Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs1Spruch
W264 2178418-1/8E
W264 2178412-1/8E
W264 2178415-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3) sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten die BF1 und der BF2 am 24.10.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde als Tochter der BF1 und des BF2 am XXXX in Villach geboren und stellte der BF2 als gesetzlicher Vertreter für die BF3 am 2.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX wurden diese Anträge jeweils unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, im damaligen Zeitpunkt vertreten durch den Verein für Menschenrechte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und beantragten unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.07.2017 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündlichen Verhandlung für den 24.5.2018 an und unternahm betreffend die Ladungen einen Zustellversuch, indem die Poststücke bei der Postgeschäftsstelle 9530 am 7.3.2018 - mit Beginn der Abholfrist am 8.3.2018 - hinterlegt wurden. Nach Ablauf der Abholfrist wurden die Schriftstücke ungeöffnet an das Bundesverwaltungsgericht retourniert und langten hg. am 29.3.2018 bzw. am 3.4.2018 wieder ein.
Mit Schreiben vom 8.3.2018 gab der Verein für Menschenrechte Österreich die Niederlegung der Vollmacht für die BF1 und BF2 bekannt.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 4.4.2018 betreffend die BF1 und den BF2 und vom 12.4.2018 betreffend die BF3 wurden alle drei BF von der letzten bekannten Adresse in XXXX am 2.1.2018 abgemeldet.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort der BF nicht ermittelt werden. Die BF stehen ferner auch nicht mehr im Leistungsbezug der Grundversorgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer haben ihr Quartier an der Adresse XXXX verlassen und sind derzeit unbekannten Aufenthaltes.
Ein Aufenthaltsort im Bundesgebiet kann betreffend die Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind von der letzten aktuellen Adresse abgemeldet. Eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet liegt nicht vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nicht ermittelt werden.
Die Beschwerdeführer haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus erfolglosen Zustellungen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in das unbedenkliche Zentrale Melderegister am 4.4.2018 und am 12.4.2018 und aus dem Grundversorgungssystem vom 4.4.2018 und vom 12.4.2018, sowie aus dem Verwaltungsakt. Die Niederlegung der Vollmachten durch den Verein für Menschenrechte Österreich am 8.3.2018 ist ein weiteres Indiz für den unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführer.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Da sich die Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen haben und eine Entscheidung über die Beschwerden ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Aus den dargelegten Gründen war jeweils spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2178418.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018