TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2018/11/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/01 Arbeitsvertragsrecht;

Norm

AVRAG 1993 §7b Abs1;
AVRAG 1993 §7i Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der revisionswerbenden Partei R N in M, vertreten durch Natasa Cehtl, Rechtsanwältin in SLO- 2000 Maribor, Ulicaskofa Maksimilijana Drzecnika 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Jänner 2018, Zl. LVwG 33.12-3204/2017-7, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz - Bau- und Anlagenbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. d.o.o. mit näher bezeichnetem Sitz in Slowenien und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person dieser als Arbeitgeberin fungierenden Gesellschaft zu verantworten, dass sie, wie anlässlich einer Kontrolle am 27. April 2016 festgestellt worden sei, näher bezeichnete sechs Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. April bis zumindest 27. April 2016 bzw. vom 11. Jänner bis zumindest 27. April 2016 zu einem näher bezeichneten Bruttostundenlohn beschäftigt hätte und somit der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag geltende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien nicht geleistet worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch jeweils § 7i Abs. 5 in Verbindung mit § 7b Abs. 1 AVRAG verletzt. Über ihn wurden jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die sechs Arbeitnehmer seien auf einer näher bezeichneten Baustelle in Graz bei Trockenbaumontagearbeiten angetroffen worden. Die Arbeitnehmer wären nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe (Steiermark 2015) als angelernte Arbeiter mit einem Grundlohn von EUR 12,56 pro Stunde einzustufen gewesen. Die Unterentlohnung habe, von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer verschieden, zwischen 8,76 und 21,50 % betragen. Die Höhe der Unterentlohnung beruhe auf den Angaben der Arbeitnehmer bei der Kontrolle vor Ort, insbesondere aus den von ihnen ausgefüllten Personenblättern. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach den Arbeitnehmern Weihnachtsgeld bezahlt würde, sei nicht glaubhaft, zumal nicht einmal in der mündlichen Verhandlung diesbezügliche Belege hätten vorgelegt werden können.

3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

7 2.2. In der Revision werden schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil eine eigene Begründung der Zulässigkeit fehlt und sich die Revision darauf beschränkt, der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Unterbezahlung stattgefunden habe, entgegenzutreten.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die Revision sonst den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit genügt.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110062.L00

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten