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E6JNorm
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;Rechtssatz
Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt der Umweltorganisation daher keine Parteistellung zu. Eine solche Parteistellung einer Umweltorganisation ergibt sich aber unmittelbar aus dem Unionsrecht (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070152.L01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018