TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W228 2170836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2170836-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX GesmbH und des 2. DI XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.07.2017, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 31.07.2017, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX , (BF2) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (BF 1) in der Zeit vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 als Dienstnehmer der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 die ersten beiden Wochen im April 2016 in einem Ausmaß von etwa 38,5 Wochenstunden für die BF1 tätig gewesen sei. Diese Tatsache sei auch nicht bestritten worden. In diesem Zeitraum habe der BF2 einen Entgeltanspruch in der Höhe von € 2.715,60 erworben. Die letzten beiden Aprilwochen sei der BF2 in einem geringfügigen Stundenausmaß tätig gewesen. Ab dem 01.05.2016 sei er wieder vollbeschäftigt tätig gewesen. Strittig sei im konkreten Fall lediglich die rechtliche Qualifizierung des Beitragszeitraumes von 01.04.2016 bis 30.04.2016. Für die Beurteilung der Beiträge sei der gesamte Monat April heranzuziehen. Der BF2 sei den gesamtem Monat lang als Dienstnehmer bei der BF1 beschäftigt gewesen. In der zuletzt erfolgten Änderungsmeldung für den betreffenden Monat werde als Beitragsgrundlage ein Betrag von €

316,75 angegeben. Diese Meldung erweise sich als unrichtig, da unabhängig davon, ob das Entgelt von € 2.715,60 für die ersten beiden Wochen ausbezahlt wurde, jedenfalls der Anspruch dafür erworben worden sei, da die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt worden sei. Werde in einem Beitragszeitraum von einer geringfügigen Beschäftigung in eine über der Geringfügigkeit liegende Beschäftigung gewechselt (oder umgekehrt) und übersteige das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, so unterliege dieses Beschäftigungsverhältnis für den gesamten Beitragszeitraum der Vollversicherungspflicht. Daraus ergebe sich, dass der BF2 im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.04.2016 nicht geringfügig, sondern vollversichert beschäftigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2017 hat die BF1 mit Schriftsatz vom 21.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 31.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 an insgesamt vier Werktagen eine Gesamtstundenzahl von 25 Arbeitsstunden für die BF1 geleistet und dafür ein Gehalt von €

316,75 erhalten habe. Die von der belangten Behörde festgestellte Tätigkeit des BF2 für die BF1 im Ausmaß von etwa 38,5 Wochenstunden im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 sei bisher stets sowohl von der BF1 als auch vom BF2 bestritten worden und werde auch weiterhin wegen völliger Unrichtigkeit als eine mutwillige Tatsachenverdrehung bestritten. In Wahrheit sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur geringfügig bei der BF1 im Ausmaß von insgesamt 25 Arbeitsstunden angestellt gewesen und habe er für seine Tätigkeiten für die BF1 in diesem Zeitraum nachweislich ausschließlich nur ein Gehalt in der Höhe von € 316,75 am Ende des Monats April 2016 erhalten. Von einem behaupteten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 könne daher kein Rede sein; es sei daher nicht die rechtliche Qualifizierung dieses Beitragszeitraumes strittig, sondern der richtige und wahre Sachverhalt. Es sei richtig, dass die BF1 am 01.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis an die Gebietskrankenkasse ab 01.04.2016 für den BF2 aufgrund eines Täuschungsmanövers des AMS gemeldet habe, weil die BF1 am 23.03.2016 mit einem ihr an diesem Tag vom AMS übermittelten Antragsformular einen Antrag auf Eingliederungsbeihilfe für den BF2 gestellt habe und der in diesem Formular bereits vorgedruckte Förderbeginn mit 01.04.2016 angegeben wurde. Der Förderantrag sei jedoch mit Schreiben vom 12.04.2016 abgelehnt worden, weshalb die BF1 unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens am 14.04.2016 die somit offensichtlich gewordene unrichtige Meldung vom 01.04.2016 auf das tatsächlich geringfüge Dienstverhältnis richtig gestellt habe. Schließlich gehe auch der Versuch der belangten Behörde ins Leere, aus den angeblich durchgeführten Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 14.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zu konstruieren, denn die vom BF2 in diesem Zeitraum angeblich durchgeführten Tätigkeiten in Rettenbach XXXX , nämlich die Aufstellung von Folientunneln mit diversen Umbauten, habe der BF2 in seiner Freizeit als Eigentümer der Liegenschaft in Rettenbach XXXX erbracht und hätten diesen Tätigkeiten nichts mit seinen dienstlichen Aufgaben für die BF1 zu tun gehabt. Wie bereits erwähnt sei der BF2 im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 nur an insgesamt vier Tagen im Ausmaß von 25 Arbeitsstunden gesamt für die BF1 tätig gewesen und an dem Firmensitz in 2544 Leobersdorf überhaupt anwesend gewesen. Die BF1 habe niemals eine Baustelle zur Errichtung von Folientunnel in Rettenbach XXXX betrieben. Die BF1 habe lediglich einige der von ihr vertriebenen DCMT-Regler dem BF2 vorübergehend zur Verfügung gestellt, damit jener während seines Vollzeit-Dienstverhältnisses für die BF1 ab 01.05.2016 auch die Verwendungstauglichkeit der DCMT-Regler im Folientunnel testen könne.

