TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/12 LVwG-AV-90/001-2017

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde von LK und EK, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.09.2016, MEW2-WA-04313/001, betreffend Feststellung der Parteistellung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, zu Recht:

1.   Der Spruch des Bescheides vom 21.09.2016 wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) neu formuliert wie folgt:

„Es wird gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz festgestellt, dass EM, MBF und SB als Rechtsnachfolgerinnen von EH Parteistellung als Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Fischteichanlage K auf Gst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, zukommt.“

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

EH stellte mit Schreiben vom 10.08.2016 einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung als Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Verfahren zur Fischteichanlage K in der KG ***. Diese Teichanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.06.2015 LK und EK wasserrechtlich bewilligt.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk stellte daraufhin mit Bescheid vom 21.09.2016 gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm § 56 AVG die Parteistellung der Antragstellerin als Fischereiberechtigte im genannten wasserrechtlichen Verfahren fest.

Dagegen erhob LK fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass in der Bewilligungsverhandlung zur Fischteichanlage von der Antragstellerin oder deren Rechtsvertreter die Erhebung von Einwendungen hinsichtlich einer Parteistellung ebenso unterlassen worden sei wie bis zum Tag vor Beginn dieser Verhandlung. Die Parteistellung sei daher verloren gegangen. Ein weiterer Grund für die Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2016 sei die neu vorgelegte Karte des NÖ Landesfischerei-Verbandes vom 15.09.2016. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde festgestellt hätte, die Antragstellerin sei Fischereiberechtigte im Fischereirevier ***, die Revierkarte betreffe aber ***.

Auch liege keine Parteistellung vor, da Privatgewässer dem Grundeigentümer gehören würden.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab der Rechtsvertreter der Antragstellerin mit Schreiben vom 13.03.2017 eine Stellungnahme ab, in der zur Beschwerde des LK ausgeführt wurde. Es wurde festgehalten, dass die Antragstellerin Fischereiberechtigte im Vorfluter sei, in den die Abwässer aus der bewilligten Teichanlage K fließen würden.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden anschließend Erhebungen hinsichtlich der Umstände durchgeführt, welche zur Nennung der Antragstellerin EH als Fischereiberechtigte geführt hatten: Der Landesfischermeister des NÖ Landesfischerei-Verbandes teilte mit E-Mail vom 24. April 2017 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die Antragstellerin verstorben sei. Eine telefonische Anfrage bei der Wohnsitzgemeinde *** der Antragstellerin und beim Notar Mag. Bauer in *** am 27. April 2017 ergab, dass Frau EH am *** verstorben und der Notar zum Gerichtskommissär für die Verlassenschaft bestellt worden war. Weiters ergab sich, dass der *** Bach (vulgo *** Bach vulgo unbenanntes Gerinne), welcher für die Fischteichanlage K als Vorfluter dient und damit verfahrensgegenständlich ist, zum Fischereirevier **** gehört. Aus dem Auszug aus dem Fischereikataster vom 1.2.2017 für das genannte Revier ergibt sich, dass die verstorbene EH als Fischereiberechtigte eingetragen ist.

Es wurde dem Landesverwaltungsgericht ein Erbübereinkommen vom 30.8.1994 vorgelegt, aus dem der Erwerb des Fischereirechtes für gegenständlichen Bereich durch EH hervorgeht. Weiters legte der Rechtsvertreter der Erbinnen von EH den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 29.12.2017 vor. Mit diesem erfolgte der rechtsverbindliche Ausspruch der Rechtsnachfolge von EM, MBF und SB als Rechtsnachfolgerinnen je zu einem Drittel sowohl hinsichtlich des Eigentums an diversen Grundstücken als auch hinsichtlich des Fischereirechtes für das Revier ***.

Das Ergebnis der Ermittlungen wurde den Beschwerdeführern (EK erhob mit Fax vom 6.06.2017 ebenfalls Beschwerde) nachweislich mit Schreiben vom 19.01.2018 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht.

In der bereits mit Fax vom 6.06.2017 rechtzeitig erhobenen Beschwerde von EK gegen den Bescheid der BH Melk vom 21.09.2016 - dieser war ihr am 11.5.2017 nachweislich zugestellt worden - brachte sie vor, keinen Bescheid bisher erhalten zu haben, wo EH als Fischereiberechtigte im Wasserrechtsverfahren zu der auch ihr teilweise gehörenden Fischteichanlage Parteistellung zugesprochen bekommen habe. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen von LK in dessen Beschwerde an.

Zum Parteiengehörsschreiben vom 19.01.2018 nahmen die beiden Beschwerdeführer Stellung mit Fax vom 7.02.2018 und brachten im Wesentlichen vor, dass die Teichanlage nicht vom *** Bach gespeist werde und kein Überlauf vom Teich in diesen Bach gegeben sei, es werde stattdessen auf Eigengrund versickert. Die Versickerungsmöglichkeit sei in Abänderung der erteilten Bewilligung und in Absprache mit der BH hergestellt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen

Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde

nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch

Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen

Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten

auszugsweise:

„§ 12. (1) …

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte

Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse

nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(2) ...

