TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 I401 2004758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §25a

Spruch

I401 2004758-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.12.2012 betreffend "Feststellung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge nach dem GSVG" nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem am 08.10.2012 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), eingelangten Anbringen stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) drei im Wesentlichen inhaltlich idente Anträge, und zwar auf Ausstellung eines Bescheides über die im Rückstandsausweis vom 13.06.2003 geltend gemachten Ansprüche und auf Ausstellung eines vollständigen und detaillierten Kontoauszuges seit Beginn des Versicherungsverhältnisses.

Die belangte Behörde habe auf Grund des Rückstandsausweises, welcher der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden sei, Gehaltsexekution auf ihr Arbeitseinkommen geführt. Sie bestreite die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. Ihr stünden detaillierte Zahlungsflüsse an die belangte Behörde nicht vollständig zur Verfügung. Um Rückforderungsansprüche wegen rechtswidrig vereinnahmter Beiträge geltend machen zu können, stelle sie diese Anträge.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2012 stellte die belangte Behörde zum einen die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 1991 in der Höhe von € 627,60 (ATS 8.636,00), für das Jahr 1992 in der Höhe von € 908,41 (ATS 12.500,00) sowie für das Jahr 1993 in der Höhe von € 1.090,09 (ATS 15.000,00) und zum anderen fest, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der jährliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Jahr 1991 € 627,60 (ATS 8.636,--), im Jahr 1992 € 1.362,62 (ATS 18.750,--) sowie im Jahr 1993 € 1.362,62 (ATS 18.750,--) und zur Krankenversicherung im Jahr 1991 € 386,60 (ATS 5.319,76), im Jahr 1992 € 926,58 (ATS 12.750,--) sowie im Jahr 1993 € 555,95 (ATS 7.650,--) sowie zur Betriebshilfe im Jahr 1991 € 2,51 (ATS 34,56) und im Jahr 1992 sowie im Jahr 1993 € 5,45 (ATS 75,--) beträgt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer aus der Gewerbeberechtigung "Handel" resultierenden Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie zur Unfallversicherung gemäß § 8 ASVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz unterlegen.

Auf Grund eines Herabsetzungsantrages sei das Einkommen für das Jahr 1991 auf die geltende Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 2 GSVG herabgesetzt worden. Mangels eines endgültigen Einkommensnachweises sei die reduzierte Beitragsgrundlage in eine endgültige umgewandelt worden. Für die Jahre 1992 und 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.900,93 (= ATS 150.000,--) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Für den Zeitraum vom 04.09.1991 bis 08.06.1993 habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 3.393,76 (= ATS 46.699,62) entrichtet. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie in den Zeiträumen von 1994 bis 13.06.2003 und vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Kostenanteile, Verzugszinsen, Nebengebühren, Postauftragsgebühren, Barauslagen und Gerichtsgebühren in der angeführten Höhe angefallen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe mit Schreiben (richtig: mit Beschluss) vom 17.06.2003 die Bewilligung der Gehaltsexekution erteilt. Vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Zahlungen in der angeführten Höhe an die belangte Behörde geleistet worden. Das Konto sei damit ausgeglichen.

Nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und mit Verweis auf die im Sachverhalt festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnete die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993, schlüsselte detailliert die berechneten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Betriebshilfe und die Kostenanteile auf und führte die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993 geleisteten Zahlungen und die in den Jahren von 2003 bis 2011 mittels Gehaltsexekutionen getilgten Beiträge an.

3. Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 24.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt:

Die im Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 und daraus resultierend die jährlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Betriebshilfe seien weder in tatsächlicher Hinsicht zutreffend noch in rechtlicher Hinsicht zulässig. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 GSVG habe mit 03.05.1991 begonnen und mit 31.10.1993 geendet.

Die gemäß § 25a Abs. 1 GSVG normierten Voraussetzungen, wonach bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren - im gegenständlichen Fall somit für die Jahre 1991, 1992 und 1993 - die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG sei, träfen zu. Anstatt der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen seien in den Jahren 1992 und 1993 unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.993,93 (richtig: € 10.900,93) eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 908,41 (für 1992) und € 1.090,09 (für 1993) festgestellt worden. Weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte nach dem EStG 1988 in dieser ausgewiesenen Höhe gehabt; vielmehr seien ihre Einkünfte weit darunter gelegen. Es hätte daher nur die monatliche Mindest(beitrags)grundlage festgelegt werden dürfen.