Die BF2 hat mit Schriftsatz vom 23.08.2017 gegen den Bescheid vom 31.07.2017 ebenfalls Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt wie in der Beschwerde der BF1. Hinsichtlich der Tätigkeiten des BF2 im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 wurde ausgeführt, dass der BF2 nur an zwei Tagen im Gesamtausmaß von etwa 11 Arbeitsstunden für die BF1 in 2544 Leobersdorf tätig gewesen sei, vorwiegend zum Test und zur Konfiguration der Software von DCMT-Reglern mit Raspberry-Pi Kleincomputern, die unter anderem in automatisierten Stallanlagen eingesetzt werden. An den übrigen Tagen habe der BF2 sich fast ausschließlich in seinem Wohnbereich in Rettenbach XXXX aufgehalten, weil er dort zwei von ihm angekaufte und somit in seinem Privateigentum befindliche Folientunnel aufgestellt habe und dabei technische Veränderungen wie eine hölzerne Eingangstür, eine Sturmsicherung durch Beschwerung mit Betonplatten und elektrisch betriebene Lüfter vorgenommen habe, die als Montageleistungen für sich selbst und somit als unbezahlte und private Tätigkeiten gesetzlich nicht versicherungspflichtig seien, weil der BF2 für diese unbezahlten Tätigkeiten für sich selbst, somit definitionsgemäß gar nicht erwerbstätig oder als Dienstnehmer beschäftigt war und somit auch kein Entgelt bezogen habe.

Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 18.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 26.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF1: XXXX als Geschäftsführerin der FA. XXXX Gesmbh; BF2: DI XXXX ; R: Mag. Harald Wögerbauer)

"[...]

R: Haben Sie die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitgebracht?

BF1: Ja. Vorgelegt werden gemeinsames Gehaltskonto (IBAN: XXXX ).

Weiters Firmenkonto (IBAN: XXXX ). Zum Firmenkonto führt BF2 aus:

Dies lautet auch auf seinen Namen, da mit der Novelle des ZADIG (länger zurückliegend) auch der wirtschaftlich Verantwortliche zu führen ist. BF1 führt aus: Wie dem Firmenkonto entnommen werden kann, wurde ein Gehalt von 316,75 Euro und Sonderzahlungen in der Höhe von 52,79 Euro am 01. April, am 29. April gezahlt. 01. April war für März. 29. April war für April. Ergänzend gebe ich an, dass die nächste Zahlung erst im August erfolgte. Eine Zahlung mit 31. Mai mit 2.760,87 Euro. Das war das erste Gehalt, das für Mai ausgezahlt wurde, auf Grund der Förderung des AMS. BF1 ergänzt, dass die Protokollierung "die nächste Zahlung erst im August erfolgte" so nicht ganz korrekt ist, da von Mai bis Juli ein vollversicherungspflichtiges DV vorlag. Dies sieht man auch an der vorgelegten Arbeits- und Entgeltbestätigung vom 06.07.2016, die an die NÖGKK versandt wurde. Nach dieser hat sich auch das Krankengeld bemessen, das ich ab Mitte Juli bezogen habe, bis 16.05.2017. Daher gab es im August keine Gehaltszahlung. BF2 gibt noch ergänzend an:

Meine Frau hat die Buchhaltung und die Geschäftsführung gemacht. In der Sache habe ich natürlich die Ausführungen in den Beschwerden und die Vorbereitungen der Unterlagen gemacht, da ich ja schon in der Sache befasst war. Ergänzend zum Akt genommen werden die Lohnabrechnungen für April und Mai 2016.

R: Hat die Fa. dem BF2 im April 2016 ein Gehalt ausgezahlt, und falls ja, wie hoch war dieses und wann wurde es gezahlt?

BF1: 316,75 Euro plus extra Sonderzahlungen.

R: Welche Tätigkeiten hat der BF2 um dieses Gehalt erbracht?

BF1: Für die Firma Sachen erledigt, ganz normale Sachen, die er immer gemacht hat. Meistens sitzt er vor dem Computer und arbeitet etwas. Ich kontrolliere ihn dann nicht, weil da wird mir dann irgendwann schwindlig. Ich mache die Buchhaltung. Ich habe keine Ahnung von dem Computerzeug.

