TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W229 2111905-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W229 2111905-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX entfällt.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Am 26.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 3,29 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.363,96 gewährt. Dabei wurden 28,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,11 ha, davon 5,86 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 28,11, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,54 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,57 ha ergab. Begründend wurde auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle am 26.09.2012 verwiesen. Da Abweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Dem Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr. XXXX) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.363,96 gewährt. Dabei wurden 28,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,11 ha, davon 5,86 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 28,11, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,54 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,57 ha ergab. Dem Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr. XXXX) wurde teilweise stattgegeben. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte:

-

den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden

-

in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und möge der AMA aufgetragen werden, ihm die Berechnungen vorzulegen, und

-

auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde.

-

den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, im Jahr 2012 sei seine AlmXXXX (XXXX) vom technischen Prüfdienst der AMA überprüft und die beantragte Futterfläche von 5,9 ha auf 3,29 ha reduziert worden. Diese Reduktion habe eine Rückforderung der Prämien für 2012 in der Höhe von EUR 595,62 bewirkt. Nach einem Vergleich der Luftbilder von 2006, 2010 und 2013 werde hier klar ersichtlich, dass sich die Qualität der Luftbilder stark verschlechtert habe. Da jährlich eine Pflege (schlägern und schwenden) der Almfutterfläche vorgenommen werde, sei die Reduktion der Futterfläche durch den technischen Prüfdienst der AMA für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe das Prüfergebnis für den MFA 2013 nur deshalb übernommen, da es ansonsten auch für dieses Jahr zu keiner Auszahlung der Prämien für Öpul und AZ kommen würde. Er dürfe auf die beigelegten Luftbilder der Antragsjahre 2006, 2010 und 2013 hinweisen wo klar ersichtlich sei, dass die Schläge 1-3 auf der sich die Hauptfutterfläche befinde, eindeutig zu gering bewertet worden seien. Er ersuche daher höflichst um eine objektive Ermittlung der Futterfläche im Zuge einer Nachkontrolle und bitte weiters um eine Ratenzahlung für die offene Rückforderung. Die Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, da eine VOK im Jahr 2012 das Ausmaß der Futterfläche vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne.

6. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

7. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA mit Schreiben vom 22.01.2018 zur Änderung der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit, es sei am 26.09.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf der Alm mit der BNr. XXXX, welche ein Teilbetrieb des Beschwerdeführers sei, durchgeführt worden. Damit seien die Prämienjahre rückwirkend bis 2008 neu zu berechnen gewesen. Das aktualisierte Ergebnis bzw. der geänderte ZA-Stand 2008 sei die Grundlage für die neuerliche Berechnung 2008 und auch der Folgejahre. Somit enthalte erst der Bescheid vom 26.02.2014 den richtigen ZA-Stand für das AJ 2012, der sich aus der Aufrollung der Vorjahre (ab 2008) ergebe. Wenn diese Aktualisierung nicht erfolge, sei es nicht möglich nachzuweisen, dass die vorgeschriebene Identifizierung und Registrierung der ZA, Jahr für Jahr von der AMA richtig umgesetzt werde. Da die Zahlungsansprüche des Vorjahres immer Grundlage für die Auszahlung des Folgejahres seien, seien die ZA-Nr. des Vorjahres und die Aufsplittung dieser Nummern in genutzte und nicht genutzte ZA linear in das Folgejahr zu übernehmen. Die FZA Nr. 15182326 und FZA Nr. 15207529 seien erst 2012 durch die erneute ZA-Aufrollung gebildet worden, und würden sonst zur Gänze fehlen.

8. Mit Schreiben vom 15.03.2018 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 29.03.2018 zusammengefasst aus, die Almaußengrenze sei bei der Beantragung im Jahr 2010 ordnungsgemäß beantragt worden. Die Task-Force Alm Bestätigung der Landwirtschaftskammer sei demnach ordnungsgemäß eingebracht worden. Fehlinterpretationen des Prüfdienstes bei der Almaußengrenze dürften nicht zu seinen Ungunsten wirkend sein. Für das Antragsjahr 2010 sei ein NLN-Faktor für eine Almfutterflächenbewertung noch nicht verfügbar gewesen. Es habe nur eine der vier Stufen (100 %, 70 %, 30 % und 0 %) ausgewählt werden können. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 sei bereits unter Zuhilfenahme des NLN-Faktors vorgenommen worden. Vor allem dadurch und durch ein verbessertes Digitalisierungsprogramm der AMA hätten die Schläge genauer gezeichnet (digitalisiert) und auch genauer bewertet werden können. Die Schlagbildung sei bei der Kontrolle 2012 verfeinert worden. Es seien einzelne Schläge gebildet worden. Je genauer eine Möglichkeit der Flächenbewertung mit den vorhandenen Hilfsmitteln möglich sei, desto besser sei eine Fläche auch nach dem jeweils zur Verfügung stehenden Stand der Technik bewertbar. Es sei fachlich unrichtig und unrechtens, dass Ergebnisse ungeprüft rückwirkend für Vorjahre berücksichtigt werden. Fachlich richtig sei eine Bewertung der Fläche mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. Weiters wird festgestellt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der fehlerhaften Beantragung im Jahr 2012 hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX trifft.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret und substantiiert bestritten und war der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.

Jedoch ist vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung ist nicht auszugehen. Wie bereits in den Parallelverfahren zu den Antragsjahren 2010 und 2011 bringt der Beschwerdeführer auch zum Antragsjahr 2012 vor, dass sich die Qualität der Luftbilder stark verschlechtert hat. Hierzu hat die AMA bereits in den Parallelverfahren zu den Antragsjahren 2010 und 2011 ausgeführt, dass insbesondere die schlechte Qualität des Luftbildes 2010 durch zu starke Schattenbildung hervorzuheben sei. Dies ist auch für das Antragjahr 2012 relevant. Auch für das Antragsjahr 2012 ist somit die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die schlechte Qualität des Luftbildes nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 kann die Behörde - zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen - von Amts wegen Abänderungsbescheide betreffend Direktzahlungen (§ 8 MOG 2007) erlassen, wenn dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides wird in der Stellungnahme der AMA darlegt. Dass sich die Änderung der Zahlungsansprüche aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.09.2012 ergeben hat, wurde ebenfalls in der Stellungnahme der AMA ausführlich dargelegt.

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche auf Zahlungsanspruchsnummern. Die Beschwerde richtet sich gemäß ihrem Inhalt vielmehr gegen eine Kürzung und Verpflichtung zur Rückzahlung der EBP. Eine Rückforderung wurde weder im angefochtenen Bescheid noch im Bescheid vom 28.12.2012 verhängt und geht das diesbezügliche Vorbringen daher ins Leere. Nach dem vorgenannten war die belangte Behörde befugt, mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 in derselben Angelegenheit zu entscheiden wie dies bereits mit Bescheid vom 28.12.2012 geschah. Daher war auch auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, traf den Beschwerdeführer an der fehlerhaften Beantragung hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX kein Verschulden bzw. konnte er sein diesbezüglich fehlendes Verschulden nachweisen und ist somit von der Flächensanktion gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der genannten Alm abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer Berechnungen der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Bewertung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2111905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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