Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2163775-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 01.12.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.
IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 02.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei. Sein Onkel väterlicherseits (in der Folge nur als Onkel bezeichnet) habe bei der Regierung gearbeitet. Die Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer aufgetragen ihnen den Aufenthaltsort seines Onkels zu verraten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht habe. Die Al Shabaab habe den Onkel des Beschwerdeführers sodann auf der Straße gesehen und angeschossen, weshalb dieser schwer verletzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Somalia verlassen.
3. Am 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass eine Entscheidung innerhalb der drei-Monatsfrist nicht erfolgen kann.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete gemäß § 19 Abs. 6 AsylG eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt an. Am 31.08.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass ihn ein Mitglied der Al Shabaab kontaktiert und aufgefordert habe seinen Onkel, der Polizist gewesen sei, umzubringen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei auch er von der Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden. Als der Onkel des Beschwerdeführers eines Tages auf der Straße angeschossen worden sei, habe der Beschwerdeführer Somalia verlassen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein um zu den in der Verhandlung beigezogenen Länderberichten und den Verhandlungsergebnissen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache. Er ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 17, 99 f; Protokoll vom 15.02.2018 - OZ 5, S. 6).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Hawiye, Subsub-Clan XXXX , Subsubsubsub-Clan XXXX (AS 17, 99; OZ 5, S. 6; Beilage ./VI).
Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk XXXX gemeinsam mit seinen Eltern aufgewachsen. Ca. im Jahr 1999 oder 2000 ist der Beschwerde-führer mit seinen Eltern in die Provinz Middle Shabelle, Distrikt XXXX , ins Dorf XXXX (beim Bundesamt " XXXX " geschrieben) gezogen. Im Jahr 2001 ist der Vater des Beschwerdeführers, im Jahr 2005 die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Nach dem Tod seiner Mutter hat der Beschwerdeführer im Dorf XXXX bei seinen fünf Halbgeschwistern gelebt. Im Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer alleine nach Mogadischu zurückgegangen und hat dort im Bezirk XXXX gewohnt (AS 100; OZ 5, S. 7 f). Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Rückkehr nach Mogadischu im Jahr 2009 sowie bei seiner Ausreise aus Somalia von seinem Onkel (finanziell) unterstützt (OZ 5, S. 15).
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu dieser im Jahr 1995 weggenommen wurde.
Der Beschwerdeführer hat 3 Jahre lang eine Koranschule besucht, er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber von 2009 bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 als Hilfsarbeiter verschiedene Tätigkeiten in Mogadischu ausgeübt (OZ 5, S. 7 f).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen hat. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über seinen Onkel sowie seine Ehefrau. Er hat regelmäßig Kontakt zu diesen.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Dezember 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 17).
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht (Teilnahmebestätigung Deutsch Vorkurs AS 91) und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 (OZ 5, S. 10).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat für eine Gemeinde und eine Stadtgemeinde gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet (Empfehlungsschreiben vom 03.09.2016 AS 93; Bestätigung vom 02.06.2017 AS 95). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (OZ 5, S. 4) und eine Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt " XXXX " erfolgreich absolviert (Teilnahmebestätigung XXXX vom 05.12.2016, AS 65).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar freundschaftliche Beziehungen zu Personen verschiedener Nationen knüpfen können, er hat jedoch abgesehen vom Fußballspielen keine Kontakte zu Österreichern (OZ 5, S. 11) und verfügt weder über Verwandte noch über enge soziale Bindungen in Österreich (AS 104; OZ 5, S. 10 f).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 99; OZ 5, S. 11).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./II).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia bedroht wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die Regierung oder als Polizist gearbeitet hat.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab kontaktiert bzw. angerufen wurde noch, dass er aufgefordert wurde, seinen Onkel umzubringen bzw. dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab auf der Straße angeschossen wurde und in der Folge an den Verletzungen gestorben ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf die Unterstützung seines Onkels zurückgreifen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr zumindest vorrübergehend bei seinem Onkel wohnen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Situation
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Beilage ./III, S. 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (Beilage ./III, S. 17 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Die Präsenz der AMISOM stellt für die Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es der Al Shabaab auch schwieriger, in die Stadt zu gelangen (Beilage ./III, S. 31 f).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (Beilage ./III, S. 31).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (Beilage ./III, S. 32).
