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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der R in V, vertreten durch Dr. R u. a., Rechtsanwälte in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Jänner 2000, Zl. Gew-1216/1/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 81 Abs 3 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Jänner 2000 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. Jänner 1999 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 81 Abs. 2 Z. 9 und 356 Abs. 1 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Erstbehörde habe mit Bescheid vom 8. Jänner 1999 die Anzeige der B-AG gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 und § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 des Inhaltes, dass die Betriebsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück durch inneliegende Änderungen, Reduzierung der Stellflächen, Verschiebung der westlichen Stellflächen an die Grundgrenze, Errichtung einer Trafostation und Nichterrichtung des Erdwalls geändert würden, zur Kenntnis genommen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nunmehr das Emissionsverhalten der Anlage zu ihrem Nachteil ändere, wenn ein 1,8 m hoher Wall zwischen dem der Betriebsanlage zugehörigen Parkplatz und ihrem Grundstück nicht errichtet werde. Dieser Erdwall vermindere nicht nur die Lärmimmission, sondern bewirke auch einen Sichtschutz, einen Schutz vor Abgasen und vor sonstigen vom Parkplatz des Einkaufsmarktes zu erwartenden Verschmutzungen. Es wäre jedenfalls zur Genehmigung der Änderungen ein Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 durchzuführen gewesen. Dem hielt der Landeshauptmann entgegen, die Parteistellung für Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sei im § 356 GewO 1994 geregelt. Für den Fall eines Anzeigeverfahrens gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 leg. cit. sei eine Parteistellung für Nachbarn nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie vor, es gehe hier nicht darum, dass sie als Nachbar im Anzeigeverfahren keine Parteistellung habe, sondern dass das Anzeigeverfahren unzulässig sei, weil die beantragten Änderungen offensichtlich geeignet seien, das Immissionsverhalten der Anlage nachteilig zu beeinflussen und weil ihre Parteistellung bis zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 17. Juli 1996 bejaht worden sei. Nach diesem Bescheid sei an der Grenze zwischen ihrer Liegenschaft und der Betriebsliegenschaft ein 1,8 m hoher Erdwall zu errichten und die Parkplätze hätten zu dieser Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,5 m einzuhalten. Dass die Nichterrichtung des Walles zwischen den Parkplätzen und der Grundstücksgrenze und die Verschiebung des Parkplatzes unmittelbar an die Grundstücksgrenze geeignet sei, das Immissionsverhalten der Anlage nachteilig zu verändern, bedürfe keiner Begründung. Unter den genannten Voraussetzungen hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der erstinstanzliche Bescheid keine konkrete Begründung dafür enthalte, warum das Immissionsverhalten der Anlage durch die bescheidmäßig zur Kenntnis genommenen Änderungen nicht beeinflusst werde. Wenn die Interessen des Nachbarn Parteistellung begründeten und wenn den Interessen durch die Vorschreibung konkreter Maßnahmen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Rechnung getragen werde, so dürfe die Parteistellung wohl nicht dadurch unterlaufen werden, dass diese konkreten Maßnahmen durch ein anschließendes Anzeigeverfahren wieder aufgehoben würden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Nach § 81 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, jedenfalls nicht gegeben.
Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind solche Änderungen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 sind Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Nach dem Abs. 9 der zuletzt genannten Bestimmung hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, - unbeschadet eines Verfahrens nach den §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, ist die Parteistellung der Nachbarn im § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 (in Verbindung mit § 345 Abs. 8 Z. 8 oder Abs. 9 leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.
Da gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 im Verfahren betreffend Betriebsanlagen das Recht der Berufung nur solchen Nachbarn zusteht, die Parteien sind, erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde von der Unzulässigkeit der gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung als frei von Rechtsirrtum.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040062.X00Im RIS seit
20.11.2000