Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J V in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. November 1999, Zl. UVS-1999/2/041-2, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. August 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten LKW-Zuges mit deutscher Herkunft in der Zeit 15.11.1998 von 23.50 Uhr bis 16.11.1998, 00.50 Uhr, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Kontrollposten Kufstein-Kiefersfelden über die Inntalautobahn A 12 und die Brennerautobahn A 13 bis zum Autobahngrenzübergang Brenner, Autobahnkilometer 34, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, durchgeführt und dabei entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung EG 3298/94 die aufgrund des § 8 Abs. 2 GüterbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl. Nr. 823/1992, vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkte oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Ecotag), nicht mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Verkehrsabteilung Schönberg, am 16.11.1998 um 00.50 Uhr am Autobahngrenzübergang Brenner, Autobahnkilometer 34, im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, nicht zur Prüfung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 7 GüterbefG in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3298/94 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,--, Ersatzarrest von 5 Tagen, verhängt wurde. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von S 2.000,-- vorgeschrieben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1999 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides der Erstbehörde bezüglich der angelasteten Tat und der übertretenen Norm jedoch abgeändert wie folgt:
"Der Beschuldigte Veit Johann, geb. am 23.07.1969, hat als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen TS-EX 766 (D) und DD-CC 2955 (D) von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg i.St., am 16.11.1998 um 09.50 Uhr auf der A 13 bei km 33,5 festgestellt wurde. Ein ECO-TAG war am Fahrzeug nicht angebracht. Die verletzte Norm lautet § 23 Abs. 1 Ziff. 8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 EG-Verordnung Nr. 3298/94 i.d.F. der EG-Verordnung Nr. 1524/96. Die Strafsanktionsnorm lautet § 23 Abs. 2 2. Satz GüterbefG i.d.F. der Novelle I Nr. 17/1998."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht, dass er eine Transitfahrt vorgenommen habe, macht jedoch geltend, dass nach der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung der Fahrer nur dann bestraft werden dürfe, weil keine der in lit. a bis lit. d der genannten Verordnung angeführten Voraussetzungen des Art. 1 gegeben ist. Die Annahme einer Verwaltungsübertretung aus der Verneinung bloß eines Teils der im Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten vier alternativen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Verhaltens stehe nicht mit dem Gesetz im Einklang. Der angefochtene Bescheid sei daher mangelhaft, weil in ihm weiters hätte ausgeführt werden müssen, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelt und weiters keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorliegen konnte. Für einen solchen Nachweis hätte des weiteren die Behörde neue Verfolgungshandlungen setzen müssen und wären solche neuen Handlungen auf Grund der zwischenzeitig vergangenen Zeitspanne wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig gewesen. Im Übrigen habe die belangte Behörde, weil sie den Spruch des Straferkenntnisses der ersten Instanz im Hinblick auf die verletzte Übertretungsnorm außerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG abgeändert habe, den angefochtenen Bescheid auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0099, u.a.), ist bei Fahrten wie der vorliegenden (und dem Tatzeitpunkt im November 1998) die durch BGBl. I Nr. 17/1998 (ausgegeben am 9. Jänner 1998) gegebene Rechtslage des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und damit dessen § 23 Abs. 1 Z. 8 und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, anzuwenden. Diese Normen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher zutreffend angeführt. Zutreffend hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Tatbestandselement auch aufgenommen, dass der Beschwerdeführer eine (ökopunktepflichtige) Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt habe. Das notwendige Tatbetandselement einer "Transitfahrt" war auch schon im Spruch des Straferkenntnisses der Erstbehörde enthalten. Dass eine solche Transitfahrt vorgenommen wurde, wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er keinen Vorwurf der Behörde enthalte, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktefreie Fahrt handelt (Artikel 1 lit. c leg. cit.) vorgelegt habe, sowie ein Vorwurf, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt sei, vorgelegt (offensichtlich gemeint: Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung), nicht enthalten sei und die Behörde habe diesbezüglich keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt, ist dieses Vorbringen schon im Ansatz verfehlt, weil derartige Taten dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurden. Der vom Beschwerdeführer für die Richtigkeit seiner Behauptung vorgenommene Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 97/21/0307, bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt aus dem Bereich des Fremdenrechtes.
Schließlich ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, die richtige Norm, die durch das Verhalten des Beschwerdeführers übertreten wurde, im Spruch des angefochtenen Bescheides anzuführen und diesbezüglich den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz zu verdeutlichen, was auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0332).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030017.X00Im RIS seit
29.01.2001