R: Wie viele Stunden hat der BF2 für dieses Gehalt gearbeitet?

BF1: Zwei bis drei Stunden am Tag. Nicht täglich, sondern einmal in der Woche ungefähr. Ich kann mich nicht mehr so gut daran erinnern und so genau schaue ich dann grundsätzlich auch nicht.

R: Im Bescheid der NÖGKK steht, dass die Fa. dem BF2 € 2.715,60 gezahlt hat. Wann wurde diese Zahlung veranlasst? Um welche Zahlung geht es da eigentlich?

BF1: Das frage ich mich auch. Weiters kann ich dazu angeben: Ich weiß nicht, wo das herkommt. Ich habe keinen Gehalt in der Höhe im April ausgezahlt. Es wurde nicht ausbezahlt und ich kann mit der Zahlung nichts anfangen.

R: Es gibt eine Honorarnote, datierend auf den 17.04.2016 von Ihrem Mann an Ihre Firma. Sie weist diesen Betrag aus. Glauben Sie, dass diese Vermutung richtig sein könnte, dass sie angenommen haben, dass das diese 2.715,60 Euro sind?

BF1: Die wurde sicher nicht im April ausbezahlt und auch definitiv nicht bis Juni, weil da habe ich die Unterlagen vorgelegt.

BF2 gibt ergänzend an: Die wurde gar nicht ausbezahlt.

R: Gibt es sonst Tätigkeiten die der BF2 für die Firma im April 2016 verrichtet hat, die nicht mit dieser Zahlung und dem Gehalt abgedeckt waren?

BF1: Nicht, dass ich wüsste. Wir haben nicht einmal eine Handkassa.

R: Hat der BF2 noch weitere Honorarnoten im April 2016 gelegt?

BF1: Nein.

R: Wissen Sie wie viele Honorarnoten der BF2 2016 vor der gegenständlichen Honorarnote gelegt hat?

BF1: Meines Wissens nach keine weiteren. Honorarnoten sind bei uns auch nicht der Standard. Wir rechnen grundsätzlich über Gehalt ab. Daher ist das definitiv die Ausnahme.

BF2: Weißt du wie viele Anteile du und ich an der Firma haben?

BF1: 25%, so wie auch du.

BF2 gibt ergänzend an: Die Verrechnung mit Honorarnoten geht daher auch grundsätzlich nicht, da wir beide Angestellte der GmbH sind. Honorarnoten sind erst ein Thema, wenn man dem gewerblichen Versicherungszweig unterliegt.

R: Wo sind die restlichen 25%?

BF1: Wir haben zwei Kinder. Jeweils 25% für ein Kind.

[...]

R: Hat die BF1 Ihnen im April 2016 ein Gehalt ausgezahlt, und falls ja, wie hoch war dieses und wann wurde es gezahlt?

BF2: 316 Euro und irgendetwas. Bezüglich des Datums wird auf den Kontoauszug verwiesen.

R: Im Bescheid der NÖGKK steht, dass BF1 Ihnen € 2.715,60 gezahlt hat. Ist diese Zahlung eingelangt?

BF2: Nein.

R: Im Protokoll der Verhandlung beim BVwG in Graz vom 03.10.2016 wurde folgende Frage gestellt: "Haben Sie diesen Betrag in Höhe von Euro 2.715,60 von der Firma erhalten?". Ihre Antwort lautete: "Ja. Ich habe diesen Betrag von der Firma im Juli 2016 auf mein Konto überwiesen bekommen. Wie kommt es zu dieser Divergenz?

BF2: Es hat auch mehrere Beschwerden gegen das Protokoll, als auch das Endergebnis gegeben. Ergänzend gebe ich noch an, dass ich keine außerordentliche Revision eingebracht habe, da die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und es auch inhaltlich betreffend die Abmeldung aussichtslos war. Der Richter hat Fragen gestellt. Dann hat man die Antwort gegeben. Er hat die Frage dann anders protokolliert. Ich weiß nicht, ob er es anders gemeint hat. Es ist ja zu bedenken, dass ich im Mai 2016 ein ähnliches Gehalt erhalten habe. Das kann diese Divergenz erklären und auch im Juli. Nur im Juni war es mehr, da war die Sonderzahlung dabei.

R fragt nach: Ist der Juli wirklich gleich mit dem Mai?

