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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M B in Wien, geboren am 17. Oktober 1970, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Februar 1999, Zl. 204.864/0-XII/37/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, der am 30. Juni 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 7. Juli 1998 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Er habe in Algier als Angestellter ein Friseurgeschäft geleitet. Er sei von islamischen Terroristen bedroht worden und habe aus diesem Grund seinen Beruf ab Mitte Februar 1998 nicht mehr ausgeübt. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Im Jahr 1997 seien unter anderem auch Terroristen in den Friseurladen gekommen und hätten sich dort die Haare schneiden lassen. Dass es sich hiebei um islamische Terroristen gehandelt habe, habe er daran erkannt, dass diese Leute den im Geschäft anwesenden Kunden verboten hätten, Radio zu hören und Zigaretten zu rauchen. Habe jemand dennoch geraucht, sei er gezwungen worden, die ganze Packung zu schlucken. Er sei von diesen Terroristen mehrmals aufgefordert worden, mit ihnen in die Berge zu kommen, um den dort aufhältigen Terroristen bzw. Anführern die Haare zu schneiden. Dies habe er jedoch immer wieder abgelehnt. Im Jänner 1998 sei ein Angehöriger der Gendarmerie in das Friseurgeschäft gekommen und habe ihn aufgefordert mitzukommen und seine Friseurausrüstung mitzunehmen. Er sei zum Gendarmerieposten gebracht worden, um dort mehreren Beamten die Haare zu schneiden. Diese Beamten seien aus Angst vor Übergriffen durch Terroristen nicht in sein Geschäft gekommen. In der Folge sei er mehrere Male zur Gendarmeriedienststelle gebracht worden, um dort Beamten die Haare zu schneiden. Dies sei offensichtlich von den Terroristen beobachtet worden. Diese hätten den Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer würde Informationen über die Terroristen an die Gendarmerie weitergeben. An einem Montag im Jänner 1998 - der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nicht im Geschäft anwesend gewesen - sei ein Mann mit einem Maschinengewehr in einem Plastiksack in das Geschäft gekommen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe dem Kollegen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer verurteilt und ermordet werde, weil er ein "Tyrann" sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Terroristen Waffen in Plastiktaschen bei sich hätten. Der Kollege, der dem Beschwerdeführer von diesem Vorfall erzählt habe, habe ausgeführt, dass der Mann eine Plastiktasche mit einem schweren Gegenstand bei sich getragen hätte. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer aus Angst vor den Terroristen nicht mehr zur Arbeit erschienen.
Am nächsten Abend gegen 23.00 Uhr habe jemand an der Tür des Beschwerdeführers geklopft. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater schon vorher aufgetragen, ihn zu verleugnen, falls nach ihm gefragt werde. Vor der Tür habe sich ein etwa 20-jähriger Mann befunden, der nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Dieser Mann habe dann gemeinsam mit anderen Personen noch bis 24.00 Uhr vor dem Haus auf der Straße gewartet. Dann seien diese Leute weggegangen. Gegen 02.00 Uhr früh sei dann von diesen Männern die Haustür aufgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei von seiner Mutter geweckt worden und habe durch den Garten flüchten können. Aufgrund dieses Vorfalles habe er Algerien verlassen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von den Terroristen getötet zu werden, weil diese der Meinung seien, er habe Informationen an die Gendarmerie weitergegeben. An die Behörden habe er sich deshalb nicht um Schutz gewendet, weil diese gerade noch in der Lage seien, sich selbst zu schützen, der Bevölkerung jedoch keinen Schutz gegen die Terroristen gewähren könnten.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Februar 1999 hat der unabhängige Bundesasylsenat diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei.