§ 102. (1) Parteien sind:

a) (…)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden

sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die

Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen

Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) ....

…“

Zum Vorbringen betreffend Präklusion ist festzuhalten, dass nach schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom 30.12.2016 die Bewilligungsverhandlung am 24.6.2015 aus Termingründen nicht im Amtsblatt verlautbart worden war. Die Anberaumung erfolgte nach vorliegender Aktenlage lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** von 10.06. bis 24.06.2015. Somit fehlt es an der für eine ordnungsgemäße Kundmachung nach § 42 Abs. 1 AVG erforderlichen „doppelten Kundmachung“. Frau EH war auch nicht persönlich geladen worden. Präklusion konnte daher nicht eintreten.

Die Erhebungen beim NÖ Landesfischereiverband ergaben, dass der *** Bach (vulgo *** Bach vulgo unbenanntes Gerinne), welcher für die Fischteichanlage K als Vorfluter dient und damit verfahrensgegenständlich ist, zum Fischereirevier *** gehört.

Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Grundeigentümer gleichzeitig Fischereiberechtigter des auf dem Grundstück fließenden Privatgewässers ist, wenn ein rechtswirksamer Titel für ein Fischereirecht eines anderen besteht. Dieser Fall liegt vor. Die Rechtsnachfolgerinnen von EH sind aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 29.12.2017 Fischereiberechtigte in gegenständlichem Gewässer.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin EK, keinen Bescheid bisher erhalten zu haben, wo EH als Fischereiberechtigte im Wasserrechtsverfahren zu der auch ihr teilweise gehörenden Fischteichanlage Parteistellung zugesprochen bekommen habe, ist Folgendes festzuhalten: Der angefochtene Parteienfeststellungsbescheid vom 21.09.2016 spricht über die Parteistellung im Verfahren betreffend eine Fischteichanlage auf den Gst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, ab. Eigentümer dieser Grundstücke sind LK und EK. Da es nur 1 Teichanlage auf diesen Grundstücken gibt, steht eindeutig fest, dass mit dem angefochtenen Bescheid auch gegenüber EK der Ausspruch der Parteistellung erfolgt ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.5.2017 zugestellt.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 7.02.2018 ist entgegen zu halten, dass nach dem ursprünglichen und hier gegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 der *** Bach als Vorfluter vorgesehen ist, woraus sich aufgrund einer denkmöglichen Beeinträchtigung des Fischereirechtes die Parteistellung der Rechtsnachfolger von Frau EH ergibt. Die Parteistellung ist daher zu bejahen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieneigenschaft (vgl. VwGH vom 28.2.1996, 95/07/0138, vom 21.3.2002, 2001/07/0169 u. a.). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.

Zu verweisen ist darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2016 eine Parteistellung betreffend das ursprüngliche Einreichprojekt für die Fischteichanlage K festgestellt wird. Die Beschwerdeführer und gleichzeitig Konsensinhaber LK und EK haben in einer Stellungnahme vom 24.07.2017 mitgeteilt, dass der Überlauf der Teichanlage abgeändert und dieser Umstand auch der Bezirkshauptmannschaft Melk angezeigt worden sei. Das Überlaufwasser versickere nunmehr auf Eigengrund und gebe es keine Einleitung in den Vorfluter. Auch wurde mitgeteilt, dass das Absetzbecken als dichtes Betonbecken hergestellt worden sei.

Diese Abänderungen können bewirken, dass durch die Ausführung des gegenständlichen Projektes in der genannten abgeänderten Form gar keine Parteistellung der Rechtsnachfolgerinnen von EH (für das abgeänderte Projekt) gegeben ist. Diese Frage wäre im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die genannten Abänderungen oder – was noch zu prüfen ist – im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend das ursprünglich mit Bescheid vom 24.06.2015 bewilligte Projekt (LVwG-AV-1061/001-2016) zu erörtern, gegebenenfalls im Zuge des Kollaudierungsverfahrens zum Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015. In Letzterem könnten die Abweichungen, sollten sie geringfügig sein und nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte beeinträchtigen, nachträglich genehmigt werden.

Für den weiteren Verfahrensgang in Bezug auf das ursprüngliche Projekt ist aber festzuhalten, dass auf Grund der Zuerkennung der Parteistellung von EH und damit der Rechtsnachfolgerinnen im Beschwerdeverfahren betreffend den Bewilligungsbescheid vom 24.06.2015 (ursprüngliches Projekt) zu prüfen sein wird, inwieweit eine Beeinträchtigung deren Rechte durch Vorschreibung von Auflagen hintangehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das ursprüngliche Projekt, bewilligt mit Bescheid vom 24.06.2015, in dieser Form nicht mehr zur Ausführung gelangen kann. Auf die Ausführungen im obigen Absatz wird hingewiesen. Im genannten Beschwerdeverfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die abgeänderte Ausführung einer Bewilligung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugänglich ist.

Der Spruch des Bescheides vom 21.09.2016 war aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage (Rechtsnachfolge) neu zu formulieren.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Landwirtschaft und Natur; Fischerei; Verfahrensrecht; Parteistellung; Rechtsnachfolger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.90.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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