BF2: Ja. Allerdings bedarf es da einer Erklärung. Das Krankengeld hat ursprünglich erst nach Juli begonnen. Daher wurde zuerst von der Firma das volle Gehalt ausgezahlt. Das Krankengeld wurde rückwirkend zuerkannt. Diese rückwirkende Zuerkennung erfolgte auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Entgeltfortzahlung hätte gesetzlich bis 15. August sein müssen. Daher hat das mit der Gesamtauszahlung im Juli genau übereingestimmt. Ich habe rückwirkend die Hälfte Krankengeld im Juli bekommen und ab 15. August habe ich dann das ganze bekommen. Insofern war mein Hinweis, dass ich eine Rückzahlung geleistet habe, nicht ganz genau.

R: Im Protokoll der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Graz haben Sie gesagt, dass Sie bis 14.04.2016 unter der Annahme eines Vollbeschäftigungsverhältnisses gearbeitet haben. In der Beschwerde sagen Sie, Sie haben im gesamten Monat April 25 Arbeitsstunden geleistet haben. Wie erklären Sie sich diese Divergenz?

BF2: Nein, das stimmt überhaupt nicht. Richtig sind meine Angaben in der Beschwerde.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, an 12 Tagen im Zeitraum 01.04.2016-14.04.2016 Folientunnel aufgestellt zu haben, ist das richtig?

BF2: Ich habe die Vorbereitungsarbeiten dazu gemacht. Die Folientunnel sind erst Ende April gekommen und konnten daher erst im Mai aufgestellt werden.

R: Für wen haben Sie diese Folientunnel aufgestellt?

BF2: Die Folientunnel wurden tatsächlich im Mai aufgestellt und nicht im Auftrag der Firma XXXX . Das habe ich in meiner Freizeit bewerkstelligt. Im April habe ich die Vorbereitungen gemacht. Ich habe von dem Grundstück, das mir gehört, die Wiese gemäht. Ich musste den ursprünglichen Ort des Folientunnelbaus ändern, weil die Folientunnel in Grünland waren. Das wurde mir behördlich von der BH Oberwart untersagt (siehe dazu: Zahl: XXXX ). Es wurden mir die 2 Folientunnel im Grünland abgelehnt. Ich habe diese dann in das Bauland verlegt. Ich musste dazu den Wald roden. Ich musste die Bäume ausgraben. Diese Tätigkeit habe ich tatsächlich im April in Rettenbach in meiner Freizeit gemacht. Es sind mehr als 50 Bäume. Mehr als 2.500m² ist das Grundstück. Der Baulandteil ist stark verwachsen. BF1: Ob man das wirklich als Bäume bezeichnen kann, ist schwer zu sagen. Es sind armstarke Holz-Gewächse.

BF2: Es sind auch einige Birken dabei, die acht bis neun Meter hoch sind. Das habe ich alleine gemacht. Das Umschneiden ist kein Problem.

BF1: Mit der Motorsäge ist das überhaupt kein Problem.

BF2: Zu all diesen Arbeiten hatte ich keinen Auftrag der Firma XXXX . Das ist meine Freizeitbeschäftigung gewesen.

R: Wie lange wird Sie das gekostet haben?

BF2: Das Wochenende und einen Tag (meistens Montag) war ich in Leobersdorf. Ich habe die geringfügige Arbeit gemacht, für die ich bezahlt wurde. Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen zu den DMCT-Reglern. Ansonsten, meistens Dienstag bis Freitag, war ich im Burgenland und habe eben die genannten Vorbereitungsarbeiten gemacht.

R: War die Stromzufuhr auch ein Thema?

BF2: Ich habe Solar-Pennels. Diese habe ich allerdings ein Jahr vor April 2016 instandgesetzt. Dabei habe ich die Batterie ausgetauscht. Die Solar-Pennels dienen vornehmlich dem Betrieb einer Wasserpumpe. Ich nutze sie auch zur Energiegewinnung für Motorsäge, Folientunnel und Wohnwagen.

R: Sie bringen in der Beschwerde vor, an 2 Tagen im Zeitraum 01.04.2016-14.04.2016 11 Arbeitsstunden für die Fa. erbracht zu haben, ist das richtig?

BF2: Ich war Montag den ganzen Tag in Leobersdorf, soweit ich mich erinnern kann. Ich habe aber wahrscheinlich nicht den ganzen Tag für die XXXX gearbeitet. Immerhin musste ich ja auch Transportvorbereitungen für die DMCT-Regler ins Burgenland treffen. Ob ich jetzt genau zwei oder drei Tage für die XXXX gearbeitet habe, weiß ich nicht. Drei eher nicht. Die Arbeitsaufzeichnungen erfolgen nur einzeln. Meistens bestand ja die Arbeit aus der Programmierung der Software für die genannten Regler. Das geht am besten, wenn man ungestört ist. Das ist meistens am Samstag der Fall, da niemand anruft und stört.

R: Wann passieren dann die Störungen unter der Woche?

