TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2018/11/0043

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KAKuG 2001 §41;
KAKuG 2001 §41a;
KAKuG 2001 §42;
KAKuG 2001 §43;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Gemeindeverbandes des Bezirkskrankenhauses Lienz in Lienz, Osttirol, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Mühlgasse 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Dezember 2017, Zl. LVwG-2017/21/1140-5, betreffend Vorschreibung von Sonderklassegebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: T K in S, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Johannesplatz 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 28. März 2017 wies die belangte Behörde den Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Rückstandsausweis des A.Ö. Bezirkskrankenhauses Lienz, der Krankenanstalt des Revisionswerbers, vom 11. November 2016 über einen offenen Betrag in näher bezeichneter Höhe an Sonderklassegebühren für einen stationären Aufenthalt des Mitbeteiligten in dieser Krankenanstalt ab. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 41, 41a, 42 und 43 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) angegeben.

2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Rückstandsausweis aufgehoben werde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:

4 Der Mitbeteiligte sei am 29. Oktober 2015 stationär in die Krankenanstalt der Revisionswerberin aufgenommen worden, und zwar in die Sonderklasse, ohne dass eine Abklärung erfolgt sei, ob dies der Mitbeteiligte wünschte. Obwohl eine Anfrage bei der Krankenversicherung des Mitbeteiligten innerhalb kürzester Zeit ergeben hätte, dass dieser über keinen Versicherungsschutz für die Aufnahme in die Sonderklasse verfügte, sei eine solche Anfrage erst nach dem Ende des stationären Aufenthalts des Mitbeteiligten erfolgt. Am Morgen des 30. Oktober 2015 sei der Mitbeteiligte vor seiner Verlegung auf die Intensivstation von einem Mitarbeiter der Krankenanstalt aufgesucht und über die Kosten der Sonderklasse belehrt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Selbstzahler geführt werde. Der Mitbeteiligte habe zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht sicher sei, ob seine Versicherung die Kosten für die Sonderklasse übernehmen würde und er mit seinem Versicherungsmakler Rücksprache halten müsse. Die Kostenübernahmserklärung habe er in einem Ausnahmezustand unterzeichnet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er die Aufnahme in die Sonderklasse nur für den Fall angestrebt habe, dass die Versicherung dafür die Kosten übernähme. Nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Krankenanstalt sei der Mitbeteiligte am 30. Oktober 2015 auf die Intensivstation verlegt worden, wo er keine Sonderklasseleistungen in Anspruch genommen habe. Am 10. November 2015 sei er wieder in die Sonderklasse (der Normalstation) verlegt und schließlich am 13. November 2015 entlassen worden.

5 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte nur unter der Bedingung der Tragung der Mehrkosten durch seine Versicherung bereit gewesen sei, ein Zimmer der Sonderklasse in Anspruch zu nehmen, eine rechtsgültige Verpflichtungserklärung sei nicht zustandegekommen.

6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

10 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt wird, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, die Revision daher entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

11 Damit ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187).

12 An dieser Beurteilung vermag es nichts zu ändern, dass in der Revision auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, derzufolge der "Irrtum über das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nichts an der Aufnahme in die Sonderklasse" ändere, weil das Verwaltungsgericht sich tragend nicht auf einen Irrtum des Mitbeteiligten, sondern nach einer nicht unvertretbaren, auf Beweisaufnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung basierenden Würdigung des maßgeblichen Geschehens darauf gestützt hat, dass eine wirksame Verpflichtungserklärung nicht zustande gekommen sei.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass darauf eingegangen zu werden brauchte, ob die Revision die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110043.L00

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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