Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Feststellungsbescheid; Sach- und Rechtslage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1049.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018