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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in P, vertreten durch Kulac & Carli Rechtsanwälte in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Jänner 2018, Zl. LVwG 30.34-2501/2017-11, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmann Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 Der Revisionswerber bestritt im Verfahren, das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, indem er konkrete Angaben zum angeblichen Lenker gemacht habe, wendet sich der Revisionswerber lediglich gegen die fallbezogen vorgenommene und nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zumal das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers unter ausführlicher Darlegung auf eine Reihe von Gründen gestützt hat, auf die der Revisionswerber in seinen Revisionsausführungen nicht eingeht und diesen Argumenten auch nicht substantiiert entgegentritt, wie etwa divergierenden Angaben zum angeblichen Lenker im Verfahren nach § 103 Abs. 2 KFG, der Unmöglichkeit der Ausforschung des behaupteten Lenkers aufgrund rudimentärer Angaben im gegenständlichen Verfahren und einer negative Melderegisterabfrage oder keiner auffälligen Diskrepanz in den Statur des Revisionswerbers und jener auf dem Radarfoto.
6 Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft (vgl. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwH), noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu etwa VwGH vom 23.6.2015, Ra 2015/02/0112, mwH).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020128.L00Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018