Diesbezügliche Erhebungen seien nicht angestellt, sondern es wären die Einkünfte nur aufgrund der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten vom 14.02.1995 sowie 22.08.1995 angenommen worden. Dies sei rechtlich nicht zulässig, weil nach den Bestimmungen des GSVG nur ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden könne. Das Bundesrechenzentrum sei keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides ermächtigte Behörde. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit genommen worden, die in tatsächlicher Hinsicht gar nicht zutreffende Höhe der angenommenen Einkünfte zu beeinspruchen.

Der Vollständigkeit halber weise sie, falls sich nach der beantragten Neuberechnung der Beitragspflicht ein allfälliger Zahlungsrückstand für den beitragspflichtigen Zeitraum ergeben sollte, darauf hin, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 GSVG erfüllt seien, wonach der Versicherungsträger die Verzugszinsen nachsehen müsse; denn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wären gefährdet.

Als Beweismittel bot die Beschwerdeführerin ihre Einvernahme und die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 1992 und 1993 an.

4. In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.1993 das Ruhen der am 03.05.1991 angemeldeten Gewerbeberechtigung "Handel, beschränkt auf den Textilwareneinzelhandel" mit 31.10.1993 zur Kenntnis gebracht habe. Mangels Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1991 seien die Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden. In den Jahren 1992 und 1993 seien die Vorschreibungen basierend auf den Daten der Einkommensteuerbescheide 1992 sowie 1993 erfolgt.

Die Beschwerdeführerin vermeine, dass für die Jahre 1992 sowie 1993 keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorlägen, sondern nur die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten vom 14.02.1995 sowie vom 22.08.1995, die jedoch nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge herangezogen werden dürften; die Beiträge seien vielmehr von der Mindestbeitragsgrundlage zu berechnen. Dies sei nicht richtig, weil es sich bei den vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten um die in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide handle.

Seit 01.12.2011 sei der gesamte Rückstand beglichen.

5. Zu dem im Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol (in der Folge: Einspruchsbehörde) vom 08.10.2013 unterbreiteten Ersuchen, die als Beweismittel angebotenen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 1992 und 1993 und die Einkommensteuererklärungen für diese beiden Jahre zu übermitteln, legte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dar, dass offenbar ein Missverständnis vorliege. Für die Jahre 1992 und 1993 gebe es keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide, sondern habe die belangte Behörde rechtswidrig und in unwirksamer Weise die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums als in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide behandelt. Die Beiträge seien nicht von der Mindestbeitragsgrundlage, sondern es seien - beruhend auf diesen unzulässigen EDV-Ausdrucken - erhöhte Beiträge vorgeschrieben worden. Da die Beweislast für die Vorschreibung von erhöhten Beiträgen bei der belangten Behörde liege, habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, dieser die Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aufzutragen. In deren Akt befinde sich kein rechtskräftiger Einkommensbescheid. Die belangte Behörde wäre schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen, diesbezügliche Erhebungen anzustellen, anstatt EDV-Ausdrucke vom Bundesrechenzentrum als rechtskräftige Einkommensteuerbescheide zu behandeln.

Dem Auftrag, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin ohne Angabe eines Grundes nicht nach.

6. Das Finanzamt Innsbruck teilte am 08.11.2013 (per E-Mail) der Einspruchsbehörde mit, die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 seien nicht mehr bei der Abgabenbehörde, da sie aufgrund der Skartierungsvorschriften bereits vernichtet worden seien; sie könnten auch nicht mehr nachgedruckt werden. Aus dem elektronischen System der Abgabenbehörde sei ersichtlich, dass der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1992 am 05.09.1994 und der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1993 am 03.04.1995 ergangen seien. Aufgrund der darin enthaltenen Zahlen könne davon ausgegangen werden, dass diese Bescheide auf Schätzungen gemäß § 184 BAO beruht hätten. Sowohl im Jahr 1992 als auch im Jahr 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt worden.

7. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Einspruchsbehörde vom 08.11.2013 neuerlich aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 zu übermitteln, legte sie wieder keine vor.

Sie wiederholte in der Stellungnahme vom 05.12.2013 ihr bisher getätigtes Vorbringen, insbesondere dass die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums keinen formellen oder materiellen Bescheidcharakter hätten. Auch die Qualifizierung des Finanzamtes Innsbruck, wonach die "Bescheide" auf Schätzungen gemäß § 184 BAO beruhten, treffe nicht zu; denn bei einer Schätzung seien alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Eine Schätzung habe das Finanzamt nicht durchgeführt, sondern habe willkürlich einen fiktiven Betrag in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt. Dieser fiktive Betrag spiegle keinesfalls ihr erzieltes Einkommen für das Jahr 1992 und 1993 wider und hätte daher nicht dieser zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden dürfen.

8. Am 14.03.2014 langten der erstinstanzliche Akt und jener der Einspruchsbehörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. In der am 29.09.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde insbesondere das Beweisthema "(Nicht-) Vorliegen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993" erörtert.

Dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag, diverse Unterlagen, insbesondere die Einkommensteuererklärungen und die Einkommensteuerbescheide oder andere Aufzeichnungen über die erzielten Einkünfte für die Jahre 1991, 1992 und 1993 vorzulegen, leistete die Beschwerdeführerin insoweit Folge, als sie den von der steuerlichen Vertretung erstellten Jahresabschluss und die Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 sowie eine "Eidesstattliche Erklärung" des Ehemannes der Beschwerdeführerin des Inhalts übermittelte, er habe die Grundaufzeichnungen, wie Kassa-, Bank-, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sowie die Ertrags- und Aufwandskonten, geführt und könne mit Bestimmtheit angeben, dass im Jahr 1992 und 1993 das Betriebsergebnis negativ gewesen sei, d.h. es habe ein Ausgabenüberschuss (Verlust) bestanden.

10. Der (auf die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin gestützten) Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1992 und 1993 vorzulegen, kam der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurden zwar die Beitragsgrundlagen und die jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie zur Betriebshilfe für das Jahr 1991 und die Jahre 1992 und 1993 festgestellt, die Beschwerdeführerin nahm jedoch im Einspruch (und in der Folge im gesamten [Beschwerde-] Verfahren) "nur" auf die Jahre 1992 und 1993 Bezug und stellte den Antrag auf Feststellung, "dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 1992 und 1993 jeweils die Mindestbeitragsgrundlage ist." Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid, mit dem die (Mindest-) Beitragsgrundlage und die jährlichen Beiträge für das Jahr 1991 festgestellt wurden, nicht bekämpfte und dieser daher insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2012, der über den ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin auf "Ausstellung über die im Rückstandausweis vom 13.06.2003 [von der belangten Behörde geltend] gemachten Ansprüche" und "auf Ausstellung eines

vollständigen und detaillierten Kontoauszuges ... seit Beginn des

Versicherungsverhältnisses" absprach, wurden entsprechend diesem Antrag ausschließlich die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach dem GSVG und die jährlichen Beiträge in diesen Versicherungszweigen und zur Betriebshilfe festgestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und von Verzugszinsen war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr während des Verfahrens geltend gemachten "Recht auf Erteilung einer Nachsicht bei der Entrichtung von Verzugszinsen iSd § 35 Abs. 5 GSVG" verletzt sein (wobei es darauf hinzuweisen gilt, dass kein Beitragsrückstand mehr besteht).

