TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/13 G314 2166735-1

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Entscheidungsdatum

13.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G314 2166735-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, ungarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:

"Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 18 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, gekürzte Ausfertigung, Herabsetzung,
mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2166735.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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