation daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Umweltorganisation auszulegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz
Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070152.L02

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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