TE Bvwg Beschluss 2018/4/13 W137 2179389-2

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W137 2179389-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen:

A) Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom 06.12.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Unter einem wurde ihr mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater beigegeben.

2. Die Beschwerdeführerin erteilte ihrem Rechtsberater Vollmacht und erhob durch diesen als gewillkürten Vertreter am 12.12.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Im Schriftsatz wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses gestellt.

3. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Ergänzungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt, da die Ausführungen in der Beschwerde mit den Angaben im Vermögensverzeichnis in Widerspruch standen. Am 20.12.2018 erfolgte die Abschiebung der Beschwerdeführerin.

4. Mit Eingabe vom 15.01.2018 zog die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Am 15.01.2018 zog die Beschwerdeführerin den Antrag zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Einstellung des Verfahrens

Auf Grund der Zurückziehung des Antrages durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 ist das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid vom 06.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.12.2017 mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Schubhaftbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2179389.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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