Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.04.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 11.01.2012, 2010/06/0082 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach seiner Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2005/04/0249) für die Abgrenzung der Fremdenbeherbergung zur bloßen Wohnraumvermietung entscheidend ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden bzw. - wenn dies nicht der Fall sei - wie die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit zu beurteilen seien, insbesondere wie das äußere Erscheinungsbild des Betriebes aussieht.
Schlagworte
Vermietung; Ferienappartement; Frühstücksservice; Endreinigung; Tourismusabgabe; Internetplattform;Anmerkung
VwGH v. 27.2.2019; Ra 2018/04/0144; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.427.2018Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019