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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag der M S in W, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 sprach der Stadtschulrat für Wien über den Antrag der Antragstellerin vom 29. März 2017 ab. Die dagegen erhobene und am 22. Juni 2017 zur Post gegebene Beschwerde der Antragstellerin legte die Behörde mit Schreiben vom 10. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo sie am 11. Juli 2017 einlangte.
2 Mit dem am 2. Jänner 2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
3 Mit Beschluss vom 8. Jänner 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist bei Stellung des Fristsetzungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit Erkenntnis vom selben Tag entschied es auch über die Beschwerde der Antragstellerin.
4 Gegen die Zurückweisung des Fristsetzungsantrags richtet sich der Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
5 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit mit der Vorlage der Beschwerde. Da die Beschwerde - nach der nicht bestrittenen Aktenlage - am 11. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, begann die Entscheidungsfrist für dieses mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 11. Jänner 2018. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrags am 2. Jänner 2018 war die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen.
6 Wenn die Antragstellerin im Vorlageantrag argumentiert, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, bei der diese gesetzmäßig einzubringen gewesen sei, begonnen habe, ist sie auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG zu verweisen (siehe etwa auch VwGH 25.5.2016, Fr 2016/12/0016; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026; 23.9.2014, Fr 2014/01/0033).
7 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei der vorliegende Zurückweisungsbeschluss an die Stelle jenes des Verwaltungsgerichts tritt.
Wien, am 11. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120008.F00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018