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Die Beschwerdeführerin unterlag auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung "Handel gem. § 103 Abs. 1 lit. b Ziffer 25 GewO 1973, beschränkt auf den Textilwareneinzelhandel" im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

2.2. Auf Grund der "geltenden Skartierungsvorschriften" gibt es (für den oben angeführten Zeitraum) den "physischen" steuerlichen Akt des Finanzamtes Innsbruck nicht mehr. Die Einkommensteuerbescheide vom 29.04.1993 für das Jahr 1991, vom 05.09.1994 für 1992 sowie vom 03.04.1995 für 1993 wurden nicht bzw. konnten nicht mehr vorgelegt werden. In den EDV-mäßig geführten Mitteilungen, die die Abgabenbehörde nach § 229a GSVG der belangten Behörde übermittelte, waren für das Jahr 1991 (- wie im Folgenden - in ATS angeführte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der KZ 330 ausgewiesen, wobei unter der Überschrift "erklärter Betrag" die Summe von negativ bzw. -309.061,00 angegeben ist. In diesem Ausdruck fanden sich auch die (im Folgenden wörtlich wiedergegebenen) Vermerke "nicht ausgleichsf. Verl. (IFB)" mit der KZ 331 und "Investitionsfreibetrag" mit der KZ 487 und als "erklärter Betrag" der Betrag in der Höhe von (jeweils) 30.981,00. Dieser EDV-Ausdruck enthielt zudem den Hinweis über die "Art der Zustellung" des Einkommensteuerbescheides, nämlich "normal".

In der elektronischen Aufzeichnung des Finanzamts Innsbruck für das Jahr 1992 schien neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb mit einem "erklärten[r] Betrag" von 150.000,00 auch die Vermerke "verrechnb. Verl. Vorj (eigen)" mit der KZ 332 in der Höhe von 30.981,00 und "Verlustabzug" mit der KZ 462 in der Höhe von 278.080,00 auf. In jener für das 1993 war ebenfalls dieser "erklärte[r] Betrag" der Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeführt und ist nur mehr der "Verlustabzug" in der Höhe von 157.423,00 vermerkt. Zudem enthielten die EDV-Ausdrucke für die Jahre 1992 und 1993 auch einen Hinweis über die "Art der Zustellung" des Bescheides, nämlich mit "RSb".

Die Beschwerdeführerin hatte an das Finanzamt Innsbruck keine Abgaben abzuführen, weil sich die Einkommensteuer in den beiden relevanten Jahren, ebenso wie im Jahr 1991, auf null ATS (= 0,00) belief.

Sie erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991, 1992 und 1993 kein Rechtsmittel.

Die Beschwerdeführerin legte nur für das Kalenderjahr 1991 den von der steuerlichen Vertretung erstellten Jahresabschluss 1991 sowie die Gewerbesteuer- und die Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr vor. In der Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.04. bis 31.12.1991 waren "Handelswarenerlöse" in der Höhe von 412.631,13 sowie - nach Abzug sämtlicher (betrieblicher) Aufwendungen - ein "Ausgabenüberschuß" in der Höhe (des sich im Computer-Ausdruck des Finanzamtes Innsbruck wiederfindenden "erklärten Betrages") von (negativ) -309.060,74 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin gab in der Umsatzsteuersteuererklärung den im Jahresabschluss (zuvor) angeführten Betrag für "Handelswarenerlöse" als Betrag zur Berechnung der Umsatzsteuer (für "Handelswareneinkauf") an, in ihrer Gewerbesteuersteuererklärung führte sie den "Ausgabenüberschussbetrag" bzw. den "Verlust aus Gewerbetrieb" an.

2.2. In dem mit "Herabsetzung der Beitragsgrundlage" titulierten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.1992 wurde ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 06.10.1992 gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für 1992 stattzugeben sei, wobei die Voraussetzungen jährlich überprüft werden müssten. Nach Anführung des vorläufigen monatlichen Beitrages (in bestimmter Höhe) enthielt dieses Schreiben auch den Hinweis, dass die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden könne, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Es sei auch zu beachten, dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen" könne.

Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 17.02.1993 (richtig: 16.02.1993) Bezug genommen wurde, wies das Schreiben der belangten Behörde vom Februar 1993 (das genaue Datum ist nicht erkennbar) im Wesentlichen den zuvor wiedergegebenen Inhalt auf.

Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Beitragsgrundlagen für das Jahr 1993 auf Grund deren Angaben entsprechend reduziert worden seien, sie jedoch verpflichtet sei, die Voraussetzungen für die Herabsetzung jährlich zu prüfen und gegebenenfalls die vorläufigen Beitragsgrundlagen neu festzustellen. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1992 sei die Beitragsgrundlage für 1992 endgültig in Höhe von 150.000,-- ermittelt worden. Sie liege somit über der seinerzeit herabgesetzten Beitragsgrundlage, weshalb die Beschwerdeführerin gebeten werde, bis zum 07.03.1995 (allenfalls durch ihren Steuerberater) schriftlich zu erklären, in welcher Höhe Einkünfte im Jahr 1993 voraussichtlich zu erwarten seien. Sollten bis zum genannten Termin die zu erwartenden Einkünfte nicht mitgeteilt werden, sei die belangte Behörde verpflichtet, die herabgesetzte Beitragsgrundlage für 1993 auf den angegebenen Betrag anzuheben.

2.3. Die belangte Behörde stellte aufgrund der an die Beschwerdeführerin gerichteten Rückstandsausweise, welche teilweise von der Post mit dem Vermerk "Zurück - [Retour] Nicht behoben" an sie zurückgesandt wurden, mehrere Anträge auf Fahrnisexekution und auf Bewilligung einer Forderungs(Gehalts)Exekution.

2.4. Es besteht kein offener Beitragsrückstand mehr.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie insbesondere den vom Finanzamt Innsbruck EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen und blieb im Wesentlichen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.1.2. Rechtslage:

§ 25 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991) lautete (auszugsweise):

"(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Kalendermonates. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage bzw. des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 7 335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

Der Abs. 2 des § 25 GSVG lautete in der ab 01.01.1993 geltenden Fassung BGBl. Nr. 336/1993 wie folgt:

"(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen."

Der mit "Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung" überschriebene § 25a GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, ab 01.01.1990 geltenden Fassung BGBl. Nr. 643/1989) lautete:

"(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1988, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5). Die Herabsetzung gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen nach jährlicher Prüfung jeweils für den Zeitraum, für den der Antrag gestellt wurde.

(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 sind im übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten."

§ 229a GSVG (in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991) lautete:

"(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:

1. Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,

2. Name (Familienname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,

3. Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,

4. Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,

5. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,

6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

3.2. Die Beschwerdeführerin begründete die erhobene Beschwerde damit, dass in den relevanten Jahren 1992 und 1993 bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie zur Betriebshilfe die monatliche Mindestbeitragsgrundlage zu Grunde zu legen und nicht von den in den nicht mehr existierenden Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre ausgewiesenen höheren Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von ATS 150.000,-- (= €

10.900,93) auszugehen sei, weil ihre "Einkünfte weit darunter gelegen" seien.

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0122 - unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur - ausgesprochen, dass sich aus § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte, nicht aber an Mitteilungen, die nach § 229a GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden, ergibt. Er betonte auch, dass sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 GSVG nicht ausschließlich aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ergeben können. In einem Fall, in dem ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt und eine Bindungswirkung folglich nicht in Betracht kommt, hat die Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst zu klären, welche Einkünfte der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat und wie diese einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind. Dabei kann der Versicherte gemäß § 22 GSVG zur Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen oder sonstigen Einkommensnachweisen, aus denen sich die Höhe seiner selbständigen Einkünfte ermitteln lässt, aufgefordert werden. Es können aber auch alle sonstigen der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel - etwa eine Mitteilung der Abgabenbehörde an den Versicherungsträger gemäß § 229a GSVG - im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Achtung des Parteiengehörs berücksichtigt werden. Aus diesen Ermittlungsergebnissen (allenfalls auch im Wege einer Schätzung) ist dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG zu bilden.

3.2.2. Es steht unbestritten fest, dass der "steuerliche" Akt des Finanzamtes Innsbruck betreffend die Beschwerdeführerin "skartiert" wurde und die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre 1992 und 1993 nicht vorliegen, (wobei diese Einkommensteuerbescheide dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, der mit Schriftsatz vom 11.09.1991 "um Herabsenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die Mindestbemessungsgrundlage" ersucht hat, zugestellt worden sein dürften). Verfahrensgegenständlich kommt damit eine Bindungswirkung an die Mitteilungen der Finanzbehörde gemäß § 229a GSVG von Vornherein nicht in Betracht.

