Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AVG §66 Abs2Spruch
W162 2113434-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm XXXX mit der BNr. XXXX und auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.099,85 gewährt. Dabei wurden 10,63 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte, beihilfefähige und ermittelte Fläche von 10,63 ha zugrunde gelegt. Bezogen auf die Alm XXXX mit der BNr. XXXX wurde eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 18,26 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden.
Der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX stellte am 14.08.2013 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 315,45 ha, sondern nur 294,65 ha (96,14 ha statt 101,18 ha und 198,51 ha statt 214,30 ha) betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 03.09.2013 fand auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt (94,15 ha und 184,10 ha).
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.350,28 gewährt wurde. Dabei wurden 16,96 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 17,46 ha sowie eine ermittelte Fläche von 16,96 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 0,50 ha. Es wurde eine Almtabelle zu den Almen XXXX mit der BNr. XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX detailliert angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 0,50 ha ergibt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen bis höchsten 3% und maximal 2 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 29.01.2014 langte eine Bestätigung gemäß Task Force Almen bezüglich der XXXX mit der BNr. XXXX ein.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.373,98 gewährt. Dabei wurden 17,08 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 17,46 ha sowie eine ermittelte Fläche von 17,08 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 0,38 ha. Es wurde eine Almtabelle zu den Almen XXXX mit der BNr. XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX detailliert angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 0,38 ha ergibt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen bis höchsten 3% und maximal 2 ha festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Zahlungsansprüche im beantragten Ausmaß zu nutzen,
4. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie
6. den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und den Beihilfenantrag zuzulassen.
Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der XXXX zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Obmann alle Angeben immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 zur Entscheidung vor.
Mit einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde am 14.09.2017 einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 14.07.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat und der errechnete Betrag auf Basis der detailliert angeführten Daten EUR 3.053,97 beträgt. Ausgeführt wurde (auszugsweise):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Flächentabelle:
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Almtabelle:
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Begründend wurde hinzugefügt:
"Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese gemäß Art. 34 Abs. 5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen
Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm 9722017 beträgt 11,80% (11,00 / 93,20 * 100 ergibt 11,80%). Der Anteil in % für die Alm 9633235 beträgt 2,32% (4,00 / 172,33 * 100 ergibt 2,32%). Die bei der Vor- Ort- Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: 9633235.
Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle):
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha.
Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle(n) wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt (Art. 58 VO 1122/2009)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte.
Im konkreten Fall wurde von der AMA mit einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein so genannter "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand: 14.07.2017", am 14.09.2017 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat und der errechnete Betrag auf Basis der detailliert angeführten Daten EUR 3.053,97 beträgt. Aus dem Begleitschreiben geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 15.09.2016 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2113434.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018