BF2: Wenn ich zwei Stunden etwas machen möchte, stört ständig jemand. Die 25 Stunden, die mit dem geringfügigen Gehalt abgerechnet werden, habe ich in 1-2 Monaten selten erreicht. Ich habe sie definitiv nie überschritten. Bezüglich der Frage kann ich nicht genau sagen, wann die Störungen tatsächlich passieren. Wie eingangs schon erwähnt, habe ich das Gefühl, dass sie tendenziell dann passieren, wenn ich mich konzentrieren muss.

R: Wie sind Sie dann eigentlich erreichbar?

BF2: Über das Handy.

R: Sie haben ein Firmenhandy, ein privates Handy?

BF2: Meine Frau ruft mich von der Firma an. Die Rechnungen, die Telefonrechnungen, zahlt für diese Rechnung die Firma. Das Handy selbst habe ich bezahlt, das hat auch etwas gekostet.

R: Die Handynummer steht nicht auf der Homepage?

BF2: Ja. Ich glaube schon, dass die Nummer auf der Homepage steht.

R: Wieso wissen Sie, dass es genau 11 Stunden an den beiden Tagen waren, so haben Sie es in der Beschwerde nämlich angegeben?

BF2: Aus den Arbeitsaufzeichnungen, die ich angeschaut habe, ergibt sich, wo ich in welcher Zeit war. Ich habe diese handschriftlich geführt. Das wird stimmen, ja. So habe ich mein Gedächtnis aufgefrischt. In dem Verfahren beim BVwG in Graz ist es natürlich auch darum gegangen, ob es einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen die Firma gibt. Der würde sich aus Tätigkeiten, die man zeitlich verlagern könnte, ergeben. Dahingestellt werden kann, ob das beauftragt ist oder nicht, ob man das so sehen kann oder nicht. Nach § 539a ASVG geht es um die wirtschaftliche Betrachtung, was insgesamt auch abgerechnet wurde. Ich möchte nicht die gesamte Grundlage, die damals, im Grazer Verfahren, falsch erhoben wurde, wiederholen. Das Verfahren in Graz lief nach dem ALVG. Dort geht es um die faktisch ausgeübten Tätigkeiten. Daher ergibt sich daraus der Konnex zu den arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Arbeitsrechtliche Ansprüche kann ich nur beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Diese unterliegen einer Verfallsfrist von sechs Monaten nach dem Angestelltengesetz. Daher hätte ich diese arbeitsrechtlichen Ansprüche binnen sechs Monaten ab Auflösungszeitpunkt geltend machen müssen, falls ich der Meinung gewesen wäre, dass diese bestünden. Ich möchte dezidiert dazu sagen, dass ich aber keinen Anspruch sehe und gesehen habe.

R: An wie vielen Tagen und an welchen haben Sie im Zeitraum 15.04.2016-30.04.2016 für BF1 gearbeitet?

BF2: Da war es schon weniger. Ich habe die Vorbereitungsarbeiten in Rettenbach fertig gemacht. Wenn sie so 36m² Bäume roden und zerlegen, müssen sie das Holz mit dem Anhänger wegführen und zerkleinern. Für die Firma XXXX habe ich zwei halbe Tage in der zweiten Aprilhälfte gearbeitet und das in Leobersdorf.

R: Wie viele Stunden haben Sie an den Tagen im Zeitraum 15.04.2016-30.04.2016 für BF1 gearbeitet?

BF2: 2x drei Stunden ungefähr.

R: Welche Tätigkeiten haben Sie im Zeitraum 15.04.2016-30.04.2016 für BF1 erbracht?

BF2: Wieder Softwareprogrammierung DMCT-Regler.

R: Zum Inhalt der Tätigkeiten: Was darf ich mir da vorstellen, was muss man da tun?

[...]

R: Wie kommt es zur Honorarnote, wenn dafür keine Zahlung geleistet wurde?