Zur allgemeinen Lage in Algerien traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
"Algerien betreffend ist festzuhalten, dass aufgrund des Ausnahmezustandes vom 9.2.1992 das Gesetzesdekret 92-03 (sog. Anti-Terrorismus-Gesetz) vom 30.9.1992 - trotz einiger Abschwächungen durch die Verordnung 95-12 vom 25.2.1995 und Amnestiebestimmungen - nach wie vor in Kraft ist. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für den algerischen Staat, gegen Fundamentalisten vorzugehen (BAFI Algerieninformation, Aktuelle Situation und Rechtsprechungsübersicht Juni 1998, 31 mwN). Es ermöglicht bei Verstößen unter anderem die Verhängung der Todesstrafe und wurden im Zeitraum zwischen Oktober 1992 und Oktober 1994 198 Todesurteile gefällt (BAFI Algerieninformation, Aktuelle Menschenrechtslage und Rückkehrgefährdung Juni 1998, 9 mwN; vgl. auch amnesty international, Algerien: Menschenrechte in der Krise, asyl-info 11/97 vom 15.10.1997). Während die Zahl der verhängten Todesurteile seit Ende 1994 rückläufig war und seit September 1993 keine Todesurteile mehr vollstreckt wurden, wurden am 10.3.1998 neuerlich 13 muslimische Rebellen zum Tode verurteilt (BAFI Algerieninformation, Aktuelle Menschenrechtslage und Rückkehrgefährdung Juni 1998, 9 f mwN).
Das Anti-Terror-Gesetz ermöglicht den Sicherheitskräften Festnahmen ohne Haftbefehl durchzuführen und stehen darauf gestützte "willkürliche" Verhaftungen und Inhaftierungen in Algerien an der Tagesordnung (BAFI Algerieninformation, Aktuelle Menschenrechtslage und Rückkehrgefährdung Juni 1998, 6 mwN).
Aufgrund dieses Gesetzes hat der algerische Staat die Bekämpfung der GIA intensiviert und verfolgt Angehörige der GIA mit größter Härte (BAFI Algerieninformation, Aktuelle Situation und Rechtsprechungsübersicht Juni 1998, 19 mwN, 31 mwN). Presseberichten zu Folge wurden bei Aktionen der Sicherheitskräfte eine größere Anzahl an Terroristen getötet (APA 280/25.02.1998; BAFI, Algerieninformation, Aktuelle Situation und Rechtsprechungsübersicht Juni 1998, 19 mwN; BAFI Algerieninformation, Aktuelle Menschenrechtslage und Rückkehrgefährdung Juni 1998, 7 mwN; vgl. auch die Aufzählung der Sicherheitsoperationen gegen islamische Gruppierungen bei Bundesamt für Flüchtlinge, Algerie Chronologie 1.1.1989-16.3.1998 und 1.4.1998-9.5.1998).
Eine ausreichende Gewährung von staatlichem Schutz vor Übergriffen Dritter wird verschiedentlich in Zweifel gezogen. So liegen Pressemeldungen vor, dass die Armee bei stundenlang dauernden Anschlägen von Extremisten nicht eingegriffen habe, obwohl Soldaten nicht weit entfernt stationiert gewesen wären. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland habe der Generalstabschef allerdings eingeräumt, dass unter anderem die Armee durch gesteuerte Fehlinformation nicht rechtzeitig unterrichtet worden wäre. Nach Angaben der Schweizer Flüchtlingshilfe würden Personen, die sich schutzsuchend an die Polizei wandten, oft verdächtigt, den FIS oder die gewalttätigen Islamisten zu unterstützen. Sie liefen so Gefahr, selbst festgenommen, verhört oder sogar gefoltert zu werden (BAFI, Algerieninformation, Aktuelle Menschenrechtslage und Rückkehrgefährdung Juni 1998, 10 f mwN)."
Die Behörde vertrat die Ansicht, dass die vorgebrachte Verfolgung deswegen nicht dem Staat zurechenbar sei, weil eine funktionierende Staatsgewalt bestehe, die auch rigoros gegen Gewalt durch Islamisten vorgehe. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass es zu einer Vielzahl von Übergriffen durch terroristische Gruppen komme, weil kein Staat in der Lage sei, seine Bürger präventiv gegen alle möglichen Übergriffe Dritter zu schützen. Die von den Islamisten ausgehende Verfolgung könne daher - selbst wenn sie gegeben wäre - nicht zur Asylgewährung führen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat sich weder mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch mit der Frage auseinander gesetzt, ob die vorgebrachte Verfolgung auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen ist, sondern die Flüchtlingseigenschaft bereits deswegen verneint, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht vom algerischen Staat ausgehe und diesem auch nicht zurechenbar sei.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/1090, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0008, und vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0241).
