Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der R, reg. Gen.m.b.H. in P, vertreten durch Dr. W u. a., Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. September 1999, Zl. WST1-BA-8645/S, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1.) H in W, 2.) W, 3.) J,
4.) L, 5.) E, zweit- bis fünftmitbeteiligte Partei in B, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, 6.) K in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 15. September 1999 hob der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14. Mai 1999, womit der Beschwerdeführerin die Änderung einer näher bezeichneten Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von sechs Stahlsilozellen zur Lagerung von Getreide (in der Zeit jeweils von 6.00 bis 22.00 Uhr) genehmigt wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, aus den Antragsunterlagen ergebe sich, dass die geplanten Stahlsilozellen insgesamt ein Fassungsvermögen von
2.400 t zur Lagerung von Getreide hätten. Anlässlich der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung vom 17. Dezember 1998 habe der bautechnische Amtssachverständige u. a. ausgeführt, dass durch die geplante Änderung die Lagerkapazität in keiner Weise gesteigert werde und lediglich eine Verbesserung in der derzeitigen (allerdings genehmigten) Staubbelästigung eintrete. Der im Zuge des Berufungsverfahrens beigezogene maschinenbautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass auf der Fläche, auf der nunmehr die Stahlsilos errichtet werden sollten, bisher eine Lagerkapazität von lediglich 1000 t vorhanden gewesen sei. Für die Berufungsbehörde seien daher die Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es sei daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere die Frage der Kapazitätserweiterung und der damit verbundenen Auswirkungen, von der Behörde erster Instanz einer Klärung zuzuführen. Es werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter der Voraussetzung, dass es sich bei der im Betrieb befindlichen Lagerstätte (Schüttlagerung in zwei Abteilungen zwischen Maschinenhaus und Lagerhalle) um einen genehmigten Betriebsanlagenteil handle, jedenfalls eine Kapazitätserweiterung im Ausmaß von ca. 1400 t möglich erscheine, woraus auch ein geändertes Zu- und Abfahrverhalten resultieren könne. In der Folge werden im angefochtenen Bescheid Verfahrensvorgänge, die zeitlich vor dem gegenständlichen erstbehördlichen Verfahren lagen, unter dem Gesichtspunkt bereits bestehender, von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehender Immissionen dargestellt. Es sei zu einem früheren Zeitpunkt die Errichtung einer Mehrzweckhalle und eines Schallschutzwalles vorgesehen gewesen. Aus einem erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren sei ersichtlich, dass dieser Wall bis zum 15. Juli 1997 noch nicht errichtet worden sei. Die Behörde erster Instanz werde deshalb im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu prüfen haben, inwieweit unter anderem auf näher bezeichneten Liegenschaften insbesondere Beeinträchtigungen durch Staub und Lärm gegeben seien, wobei die Aufgabe, auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, bedeute, dass die Behörde die bei den Nachbarn nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen zu messen habe. Durch die Nichterrichtung der neuen Mehrzweck-Lagerhalle sei im Bereich einer näher bezeichneten Liegenschaft jedenfalls ein natürliches Schallschutzhindernis weggefallen. Diesen Aspekt hätten die im erstbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt, weshalb auch die medizinische Stellungnahme nicht zur Beurteilung der Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen und ein eben solches Kind herangezogen werden könnten. Aus der Stellungnahme des Referates Luftreinhaltung vom 14. April 1999 könne überdies entnommen werden, dass im Auftrag der Behörde nur zu beurteilen gewesen sei, inwieweit sich das Immissionsverhalten durch die projektierte Form der Lagerung verändern würde. Die erst- und die sechstmitbeteiligte Partei seien nach wie vor in der Marktgemeinde P. gemeldet. Im Verwaltungsakt befinde sich eine Verhandlungskundmachung, aus welcher ersichtlich sei, dass diese in der Gemeinde P. am 1. Dezember 1998 angeschlagen und am 17. Dezember 1998 abgenommen worden sei. Dies sei vom Verhandlungsleiter in der Augenscheinsverhandlung vom 17. Dezember 1998 den Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden. Es stehe fest, dass am Gemeindeamt der Marktgemeinde P. jedenfalls zwei Tafeln vorhanden seien. Eine befinde sich an der Außenseite des Amtsgebäudes und sei an diesem Tag mit dem Vermerk "Amtstafel Marktgemeinde P. im Gangbereich zum Standesamt" versehen gewesen. Nach Aussage des Gemeindevertreters sei dieser Zusatz erst im Juni 1999 angebracht worden. Bemerkt werde, dass am "8. September d. J." an dieser Tafel die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat und die Bestellung von Mitgliedern der Wahlkommission angebracht gewesen seien. Weiters habe der Gemeindevertreter bekannt gegeben, dass von Seiten der Gemeinde keine Anschläge in den benachbarten Häusern angebracht worden seien. Bemerkt werde, dass im Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendungen des Sechstmitbeteiligten mangels Erlangung der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Eine nachweisliche Zustellung an ihn sei jedoch nicht erfolgt. Zu den weiteren Anbringen bzw. Anträgen des Sechstmitbeteiligten werde festgehalten, dass dieser im fortgesetzten Verfahren jedenfalls auf Grund vorzunehmender Ediktalladung die Möglichkeit haben werde, seine Einwendungen vorzubringen. In diesem Zusammenhang werde auf die seit 1. Jänner 1999 gegebene neue Rechtslage in Bezug auf den Verlust der Parteistellung hingewiesen. Folgende Überlegungen hätten die Berufungsbehörde zur Zurückverweisung veranlasst: Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden; eine Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium solle daher nur ausnahmsweise möglich sein. Eine Ausnahme liege nun vor, wenn der Sachverhalt, d. h. die konkreten Umstände/Ereignisse, die für die Zuordnung einer bestimmten Rechtsnorm von Bedeutung seien, so mangelhaft erhoben seien, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung dann notwendig, wenn nicht nur weitere Sachverständige beigezogen werden müssten, sondern wegen der allfälligen Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichten, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich sei, etwa bei Projektsergänzungen bzw. Änderungen und dann in der