BF2: Auf Grund des Datums weiß ich schon, worum es geht. Wir haben eine Eingliederungsbeihilfe beantragt. Es wurde uns diese vom AMS verbindlich zugesagt. Das war schon im Jänner mit meiner AMS-Betreuerin vereinbart. Es war vereinbart ab 01.04.2016 drei Monate werden gefördert. Sechs Monate sollte das Projekt XXXX mit DCMT-Reglern dauern. Es war immer vereinbart, drei Monate soll gefördert werden und das zu 100% bis zur Höchstbemessungsgrundlage. Es hat sehr lange gedauert. Ich habe immer wieder angerufen, wo der Antrag ist, der schon vom AMS ausgefüllt ist. dieser Antrag ist dann im März gekommen, gerade noch rechtzeitig, wir haben das sofort signiert und rückgefaxt. Das AMS füllte vom 01.04.2016 bis damals 30.06.2016 aus. Das war im Vorfeld genau besprochen, dass ich Prokurist bin bei der Firma, auch eingetragen, die Firma, bis auf das neue Projekt keine Aufträge mehr hat und dass ich damit ein neues Standbein der Firma aufbauen wollte. Durch die Krankheit ist das mir damals nicht ganz gelungen. Das AMS verwendet immer ein Controlling zu allen Förderungen. Dieses Controlling von einer anderen Mitarbeiterin hat zu einer Ablehnung der Förderung geführt, mit einer Begründung, die vorher genau geprüft wurde, dass ich Prokurist und nicht Geschäftsführer bin. Am 14.04. haben wir die Ablehnung der Förderung für den gesamten Förderzeitraum bekommen. Zu diesem Zeitpunkt haben wir bereits die Anmeldung bei der GKK gemacht, weil man sie nur innerhalb von drei Tagen nachholen kann. Wir wussten von der Zusage, dass das ab 01.04 beginnen soll. Die tatsächlichen Arbeiten für die Firma hätte ich nachher im Zuge der Installationsarbeiten wieder nachgebracht. Ich war nicht bei der XXXX tatsächlich beschäftigt, sondern nur zwecks der strengen Meldegesetze. Tatsächlich haben wir uns niemals ohne schriftliche Bestätigung des AMS auf die Förderung eingelassen. Das Thema mit dem Prokuristen ist vorher ein Monat lang diskutiert worden. Jetzt zur Honorarnote: Wir haben uns zur Ablehnung der Förderung beschwert, da steht dabei, was man als Rechtsmittel machen kann. Man hat nur die Möglichkeit einer Beschwerde beim Regionalbeirat des AMS. Dort haben wir uns beschwert und als Druckmittel gesagt, wenn uns das AMS trotzdem nach ihren Richtlinien die Förderung ablehnt, dann fordern wir einen Schadenersatz in der Höhe der entgangenen Notstandshilfe zuzüglich Mehrwertsteuer, weil ich das als Honorarnote verrechnen wollte. Wir wollten nicht, dass sich das AMS durch die Ablehnung der Förderung dann die Notstandshilfe erspart, da ich diese logischerweise nicht beantragt hatte. Das AMS hat dann aber das nochmals geprüft und hat die Förderung ab 01. Mai für drei Monate bewilligt, in dieser Förderungszusage steht, dass wir einen Antrag vom 20. April gestellt haben, was jedoch nicht genau ist. Es wurde einfach das Rückgabedatum des ursprünglich ausgefüllten Eingliederungsbeihilfeantrages verwendet. Das wurde vom AMS so korrigiert. Durch diese Unterbrechung von 14 Tagen hätte das AMS uns gar nicht mehr fördern dürfen. Das gilt nur für Langzeitarbeitslose und diese müssen jedenfalls sechs Monate durchgehend arbeitslos sein. Daher mussten wir auf Grund der Absage der Förderung zu solchen Drohungen mit Schadenersatzklagen schreiten, weil wir eigentlich mit der Förderzusage nicht mehr rechnen konnten wegen der 14 Tage Unterbrechung. Die Honorarnote stellt nur einen Entwurf dar zum Zwecke der Begründung einer Schadenersatzhöhe gegenüber dem AMS und deren Bezifferung. Tatsächlich hätte eine solche Honorarnote, wie ich auch erst später selbst erfahren habe, gar nicht ausgestellt werden können. Dies hat steuerrechtliche Gründe. Grundsätzlich werden zum Beispiel Einnahmen-Ausgaben-Rechner sofort mit der Zahlung steuerpflichtig, aber nicht davor. Anders ist dies bei buchhaltungspflichtigen Unternehmen wie der GmbH. Dort müssen schon die Forderungen, sobald sie entstanden sind, auch versteuert werden. 2008 habe ich mein Gewerbe ruhend gemeldet. Daher war ich seitdem nicht mehr in der Lage, Honorarnoten zu legen.

R: Erklären Sie mir bitte, wie kommt die Nummerierung 16/1001 auf Ihrer Honorarnote zustande?

BF2: Die ersten zwei Ziffern sind die Jahreszahl, dann ist ein Schrägstrich, wir beginnen bei allen Rechnungen bei 1001 zu zählen. Mit wir meine ich natürlich mich selbst. Da die Förderung ja zustande kam, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, war die Honorarnote obsolet. Ich habe daher auch keine Zahlung erhalten.

R: Sie behaupten in der Beschwerde die Folientunnel unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben. Wieso arbeiten sie unentgeltlich an Folientunneln?

