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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1972 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien I, Dominikanerbastei 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Oktober 1997, Zl. GA RV/306-16/01/97, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juli 1993, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1993 strittig. Nach Mitteilung der belangten Behörde ist am 8. Oktober 1998 ein Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 1993 ergangen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum umfasst, derart außer Kraft gesetzt, dass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1997, 96/15/0040, m.w.N.).
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer, dem mit der hg. Verfügung vom 22. Dezember 1999 Gelegenheit gegeben wurde, zu dieser beabsichtigten Erledigung (auch in Bezug auf einen allfälligen Kostenzuspruch nach § 38 Abs. 2 VwGG) Stellung zu nehmen, äußerte sich dazu nicht.
Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten setzt damit nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1998, 98/09/0049, m. w.N.). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (Aufwandersatz) zuerkannt.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130239.X00Im RIS seit
18.08.2003