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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des Mag. P W und
2. der Mag. U W, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. November 2017, 405-3/198/1/7-2017, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei:
Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des (als Bauland gewidmeten) Grundstücks Nr. X, das an das im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg (öffentliches Gut; S-Straße) stehende Grundstück Nr. Y angrenzt.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. November 2010 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) die auf fünf Jahre befristete Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf Grundstück Nr. Y entlang der Liegenschaft S.- Straße 12 erteilt; die Benützung des im Eigentum der Stadt Salzburg stehenden Grundstücks für gärtnerische Zwecke war den revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 12. November 2008 gestattet worden.
3 In der Bescheidbegründung wurde unter anderem festgehalten, dass im geltenden Flächenwidmungsplan für das Grundstück Nr. Y die Nutzungsart "Grünland" festgelegt sei. Der geltende Bebauungsplan sehe für dieses Grundstück eine Gemeindestraße vor. Nach Modifizierung des Antrages der revisionswerbenden Parteien verbleibe jener Teil der Einfriedung, der auf dem Grundstück Nr. Y zur Ausführung kommen solle; der übrige Teil der Einfriedung auf Grundstück Nr. X unterliege keiner Baubewilligungspflicht und sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die befasste MA 5/03 - Amt für Stadtplanung und Verkehr habe unter anderem dahingehend Stellung genommen, dass betreffend das Grundstück Nr. Y im Zuge der gesamtstädtischen Änderung des Flächenwidmungsplanes anstelle der Nutzungsart "Grünland" die Nutzungsart "Bauland" beabsichtigt sei und hinsichtlich einer befristeten Baubewilligung für die antragsgegenständliche Einfriedung die raumordnungsmäßige Zustimmung erteilt werden könne. In Bezug auf den geltenden Bebauungsplan habe die MA 5/03 ausgeführt, dass zur künftigen Breite der Verkehrsfläche bzw. zum künftigen Verlauf der Straßenfluchtlinien noch keine definitive Aussage getroffen werden könne. Es könne - so die Bescheidbegründung - eine befristete Baubewilligung erteilt werden.
4 Mit Eingabe (E-Mail) vom 24. November 2015 beantragten die revisionswerbenden Parteien die Verlängerung der Bewilligung um fünf Jahre.
5 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 teilte die (frühere) Rechtsvertretung der Behörde mit, die Interessen der revisionswerbenden Parteien in dieser Angelegenheit zu vertreten.
6 Am 22. März 2016 wurde vom selben E-Mail-Account, von dem bereits der Verlängerungsantrag versendet worden war, eine mit den Namen beider revisionswerbenden Parteien versehene Eingabe mit dem Inhalt an die Behörde gerichtet, dass das Ansuchen vom 24. November 2015 um Verlängerung der befristeten Baubewilligung zurückgezogen werde.
7 Mit Schriftsatz eines neuen Rechtsvertreters vom 29. Juni 2016 wurde mitgeteilt, dass die revisionswerbenden Parteien nunmehr diesem Vollmacht erteilt hätten. In weiterer Folge erstatteten die revisionswerbenden Parteien eine Stellungnahme, in der unter anderem vorgebracht wurde, dass die Zweitrevisionswerberin die E-Mail vom 22. März 2016 betreffend die Zurückziehung des Antrages versehentlich und ohne Rücksprache mit dem Erstrevisionswerber abgesendet habe.
8 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 erteilte der Bürgermeister der Stadt Salzburg den revisionswerbenden Parteien den baubehördlichen Auftrag, binnen vier Wochen die nunmehr konsenslose Einfriedung im Bereich des Grundstücks Nr. Y vollständig zu beseitigen.
9 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 16. November 2017 unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Leistungsfrist als unbegründet abgewiesen.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Entgegen dem Vorbringen in der Revision betreffend ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung (zitiert wird unter anderem VwGH 29.1.2016, Ro 2014/06/0033) sind dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausreichende Feststellungen zur Bewilligungspflicht der in Rede stehenden baulichen Maßnahme sowohl im Zeitpunkt deren Errichtung als auch im Zeitpunkt der Anordnung der Beseitigung zu entnehmen. So wurde im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 17. November 2010 gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BauPolG die von den revisionswerbenden Parteien selbst beantragte, auf fünf Jahre befristete Baubewilligung für die Errichtung der in Rede stehenden Einfriedung erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht ging unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 24 BauPolG aber auch von einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Gartenmauer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mit der Begründung aus, die Mauer stelle eine Einfriedung dar, die gegen eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet worden sei, und befinde sich überdies unstrittig außerhalb des Bauplatzes der revisionswerbenden Parteien. Im Übrigen hatten die revisionswerbenden Parteien selbst mit E-Mail vom 24. November 2015 um Verlängerung der Bewilligung angesucht. Sie behaupten auch keine seit der Erlassung des genannten Bescheides vom 17. November 2010 eingetretene maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die einer Bewilligungspflicht nunmehr allenfalls entgegenstünde.