Die medizinische Versorgung ist in Somalia zwar insgesamt mangelhaft, in den großen Städten, insbesondere Mogadischu, sind Spitäler jedoch vorhanden und die Gesundheitsversorgung ist dort am besten. Seit 2014 sind in Mogadischu einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (Beilage ./III, S. 132).
Al-Shabaab:
Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (Beilage ./III, S. 43).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (Beilage ./III, S. 43).
In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (Beilage ./III, S. 44).
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:
Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (Beilage ./III, S. 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (Beilage ./III, S. 59).
Clanstruktur, Hawiye:
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (Beilage ./III, S. 88 f; Beilage ./V, S. 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./V, S. 22).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (Beilage ./III, S. 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./V, S. 8 f; Beilage ./III, S. 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./V, S. 11).
Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (Beilage ./III, S. 51 f).
Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./V, S. 14).
Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./V, S. 15 f).
Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./V, S. 16 f).
Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./V, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./V, S. 24).
Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Beilage ./V, S. 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./V, S. 41).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.
Binnenflüchtlinge (IDPs):
IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (Beilage ./III, S. 115).
IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (Beilage ./III, S. 115).
Rückkehrer:
Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (Beilage ./III, S. 128).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (Beilage ./III, S. 130).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (Beilage ./III, S. 137).
Bewegungsfreiheit:
Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (Beilage ./III, S. 110).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (Beilage ./III, S. 111).
Dürrekatastrophe und Hungersnot:
Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurden vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar. Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können.
Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen.
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt. Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert. Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay und Gedo sowie im März 2017 aus Bay.
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin. Die Gu-Regenfälle (März-Juni) 2017 sind im Durchschnitt schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen.
Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt. Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. (Beilage ./III, S. 121 ff).
Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (Beilage ./III, S. 123). Das Risiko einer Hungernot hat sich jedoch verringert, auch wenn der Bedarf an Unterstützung noch gegeben ist. So ist die Anzahl der Personen, die Unterstützung benötigen von 6,2 Millionen auf 5,4 Millionen gesunken. Auch die Anzahl der Personen die lebensrettende Unterstützung benötigen ist von 3,2 Millionen auf 2,7 Millionen gesunken (Beilage ./VIII, S. 1).
Versorgungslage in Mogadischu:
Über eine halbe Millionen Menschen suchen Nahrung, Wasser Zuflucht und medizinische Versorgung. Etwa 100.000 haben im Juni 2017 Mogadischu erreicht. Bei einem Lager am Stadtrand von Mogadischu ist das Ausmaß des Problems deutlich erkennbar. Bereits etwa 6.000 Menschen leben dort auf engsten Raum in Zelten und Unterkünften. Es herrscht ein Mangel an Unterkünften, Kochpersonal, Treibstoff usw. Die Neuankömmlinge haben alles verkauft, um ihre Reise zum Lager finanzieren zu können. Sie haben nichts mehr, sind sehr schwach und einige Kinder sterben unterwegs. Der Zustrom von Menschen könnte den fragilen Prozess zum Wiederaufbau Mogadischus stören, da somit die wenigen Basisdienstleistungen, die den etwa 2 Millionen Bewohnern zur Verfügung stehen, einer großen Belastung ausgesetzt sind. Beamte räumen ein, dass Bereiche um Mogadischu "No Man's Land" sind und dass Polizei und Regierungsbeamte zwei Gegenden nicht betreten können, da diese als Hochburgen für Unterstützer der Al Shabaab bekannt sind. Für Mogadischu ist es immer noch eine Herausforderung, den Zustrom an Menschen aus den letzten Jahren zu absorbieren, viele waren aufgrund der letzten Hungersnot im Jahr 2011 nach Mogadischu geflohen (Beilage ./VII).
Überblick über die IPC-Klassifizierung
IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittel-versorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten.
(More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income)
IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies)
IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer:
Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps)
IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term)
IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) (Beilage ./IX, S. 1)
Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 wurden 358.000 Einwohner der Region Banadir der IPC-Kategorie 2 "stressed", 307.000 Einwohner der IPC-Kategorie 3 "crisis" und 137.000 Einwohner der IPC-Kategorie 4 "emergency" zugeordnet werden. Im Jahr 2014 hatte die Region Banadir 1.650.228 Einwohner. Insbesondere ländliche Haushalte und IDPs sind von Unterernährung betroffen (Beilage ./X, S. 2). Mehr als die Hälfte der Einwohner in der Region Banadir waren im Zeitraum August bis Dezember 2017 daher nicht mit Problemen betreffend die Lebensmittelversorgung oder Unterernährung konfrontiert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./XI (Karte von Mogadischu Beilage ./I; Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 Beilage ./III; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 Beilage ./IV; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./V; Tabelle Genealogie somalischer Clans, UNHCR vom 15.03.2004 Beilage ./VI; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017 Beilage ./VII; OCHA, Humanitarian Bulletin aus Jänner 2018 Beilage ./VIII; FEWS NET Overview of the IPC aus Mai 2017, Beilage ./IX; FSNAU, Technical Release vom 31.08.2017, Beilage ./X; OCHA Humanitarian Snapshot vom 11.01.2018, Beilage ./XI) sowie durch Einsichtnahme in die in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte und wieder zurückgestellte Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 13.12.2017.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem derzeitigen Familienstand sowie zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen in Mogadischu und XXXX , der Tod seiner Eltern sowie seine Schulbildung und seine berufliche Tätigkeit) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel in Mogadischu und bei seiner Ausreise finanziell unterstützt worden ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sein Onkel ihm in Mogadischu geholfen habe (OZ 5, S. 15). Zudem scheint es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer lediglich durch Hilfstätigkeiten 5.000 US-Dollar für seine Ausreise (OZ 5, S. 13) zusammen gespart hat, zumal er beim Bundesamt angegeben hat, dass er unter sehr schlechten Lebensumständen gelebt habe (AS 101). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel nicht nur durch die Vermittlung von (sozialen) Kontakten in Mogadischu sondern auch bei seiner Ausreise (finanziell) unterstützt wurde.
Die Feststellungen betreffend die Clan und Sub-Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Geneologie Tabelle der somalischen Clans (Beilage ./VI).
Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass der Familie des Beschwerdeführers 1995 ihr Haus weggenommen wurde. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass seinem Vater im Jahr 1995 sein Eigentumshaus weggenommen worden sei (AS 101). Der Beschwerdeführer sei jedoch im Jahr 1995 in Mogadischu geboren und dort zunächst noch aufgewachsen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er mit seinen Eltern erst im Jahr 1999 bzw. 2000 ihr Haus in Mogadischu verlassen habe und in das Dorf XXXX gezogen sei (OZ 5, S. 7). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass dem Vater bereits 1995 das Haus weggenommen worden sei, obwohl die Familie des Beschwerdeführers doch noch bis 1999 bzw. 2000 darin gewohnt habe. Zudem ist der Clan der Hawiye ein respektierter und angesehener Clan, so dass unplausibel ist, dass allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit ihr Eigentum weggenommen worden sei. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Familie des Beschwerdeführers 1995 das Haus in Mogadischu weggenommen wurde.
2.1.2. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Onkel gestorben ist (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. II.2.2.), war die Feststellung zu treffen, dass der Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Mogadischu wohnt. Weiters ist aufgrund der unglaubhaften Fluchtgeschichte auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des Beschwerde-führers Mogadischu verlassen hat, zumal der Onkel des Beschwerdeführers sie nach wie vor in Mogadischu unterstützen könnte. Zudem scheint es auch unplausibel, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers in den Jemen geflohen sei (OZ 5, S. 15), zumal diese nicht in Mogadischu bei der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern in der Provinz Middle Shabelle, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gewohnt haben (AS 100). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen hat.
Da der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau hat (OZ 5, S. 9) und diese - wie soeben ausgeführt wurde - ebenso wie der Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Mogadischu lebt, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch Kontakt zu seinem Onkel hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in Mogadischu sowie bei seiner Ausreise von seinem Onkel unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher ein gutes Verhältnis zu seinem Onkel gehabt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel über seine Ausreise und seinen Aufenthalt in Europa auf dem Laufenden hält. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt mit seinem Onkel und seiner Ehefrau steht.
2.1.3. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere Beilage ./II), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 9 ff) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte und nicht zum Akt genommene Teilnahmebestätigung des Werte- und Orientierungskurs vom 13.12.2017.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wonach er früher Genickschmerzen ("Hexenschuss") und Halsschmerzen hatte und deshalb Medikamente nehmen musste, jetzt jedoch gesund sei (AS 99; OZ 5, S. 11), und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.1.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./II).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und umfassend zu gestalten. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch oberflächlich und unplausibel. Der Beschwerdeführer gab ausweichende Antworten und konnte seine Angaben kaum mit Details ergänzen. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben daher trotz Nachfrage detaillos und vage. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:
2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Onkels waren vage und widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass sein Onkel bei der Regierung gearbeitet habe (AS 25). Beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass sein Onkel Polizist gewesen sei (AS 101; OZ 5, S. 11 f). In der mündlichen Verhandlung danach befragt, wo sein Onkel als Polizist gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer völlig ausweichend an: "Er war ein Polizist, er hat mit Leuten die Probleme gemacht haben gestritten und sie festgenommen und sie danach gefragt. Deshalb bin ich aus dem Land geflüchtet. Man hat mich verfolgt, ich musste mein Leben retten, deswegen bin ich weg." (OZ 5, S. 12).
Aufgrund dieser derart vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers für die Regierung oder als Polizist gearbeitet hat. Da der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seinem Onkel hatte, von diesem unterstützt wurde und auch in derselbe Stadt gelebt hat, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gut über die beruflichen Tätigkeiten seines Onkels informiert wäre. Dies insbesondere daher, da nach den Angaben des Beschwerdeführers, die berufliche Tätigkeit des Onkel der Grund für seine Flucht und somit das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Attentat der Al Shabaab auf seinen Onkel sind unplausibel und sehr oberflächlich. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Onkel, der aufgrund des Schusses der Al Shabaab schwer verletzt gewesen sein soll und an den Folgen der Schussverletzung sogar gestorben sein soll, am selben Tag im Krankenhaus ansprechbar gewesen sei (AS 102; OZ 5, S. 12).
Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass sein Onkel an den Folgen der Schussverletzung gestorben sei (OZ 5, S. 13). Es wird zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer- erst in weiterer Folge - angegeben hat, dass sein Onkel an den Folgen der Schussverletzung gestorben sei zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass sein Onkel von Mitgliedern der Al Shabaab auf der Straße angeschossen worden sei und in der Folge an den Verletzungen gestorben sei.
2.2.3. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen, nämlich die Abfolge und die Inhalte der Bedrohungen waren vage und unplausibel.
Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung angegeben, dass er der Al Shabaab den Aufenthaltsort seines Onkels verraten habe sollen (AS 25). Beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass die Al Shabaab ihn aufgefordert habe seinen Onkel selber umzubringen (AS 101; OZ 5, S. 12).
Absolut unplausibel ist, dass die Al Shabaab sich an den Beschwerdeführer wenden würde um ihm diesen Auftrag zu erteilen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Onkel dadurch warnen habe können und er zu seinem Onkel auch ein gutes Verhältnis gehabt habe. Es ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Al Shabaab einen Mordauftrag nicht selber ausführt, sondern Angehörige der Zielperson rekrutieren sollte um ein Attentat durchführen zu lassen. Zudem sei der Beschwerdeführer nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung (AS 103), somit Mitglied der Al Shabaab, gewesen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, wie die Al Shabaab auf die Idee gekommen sei, den Mord durch den Beschwerdeführer durchführen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Länderinformationsblatt hinzuweisen, aus dem sich ergibt, dass es in Mogadischu keine Zwangsrekrutierung mehr gibt. Es ist daher nicht plausibel, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer für ein Attentat auf seinen Onkel rekrutieren sollte.
Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel erst nach zwei Tagen vom Anruf der Al Shabaab und dem Mordauftrag informiert habe (OZ 5, S. 12 f). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht üblich, dass man einen Mordauftrag erhält, sodass wohl davon auszugehen ist, dass man die Zielperson, insbesondere wenn es sich dabei um einen nahen Angehörigen handelt, sofort darüber informiert und warnt. Dass der Beschwerdeführer erst zwei Tage zuwartet um seinen Onkel zu warnen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer gab in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 25.06.2014 einen Anruf von einem Mitglied der Al Shabaab erhalten habe, bei dem er aufgefordert worden sei seinen Onkel umzubringen. Nach zwei Tagen habe er neuerlich einen Anruf von der Al Shabaab erhalten und am Tag als sein Onkel auf der Straße angeschossen worden sei, sei er ein drittes Mal von der Al Shabaab angerufen worden (OZ 5, S. 11 f, 13). Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort einen dritten Anruf von der Al Shabaab erwähnt. Die Angaben des Beschwerdeführers zum dritten Anruf der Al Shabaab stellen daher eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens dar. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, die Situation als er seinen Onkel gewarnt habe und er den zweiten Anruf erhalten habe, genauer zu beschreiben. Der Beschwerdeführer schilderte hingegen neuerlich wie bereits im Rahmen der freien Erzählung sein gesamtes Fluchtvorbringen. Zur konkret befragten Situation konnte er jedoch keine Details nennen (OZ 5, S. 13 f). Es fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen fast wortgleich wiederholt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein auswendig gelerntes Konstrukt handelt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen sind daher nicht glaubhaft.
2.2.4. Zudem lebte der Beschwerdeführer in Mogadischu in einem Gebiet, in dem die Al Shabaab keine Kontrolle hat und das relativ sicher ist. Vergleicht man nämlich den Wohnort des Beschwerdeführers (Beilage ./I) mit den Einflussbereichen der Al Shabaab im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage ./III, S. 33) fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort in einen Stadtbereich eingezeichnet hat in dem die AMISOM die Kontrolle hat. Die Präsenz der AMISOM stellt für die Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es der Al Shabaab auch schwieriger, in die Stadt zu gelangen (Beilage ./III, S. 31 f). Zwangsrekrutierungen kommen in Mogadischu nicht vor (Beilage ./III, S. 31). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch im Vergleich mit den Länderberichten nicht plausibel und daher nicht glaubhaft.
Aufgrund der derart vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es ihm nicht gelungen das Fluchtvorbringen, insbesondere eine Bedrohung durch die Al Shabaab, glaubhaft zu machen.
In einer Gesamtschau der nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde.
2.2.5. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm ständigen Diskriminierungen in Somalia ausgesetzt gewesen sei (AS 102 f). So sei er bei der Arbeitssuche oder bei Ämtern immer benachteiligt worden. Die Frage, ob es jemals - bis auf die Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Onkel - irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder jemand persönlich an ihn herangetreten sei, verneinte er jedoch (AS 103). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu einer Minderheit verachtet worden zu sein (OZ 5, S. 14).
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Hawiye ist. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Clan der Hawiye keine Minderheit, sondern ein angesehenerer Clan ist. Die Angaben, ständig Diskriminierungen ausgesetzt gewesen bzw. verachtet worden zu sein, sind daher auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft. Es konnte daher keine Verfolgung aus Gründen der Clanzugehörigkeit festgestellt werden.
Zudem konnte das Gericht aufgrund der lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erkennen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den o.a. Länderberichten.
Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab dazu Nachstehendes an:
"R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich kann nicht nach Somalia zurückkehren, weil ich wurde mit dem Tod bedroht. Ich werde getötet.
R: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Somalia, insbesondere in Mogadischu?
BF: Ja, durch soziale Medien z.B. Facebook. Es werden Anschläge verübt. Die Leute werden getötet.
R: Hätten Sie sonst noch Probleme in Somalia?
BF: Ich habe niemanden, mein Onkel ist gestorben.
R: Das sind alle Probleme die Sie bei einer Rückkehr hätten?
BF: Ich wurde aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit verachtet.
R: Was genau meinen Sie damit?
BF: Mein Stamm ist eine Minderheit." (OZ 5, S. 14).
Der Beschwerdeführer erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er aufgrund der Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Der Beschwerdeführer gab auf die anschließende Frage, ob er sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Somalia informiere auch an, dass er dies tue und zwar auch über Medien die in somalischer Sprache berichten. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht substantiiert vor.
Auch konkret befragt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von der Dürrekatastrophe betroffen wäre, gab der Beschwerdeführer nur ausweichende und vage Antworten:
"R: Haben Sie schon einmal gehört, dass es im letzten J