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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der U GmbH & Co KG in N, vertreten durch Mag.Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2017, Zl. W108 2114466- 1/4E, betreffend Einstufung eines halbautomatischen Gewehrs als Kriegsmaterial (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 31. März 2015 "um Einstufung", dass ein näher bezeichnetes halbautomatisches Gewehr (Heckler & Koch G36 Rifle, Kal. .22lr) nicht als Kriegsmaterial anzusehen sei, ab, da es sich gemäß § 44 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1, § 5 und § 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial - Kriegsmaterialverordnung, BGBl. Nr. 624/1977, bei einem solchen halbautomatischen Gewehr um ein Gewehr der Kategorie A (§ 18 WaffG) bzw. um Kriegsmaterial handle.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stützte sein Erkenntnis auf ein bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Gutachten eines Amtssachverständigen und gelangte zur Einschätzung, dass es sich bei dem in Rede stehenden halbautomatischen Gewehr bei einer Gesamtbetrachtung um keines handle, das im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2017, Ra 2015/11/0089, als seinem Wesen nach dazu bestimmt sei, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Daraus folge zwingend gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Kriegsmaterialverordnung die Kriegsmaterialeigenschaft dieser Waffe.
4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).
8 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt wird, dass es sehr wohl um die Lösung von Rechtsfragen gehe, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich im Kern einerseits sowohl um die Behördenzuständigkeit bei Verfahren nach § 44 WaffG sowie andererseits auch darum, welche Voraussetzungen tatsächlich objektiv vorliegen müssen, um Selbstladebüchsen sowie auch -flinten (halbautomatische Langwaffen) unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Kriegsmaterialverordnung subsumieren zu können. 9 Damit ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision
nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret angegeben wird, inwieweit das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2017, Ra 2015/11/0089, in dem die von der Revision angesprochene Rechtsfrage zur genannten Ausnahmebestimmung beantwortet ist, abgewichen bzw. bei Anwendung dieser Judikatur im Einzelfall unvertretbar vorgegangen sein sollte. Zur Frage der Zuständigkeitsabgrenzung im Verfahren nach § 44 WaffG ist auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2017, G 242/2017-7 ua., mit welchem ein Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des § 44 zweiter Satz WaffG (wegen angenommenen Verstoßes gegen Art. 18 und Art. 83 Abs. 2 B-VG) abgewiesen wurde, hinzuweisen.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110291.L00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018