16 Dennoch bestreiten die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung nun die Bewilligungspflicht der Errichtung der gegenständlichen Mauer. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Gartenmauer gegen ein Grundstück errichtet sei, das im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Grünland ausgewiesen sei, und tatsächlich "ein Wiesengrundstück" vorhanden sei, es sich somit nicht um eine Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 BauPolG handle, und aufgrund der 1,50 m nicht überschreitenden Höhe der Gartenmauer auch sonst keine Bewilligungspflicht nach der genannten Bestimmung bestehe. Das Verwaltungsgericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Grundfläche, auf der die Mauer errichtet sei, im Grundstückskataster als "Sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlage)" bezeichnet sei, und sei damit auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht ausreichend eingegangen.
17 Damit wird jedoch nicht konkret aufgezeigt, von welcher Rechtsprechung das angefochtene Erkenntnis abgewichen sei (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0038, mwN), aber auch ein Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur nicht behauptet.
18 Abgesehen davon steht bereits nach der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 36 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009) die Widmung von Grundflächen als Grünland der Zulässigkeit von Verkehrsbauten auf diesen Flächen nicht entgegen. Unbestritten wurde die in Rede stehende Mauer auf dem im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg stehenden Grundstück Nr. Y (öffentliches Gut; S.-Straße) errichtet. Am Bestehen einer öffentlichen Verkehrsfläche hatte bereits anlässlich des am 7. Mai 2010 bei der Behörde eingelangten Antrages (Baubewilligungsansuchen) der revisionswerbenden Parteien zur Errichtung einer Gartenmauer kein Zweifel bestanden, war darin das Grundstück Nr. Y doch ebenso als "Straße" bezeichnet worden. Der Umstand, dass der hier in Rede stehende Teil der Mauer außerhalb des Grundstücks der revisionswerbenden Parteien auf öffentlichem Gut besteht, sowie ein auf dem Grundstück Nr. Y verlaufender schmaler Grünstreifen ändern nichts daran, dass die gegenständliche Mauer ("Einfriedung") "gegen eine öffentliche Verkehrsfläche" errichtet wurde.
19 Liegt gegenständlich aber eine Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche vor, so ergibt sich die Baubewilligungspflicht für die Errichtung dieser Einfriedung aus § 2 Abs. 1 Z 7 BauPolG und es besteht gemäß § 2 Abs. 2 Z 24 BauPolG schon deshalb keine Ausnahme von der Baubewilligungspflicht, weil sich die Einfriedung unbestritten außerhalb des Bauplatzes der revisionswerbenden Parteien befindet (vgl. dazu Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Pkt. 66 zu § 2 BauPolG, und die dort zitierten Erläuternden Bemerkungen (RV 2003)).
20 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang Beweise nicht erhoben und es sei der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden, wird in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan (vgl. dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257, mwN).
21 Soweit zur Begründung der Zulässigkeit der Revision die Verneinung einer Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht bemängelt wird, ist darauf zu verweisen, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN).
22 Darüber hinaus bezieht sich die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG von Vornherein nur auf Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind. Die revisionswerbenden Parteien waren aber von der Behörde im Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der Baubewilligung mit E-Mail der Zweitrevisionswerberin vom 22. März 2016 als anwaltlich vertreten anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn dies der Behörde, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird (vgl. VwGH 22.9.2011, 2010/18/0365, mwN). Aus welchen Gründen die Behörde allein aufgrund der erwähnten Eingabe vom 22. März 2016 Zweifel am Bestehen der Vertretungsmacht haben hätte sollen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht nachvollziehbar dargetan. Das Vorbringen, aufgrund der genannten Eingabe vom E-Mail-Account der Zweitrevisionswerberin sei nicht mehr von einer Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter auszugehen gewesen, überzeugt bereits deswegen nicht, weil gemäß § 10 Abs. 6 AVG die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters Erklärungen des Vollmachtgebers in eigenem Namen nicht ausschließt.
23 Träfe schließlich die Behauptung zu, es genüge "bei einem Schriftlichkeitserfordernis für eine Eingabe ein bloßes E-Mail ohne elektronische Signatur oder zumindest eingescannter Unterschrift diesem Erfordernis nicht", dann läge auch kein gültiger verfahrenseinleitender Antrag vor, weist doch auch die Eingabe (E-Mail) vom 24. November 2015, mit der die revisionswerbenden Parteien um Verlängerung der Bewilligung um fünf Jahre angesucht hatten, die erwähnten Merkmale nicht auf.
24 § 13 Abs. 2 AVG normiert, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
25 Nach der gemäß § 13 AVG und § 86b BAO erfolgten (im Internet abrufbaren) Bekanntmachung der Stadt Salzburg vom 1. August 2013 betreffend Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten stehen für die Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß § 13 AVG an alle bei der Stadt Salzburg eingerichteten Behörden und Dienststellen näher genannte Einbringungsformen, unter anderem auch die Einbringung per E-Mail, zur Verfügung. Dass eine derartige Eingabe eine elektronische Signatur aufweisen muss, ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der genannten Bekanntmachung der Stadt Salzburg zu entnehmen. Gegenteiliges wird auch von den revisionswerbenden Parteien nicht konkret dargelegt.
26 Schon angesichts des Umstandes, dass die revisionswerbenden Parteien im Verfahren bereits zuvor (bei der Einbringung des Verlängerungsantrages) per E-Mail über den E-Mail-Account der Zweitrevisionswerberin mit der Behörde korrespondiert hatten, bestand für die Behörde im Zusammenhang mit der Eingabe, mit der die Antragszurückziehung erfolgte, auch keine Veranlassung für Zweifel über die Identität der Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG.
27 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060007.L00Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018