BF2: Die Folientunnel wurden von der Firma XXXX gekauft. Es war vereinbart, dass ich den Grund zur Verfügung stelle und diese errichte. Das ist meine Tätigkeit. Dafür erhalte ich die Folientunnel nach Projektablauf, sie gehen in mein Eigentum über. Der Projektablauf war der 31.07. wo das DV beendet wurde. Ich habe die zwei Folientunnel, wo es keinen Abschreibewert gibt, das ist ein geringfügiges Gut, erhalten nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Es ist dann in mein Eigentum übergegangen. Ich habe es durch die Aufstellung erarbeitet. Wir hätten genauso gut eine Miete vereinbaren können. Wann der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs wirklich war, ob 31.07.2016 oder September 2017, das Projekt war immer auf zwei Jahre gerechnet, ist offen. Wir haben keine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Wir haben kein konkretes Datum vereinbart.

R: Was hätten Sie privat mit denen gemacht?

BF2: Ich möchte Austernpilze züchten, damit sie nicht von den Rehen verbissen werden. Das möchte ich ab heuer machen. Das Projekt mit den XXXX möchte ich verkaufen. Wir haben die Miete für die Folientunnel deshalb überlegt, weil die Firma XXXX für die Abstellung von Anhängern auf diesem Grundstück bereits Miete zahlt. Das wird allerdings an meine Frau verrechnet. Diese haben noch Platz neben den Folientunneln und stehen im Grünlandbereich. Das ist aber ein geringfügiger Betrag für die Anhänger. Jetzt kann ich keine Miete für die Folientunnel verrechnen, weil sie schon mir gehören. 500 Euro kostet so ein Folientunnel in der Anschaffung.

R: Aus der Beilage zu Ihrem Schreiben vom 03.01.2018 geht hervor, dass Sie eine Berufsunfähigkeitspension aufgrund eines Vergleichs erhalten. Welche Tätigkeit betrifft diese Berufsunfähigkeitspension?

BF2: Ja. Ich habe den Tätigkeitsschutz. Ich habe die WLAN-Verbindung hergestellt. Ich bin auch gelernter Netzwerktechniker. Als Netzwerktechniker muss man sehr oft auf Leitern klettern. Das war schon vor der Borriolose. Ich habe eine taubeneigroße Zyste mit Lypom im rechten Fersenbein. Das ist einbruchs- bzw. ausbruchsgefährdet. Das wurde schon einmal operiert. Es wurde erkannt, dass es sehr stark gekammert ist. Es wurde nur ein kleiner Teil der Zyste entfernt und aufgefüllt mit einer Art Knochenmasse. Diese Auffüllung wurde innerhalb von 3 Jahren vom Lypom wieder aufgefressen, die vorhandenen Knochenwände können das Lypom an einem anscheinend bösartigen Wachstum hindern. Im Folientunnel müssen sie sich eher bücken und nirgends auf eine Leiter steigen. Wegen dem Leitersteigen hat sich die Berufsunfähigkeitspension ergeben.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 ist Prokurist der BF1 mit Firmensitz in 2544 Leobersdorf, XXXX . Der BF2, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder sind Gesellschafter der BF1. Der Unternehmensgegenstand der BF1 ist der Handel und die Montage von technisch automatisierten Folientunneln für die Aufzucht von Insekten.

Im Zeitraum 01.04.2016 bis 14.04.2016 war der BF2 an zwei Tagen im Gesamtausmaß von ca. 11 Stunden am Firmensitz in Leobersdorf für die BF1 tätig und hat dort Softwareprogrammierung von DMCT-Reglern durchgeführt. Im Zeitraum 15.04.2016 bis 30.04.2016 hat der BF2 diese Programmierungstätigkeiten für die BF1 im Ausmaß von insgesamt zweimal drei Stunden durchgeführt.

Im Zeitraum 01.04.2016 bis 30.04.2016 errichtete der BF2 zwei Folientunnel auf dem Grundstück in Rettenbach XXXX und tätigte die Vorbereitungsarbeiten dazu. Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten verrichtete der BF2 Holzarbeiten auf dem Grundstück. Er rodete den Wald und grub ca. 50 Bäume aus. Im Zuge der Errichtung der Folientunnel hat der BF2 diverse technische Abänderungen vorgenommen, indem er beide Tunnel mit einer hölzernen Eingangstüre versah. Zudem hat er jeweils vier Lüfter in jedem Tunnel eingebaut und elektrisch verkabelt.

Die Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) sowie die Folientunnelerrichtungsarbeiten führte der BF2 jeweils von Dienstag bis Freitag aus. Es ist hierbei jeweils von einem 8-stündigen Arbeitstag auszugehen.

