Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W264 2175581-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.10.2017, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 10.7.2017, beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) am 11.7.2017 eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). In der verwendeten Formularversion wird ausgewiesen, dass damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt wird.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 1.10.2017 ergab im Ergebnis, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Als Gesamtgrad der Behinderung hält es 50 vH fest.
3. Mit Schreiben vom 5.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber verständigt, dass ihr ein Behindertenpass in Scheckkartenformat ausgestellt werde.
4. Mit Bescheid vom 9.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen kein Rechtsmittel.
5. Mit Bescheid vom 10.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960" (Parkausweis für Behinderte) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 9.10.2017 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2017, bei der belangten Behörde am 27.10.2017 eingelangt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. XXXX
XXXX 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlageschreiben vom 6.11.2017 den bezughabenden Akt zur Entscheidung vor und langte dieser am 7.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 nicht einverstanden und war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
XXXX 2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung zu der Antragstellung auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ergibt sich aus dem vorgelegten Fremdakt.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem im vorgelegten Fremdakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 5.10.2017, mit welchem diese der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihr aufgrund des Antrages vom 11.7.2017 ein Behindertenpass ausgestellt werde.
2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung zu den mangelnden Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenausweis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. Fumolo vom 1.10.2017, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fußt und der Beschwerdeführerin zwar degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates attestiert, aber nicht in einem solchen Ausmaß, als dass sich dies auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt. Das Bewältigen einer kurzen Gehstrecke sei der Beschwerdeführerin - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes - möglich, ebenso das sichere Ein- und Aussteigen. Durch die vorliegenden Leiden der Beschwerdeführerin - welche als Leiden 1 bis Leiden 6 im Gutachten dokumentiert und nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt sind - ist der sichere Transport nicht im hohen Maße erheblich behindert, so das Gutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat.
Da im gegenständlichen Verfahren nicht über die im Gesetz vorgesehene Ausstellung eines Behindertenpasses, auf die Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung entschieden wurde, sondern über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960, ist zu klären, ob die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Einzelrichter oder einen Senat zu erfolgen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei von nachfolgenden Erwägungen aus:
Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jenen Inhabern eines nach dem BBG ausgestellten Behindertenpasses, welcher die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" aufweist, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag ein Parkausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Zwar sind Entscheidungen über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nach dem BBG gemäß § 45 Abs 3 leg.cit. durch Senate zu treffen und ist ein Parkausweis gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 nur dann auszustellen, wenn die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass eingetragen ist, aber ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Parkausweises das Bundesgesetz Straßenverkehrsordnung 1960, welchem Senatszuständigkeit fremd ist. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht von Senatszuständigkeit sondern von Einzelrichterzuständigkeit aus.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist gemäß dessen § 1 durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache
§ 45 Abs 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen. Diese Verordnungsermächtigung dient dazu, präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Parkausweisen nach
§ 29b StVO 1960 und lautet deren Titel: "Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016".
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass ein Parkausweis nach § 29b StVO 1960 allen Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses gemäß §§ 40ff BBG, welche über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, bzw "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" auf Antrag ein Parkausweis auszustellen ist.
Um in den Genuss eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 zu kommen, ist das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" oder der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" im Behindertenpass notwendig.
§ 29b Abs 1 StVO 1960 normiert wie folgt:
Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.7.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO, der in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" umgedeutet wurde, wurde mit Bescheid vom 9.10.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin betreffend wurden ihre Funktionseinschränkungen mit dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 1.10.2017 sachverständig erhoben und festgestellt, dass ihr das Zurücklegen einer kurze Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind. Nach der Judikatur des VwGH zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann zumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse: 300 m bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwert.
Als Beschwerdegrund führt sie aus, dass die Straßenbahnlinie 41 nur über eine Stiege mit ca. 120 Stufen erreichbar und daher für sie zur Benützung ausgeschlossen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ist daran geknüpft, dass der Betroffene Inhaber eines Behindertenpasses ist, in welchem eingetragen ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - aufgrund seiner Funktionsbeeinträchtigungen - unzumutbar ist, weil die beim Betroffenen vorhandenen Beeinträchtigungen das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300m bis 400m, das Einsteigen und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie den sicheren Transport in einem solchen vereiteln oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß
§ 29b Abs 1 StVO 1960 liegen sohin nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen
(§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).
Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Laut Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.
Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.
Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß
§ 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen
Es muss einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst judiziert, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017).
Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens ergänzende Fragen ergaben. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens.
Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2175581.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018