Folge die Einholung neuer Gutachten. Von der Behörde erster Instanz werde im weiteren Verfahren auch zu beurteilen sein, inwieweit weitere Sachverständige dem Verfahren beizuziehen sein werden. Die bisher gestellten Beweisthemen und Gutachten reichten jedenfalls nicht aus, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen bei den Mitbeteiligten vorlägen. Dies sei nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Anwesenheit der Sachverständigen und der betroffenen Parteien möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten stellten in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag. Die sechstmitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem subjektiv-öffentlichen Recht auf Bewilligung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes legt sie dar, aus welchen Gründen sie meint, dass es (in Übereinstimmung mit den Aussagen des im erstbehördlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen) durch die geplante Änderung der Betriebsanlage nicht zu einer Kapazitätsausweitung kommen werde. Mit der Feststellung, die Mehrzweckhalle und der Lärmschutzwall seien nicht errichtet worden, stehe die belangte Behörde im Widerspruch zum Akteninhalt, aus dem sich ergebe, dass die vorliegende Form des Schallschutzwalles ausdrücklich mit der erstmitbeteiligten Partei vereinbart worden sei und auch gutachterlich festgestellt worden sei, dass eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Anrainerschaft mit Sicherheit auszuschließen sei. Auch ergebe sich aus dem Akt, dass in der Verhandlung vom 27. Juli 1998 bereits der Erdwall vorhanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang versuche die belangte Behörde mit Hilfe einer Argumentation aus rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidungen erneut in diesem Verfahren zu argumentieren, damit aber in Wahrheit bereits abgeschlossene Verfahren erneut zu führen. Ausgehend vom eindeutigen Akteninhalt und den ausführlichen Erhebungen der Erstbehörde hätte die belangte Behörde daher zu einer Bestätigung der Bewilligung kommen müssen. Dass die Einwendungen des Sechstmitbeteiligten und anderer im erstinstanzlichen Bescheid genannter Nachbarn jedenfalls verspätet gewesen seien und diese keine Parteistellung hätten, ergebe sich ebenfalls eindeutig aus dem Akt und aus der in erster Instanz festgestellten Art der Kundmachung der Verhandlung. Aus allen vorliegenden Gutachten ergebe sich einhellig, dass sich keine Verschlechterung für die Nachbarn im Vergleich zur bestehenden und in der vorliegenden Form genehmigten Betriebsanlage ergebe.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hiezu ausgeführt hat, berechtigt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich dieser Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für die Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Rechtsstufe oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2 I, § 66 E 357, zitierte zahlreiche hg. Judikatur).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im jeweiligen Einzelfall insbesondere unter Bedachtnahme auf die im jeweiligen Materiengesetz enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften zu beurteilen.
Die für das Verfahren zur Genehmigung bzw. zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage im § 356 Abs. 3 GewO 1994 vorgeschriebene Abhaltung einer Augenscheinsverhandlung dient, wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, vor allem dazu, den Nachbarn Gelegenheit zu geben, das Projekt an Ort und Stelle kennen zu lernen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Hingegen ist eine generelle Verpflichtung zur mündlichen Erörterung eingeholter Sachverständigengutachten mit den Parteien des Verfahrens weder den Bestimmungen der Gewerbeordnung noch jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch im vorliegenden Einzelfall aus dem im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Umstand, dass der im erstbehördlichen Verfahren beigezogene Bausachverständige davon ausging, dass mit der in Rede stehenden Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage keine Kapazitätserweiterung verbunden sei, während der von der belangten Behörde beigezogene maschinenbautechnische Sachverständige zum gegenteiligen Schluss kam, nicht zu erkennen, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Teilnahme aller Parteien unumgänglich sei. Es mag zwar sein, dass als Ergebnis des im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung den Vorzug vor dem im erstbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Bausachverständigen gibt, es zunächst erforderlich sein wird, die derzeit gegebene Immissionsbelastung der Nachbarn festzustellen und dieser die auf der Annahme einer erhöhten Kapazität der in Rede stehenden Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen gegenüberzustellen. Eine Notwendigkeit, die zur Ermöglichung dieser Gegenüberstellung notwendigerweise einzuholenden Sachverständigengutachten in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, sieht der Verwaltungsgerichtshof zumindest derzeit nicht. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage ist anzunehmen, dass hiezu das im § 45 Abs. 3 AVG vorgesehene Verfahren zur Gewährung des Parteiengehörs ausreichen wird.
Der Vollständigkeit halber sei - obwohl die belangte Behörde diesen Schluss nicht ausdrücklich gezogen hat - darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn sich erweisen sollte, dass die Kundmachung der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung vom 17. Dezember 1998 mangelhaft war, die Wiederholung dieser Verhandlung nicht zwingend notwendig ist, um allen Nachbarn die Gelegenheit zur Erlangung der Parteistellung zu ermöglichen. Zwar haben nach der mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 in seiner Fassung vor der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 in diesem Verfahren nur Nachbarn Parteistellung, die spätestens in der Augenscheinsverhandlung geeignete Einwendungen erhoben haben. War aber ein Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert, die Parteistellung auf diese Art zu erwerben, so genügt es nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle zur Erlangung seiner Parteistellung, wenn er seine Einwendungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit bei der Erstbehörde einbringt.
Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde mit der Annahme, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG gegeben, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040197.X00Im RIS seit
20.11.2000