Es ist festzustellen, dass die BF1 aus den vom BF2 durchgeführten Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) sowie aus den Folientunnelaufbauarbeiten einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat.

Der BF2 hat im April 2016 von der BF1 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Dies besteht zumindest aus dem Wert von € 1.000 der beiden Folientunnel, die in das Eigentum des BF2 übergehen.

Die Zahlung eines Entgelts von € 2.715,60 konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die vom BF2 für die BF1 durchgeführte Softwareprogrammierung ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des BF2 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Ebenso ergibt sich die Feststellung bezüglich der im April 2016 durchgeführten Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) aus den Ausführungen des BF2 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Vorbringen des BF2 in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Folientunnel erst im Mai errichtet habe, kann nicht gefolgt werden, zumal der BF2 sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des Verfahrens abänderte. Selbst wenn - wie vom BF2 vorgebracht - die Protokollierungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu G305 2130530-1, wo er in der Verhandlung am 03.10.2016 angab, dass er im Zeitraum von 01.04.2016 bis 14.04.2016 zwei Folientunnel auf dem Grundstück in Rettenbach XXXX errichtet habe, nicht korrekt protokolliert gewesen sein sollten, so hat er in seiner Beschwerde vom 23.08.2017 geschrieben, dass er 12 Tage in der ersten Aprilhälfte für die Aufstellung der Folientunnel genutzt hat. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2018 sagte er schließlich erstmals und widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass er die Folientunnel erst im Mai aufgebaut habe. Er konkretisierte sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht, sondern gab er lediglich unsubstanziiert an, dass die Folientunnel erst Ende April geliefert worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des mangelnden Vorliegens von Nachweisen zur Untermauerung der Aussage in der Verhandlung war daher festzustellen, dass der BF2 die Folientunnel bereits im April 2016 errichtet hat.

Die Feststellung, wonach der BF2 die Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) sowie die Folientunnelerrichtung jeweils von Dienstag bis Freitag ausführte, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wo er angab, dass er das Wochenende und den Montag in Leobersdorf verbracht habe, wo er seine Softwareprogrammierungs-Arbeiten durchführte und er sich ansonsten, meistens Dienstag bis Freitag, im Burgenlang aufgehalten habe um die Arbeiten am Grundstück in Rettenbach XXXX zu erledigen. Der BF2 brachte selbst vor, dass allein die Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) viel Zeit in Anspruch genommen hätten.

Die Feststellung, wonach der BF2 im April 2016 von der BF1 ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat, ergibt sich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - aus dem im Bereich der Sozialversicherung Anwendung findenden Anspruchslohnprinzip in Kombination mit dem Wert der Folientunnel, die ebenfalls in sein Eigentum übergehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem oben zitierten Erkenntnis vom 16.05.2001, Zl. 96/08/0200, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überwinden kann, es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht des fehlt wie in dem Fall, in dem von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten, wie z.B. Schwerarbeiten oder Ereignisse, wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis vorliegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a AVG) selbst ein (ausdrücklich) vereinbartes Recht, die Leistungserbringung an Dritte zu delegieren, die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass jemals ein Vertretungsfall eingetreten ist und wurde dies weder von der BF1 noch vom BF2 behauptet.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0269 und 10.09.2014, Zl. Ro 2014/08/0069). Die vom BF2 verrichteten Holzfällerarbeiten sind als solche einfachen manuellen Tätigkeiten zu qualifizieren. So gab der BF2 selbst an, dass das Umschneiden der Bäume überhaupt kein Problem gewesen sei. Auch die Errichtung der Folientunnel kann als einfache manuelle Tätigkeit qualifiziert werden, zumal diese Tätigkeiten dem BF2 in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt haben. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind hier nicht ersichtlich.

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Im Bereich der Sozialversicherung findet das Anspruchslohnprinzip Anwendung. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Zumal die BF1 sowohl aus den vom BF2 verrichteten Vorbereitungsarbeiten (Holzarbeiten) als auch aus den Folientunnelaufbauarbeiten und durch die Eigentumsübertragung an den Folientunneln einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat, ist daher ein Anspruch des BF2 auf Entgelt gegeben und liegt dieser Anspruch - aufgrund des festgestellten Zeitaufwandes von jeweils von Dienstag bis Freitag - in Kombination mit dem Wert der beiden Folientunnel jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall im Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des BF2 nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gegeben ist.

Wenn der BF2 vorbringt, dass arbeitsrechtliche Ansprüche einer Verfallsfrist von sechs Monaten unterliegen, ist darauf zu verweisen, dass bezüglich des Entgelts eine Naturalobligation bestehen bleibt und die Verfallsfristen irrelevant für die Versicherungspflicht sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,
wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2170836.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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