Vorliegend zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass der algerische Staat gewillt ist, seine Bürger vor Angriffen durch islamische Fundamentalisten zu schützen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass der Staat trotz legistischer Maßnahmen und im Einzelfall massiven Vorgehens gegen Terroristen keinen wirklichen Schutz bieten könne. Zu prüfen ist somit, ob der algerische Staat in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der vorgebrachten Verfolgung ausreichend zu schützen. Zu Recht hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden könne, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, es sei erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet werde (vgl. etwa die von der belangten Behörde zitierten, zu § 37 Fremdengesetz 1992, wegen der gleich gelagerten Problematik auch hier maßgeblichen hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0263, und vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0731). Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann (vgl. etwa Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts3, 1997, RZ 668 ff) -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Dies ist in jüngerer Zeit in der Judikatur durch die Formulierung klargestellt worden, dass eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen könne, wenn sie von staatlichen Stellen "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311).
Eine für die Asylgewährung ausreichende Verfolgungsgefahr liegt nur dann vor, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 95/19/0008). Unter Zugrundelegung dieser Erwägung kommt es für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, Seite 73). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Zur Situation in Algerien hat der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mehrfach ausgeführt, dass die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen durch islamistische Terrorgruppen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziert (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 95/19/0008, die Erkenntnisse vom 30. September 1997, Zl. 97/01/0755, vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0260, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). In diesen Fällen stellte sich daher gar nicht die Frage, ob der Staat ausreichend Schutz gewährt. Im hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0380, hat der Gerichtshof dem Vorbringen eines aus Algerien stammenden Asylwerbers, er werde von den Fundamentalisten als Staatsangestellter, als Vertreter eines "moderat-islamischen, säkularen Lebensstils" und als "francophone" eingestufte Person in besonderer Weise verfolgt und erhalte vom Staat nicht ausreichend Schutz, als relevant angesehen und den dort angefochtenen Bescheid mangels ausreichender Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, wegen des ihm unterstellten Verrates des Aufenthaltsortes von islamistischen Terrorgruppen bei der Gendarmerie von den Terroristen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er habe vor dem Eindringen seiner Verfolger in sein Haus nur knapp entkommen können. Aufgrund dieses Vorbringens kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Verfolgung wegen einer ihm unterstellten, gegen die politischen Ziele der Islamisten gerichteten politischen Ansicht handelt. Dieser vorgebrachten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers käme nach den obigen Ausführungen dann - mangels Schutzfähigkeit des Staates - Asylrelevanz zu, wenn ihm daraus trotz der festgestellten "präventiven und repressiven staatlichen Maßnahmen" gegen Terroristen mit einer für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein Nachteil von asylrelevanter Intensität drohte. Mit dieser Frage hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander setzen müssen. Sie hat sich jedoch in Verkennung dieser Rechtslage mit der Feststellung begnügt, dass der Staat massiv gegen Angehörige terroristischer Organisationen vorgehe, und die Ansicht vertreten, aufgrund der sohin feststehenden Schutzfähigkeit des algerischen Staates sei es unerheblich, "dass es zu einer Vielzahl von Übergriffen durch Angehörige krimineller oder terroristischer Gruppen (z.B. der GIA) kommt, die von staatlichen Kräften (präventiv) nicht verhindert werden können".
Der Ausspruch über die Abweisung des Asylantrages ist daher inhaltlich rechtswidrig.
Aus den im hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen ist auch der Abspruch gemäß § 8 AsylG inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010256.X00Im RIS seit
20.11.2000