RS Vfgh 2018/2/26 G3/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62 Abs1
ZPO §209 Abs1, Abs5, §210 Abs2, §211, §216

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrages mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der §§209 Abs1 und 5, 210 Abs2, 211 sowie 216 ZPO sowie nicht näher bezeichneter Wortfolgen in den angefochtenen Rechtsvorschriften.

Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.

Eben diesem Erfordernis gemäß §62 Abs1 VfGG wird der Antrag der antragstellenden Partei nicht gerecht. Die antragstellende Partei trägt lediglich pauschal Bedenken vor, ohne diese auch nur einer der angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • G3/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2018 G3/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G3.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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