Es ist daher auf andere Weise zu beurteilen, welche bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Einkünfte in den relevanten Jahren erzielt hat.

Der als Zeuge einvernommene Finanzbeamte des Finanzamtes Innsbruck legte in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend dar, dass die zur Berechnung der Einkommensteuer eingegebenen Daten auf der "Bildschirmmaske" abgebildet sind und sich mit den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Daten decken. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen des Finanzamts Innsbruck mit den (nicht mehr vorliegenden) Einkommensteuerdaten des Einkommensteuerbescheides vom 05.09.1994 für Jahr 1992 und vom 03.04.1995 für das Jahr 1993 übereinstimmen und als Bemessungsgrundlage gemäß § 25 GSVG herangezogen werden können.

Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob die in den EDV-mäßigen Ausdrucken der Finanzbehörde unter dem Titel "erklärter Betrag" angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) ATS 150.000,-- auf einer Schätzung des Finanzamtes (iSd § 184 BAO) beruhten oder diese Einkünfte von der Beschwerdeführerin erklärt wurden.

Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betriebsergebnis in den Jahren 1992 und 1993 sei wie im Jahr 1991 negativ gewesen bzw. es habe einen Ausgabenüberschuss, einen Verlust gegeben, ist entgegenzuhalten, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der festgestellten Höhe erzielt hat und diese die relevante Beitragsgrundlage darstellen.

Mit ihrem Vorbringen, sie habe niemals Einkünfte in der Höhe von ATS 150.000,-- erzielt, sondern das Betriebsergebnis habe aus einem Ausgabenüberschuss (Verlust) bestanden, so dass nur die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1992 und 1993 hätte herangezogen werden dürfen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass nicht das Einkommen als Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, sondern für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG ("nur") die erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Abzug eines Verlustvortrages bzw. "Ausgabenüberschusses" heranzuziehen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden. Dies gilt auch, wenn die Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 3 und 4 iVm § 25 Abs. 2 GSVG festzusetzen ist. Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003; vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).

§ 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage erhöhen (Z 1) oder mindern (Z 2 leg. cit.) können. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen kann der steuerlich anerkannte, in den EDV-Ausdrucken der Finanzbehörde angegebene "Verlustabzug" und für 1992 der "verrechenb. Verl. Vorj. (eigen)" daher nicht berücksichtigt werden, weil dieser bzw. diese Sonderausgabe im § 25 Abs. 2 GSVG nicht aufgezählt ist.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, im bekämpften Bescheid werde die rechtserhebliche Tatsache außer Acht gelassen, dass sie sowohl für das Jahr 1992 und 1993 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG gestellt habe, denen mit Schreiben vom "08.10.1992" und "02.1993" (s. Pkt. II. 2.2.) stattgegeben worden sei. Diesen Schreiben käme Bescheidcharakter zu.

Dieser Ansicht, bei diesen genannten Schreiben handle es um einen Bescheid, kann nicht beigetreten werden, weil die belangte Behörde der (mit "die Beitragsgrundlage stimme nicht mit den erzielten Einkünften überein" begründeten) Bitte der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für 1992 zwar "stattgab", sich aber in ihnen zum einen der Hinweis findet, dass die Voraussetzungen jährlich überprüft werden, und sie zum anderen die (im § 25a Abs. 3 GSVG normierte) Erklärung enthalten, dass "die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden kann, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt" und von der Beschwerdeführerin auch zu beachten sei ("Bitte beachten Sie"), dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen kann."

Die nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Schreiben enthalten weder einen Spruch noch eine Begründung und sind auch nicht als Bescheid bezeichnet. Eine Intention, rechtsverbindlich die Mindestbeitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 als endgültige Beitragsgrundlagen festzusetzen, kann ihnen nicht entnommen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.05.2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047; vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0650).

3.2.4. Auf Grund dieser Beurteilung war die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die in der rechtlichen Beurteilung oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte,
Gewerbebetrieb, Mindestbemessungsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004758.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten