Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W166 2176591-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.09.2017, betreffend die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 23.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein, und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
Auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens vom 25.09.2017 wurden die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 25.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Mit Bescheid vom 26.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt sind, und daher kein Parkausweis ausgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben, bei der belangten Behörde am 09.11.2017 eingelangt, übermittelt, in welchem er Einspruch gegen das Attest vom 25.09.2017, 184885688 erhebe. Begründend führte er gesundheitliche Beschwerden an und hielt fest, dass er in Ungarn wohne und seine Frau nur alle zwei Wochen kommen und ihm bei der Hausarbeit helfen könne.
Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich am 19.02.2018 persönlich zugestellt, seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am 15.11.2017 ho. eingelangte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt:
Sehr geehrter Herr XXXX !
Sie haben ein undatiertes Schreiben übermittelt, ho. am 15.11.2017 eingelangt, in welchem Sie unter Betreff: Einspruch meines Attestes vom 25.09.2017, 184885688 anführen. Ihr undatierter Antrag (Beschwerde) weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:
• Sie haben mitzuteilen, ob es sich um eine Beschwerde handelt (Sie haben lediglich "Einspruch gegen mein Attest" angeführt).
• Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. Insbesondere haben Sie mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2017, OB: 18488568800013 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses oder gegen den Bescheid vom 26.09.2017, OB: 18488568800025 Parkausweis nach § 29 StVO oder gegen beide Bescheide richtet. Sie haben nämlich in Ihrer Beschwerde lediglich einen Teil der OB:184885688 angeführt, welcher in der OB beider Bescheide enthalten ist.
• Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.
• Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind bzw. haben Sie mitzuteilen, ob der Inhalt des undatierten Schreibens als ihr Beschwerdevorbringen zu werten ist.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Die Frist zur Einbringung einer Verbesserung endete am 05.03.2018 und wurde bis dato seitens des Beschwerdeführers dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
Mit Bescheid vom 25.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Mit Bescheid vom 26.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2018, dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.02.2018 persönlich zugestellt, ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend das von ihm am 09.11.2017 bei der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2017 eingelangt, eingebrachte Anbringen (Beschwerde), zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat die Mängel bis dato nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.02.2018 persönlich zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Verbesserungsauftrages bzw. zur Behebung der Mängel endete somit am 05.03.2018. Bis dato langte kein Mängelbehebungsauftrag beim ho. Gericht ein.
Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, und keine fristgerechte Mängelbehebung bzw. Verbesserung durch den Beschwerdeführer erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2176591.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018