TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W186 2192069-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2192069-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zahl:

1109224204/180328418, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger - in Österreich spätestens am 22.03.2016 eingereist - hatte einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung Gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Zustellung dieses Bescheides.

Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit h.g. Erkenntnis vom 21.03.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Am 05.040.2018 wurde der BF von der deutschen Polizei an der Einreise in Deutschland gehindert; er wurde der österreichischen Polizei übergeben. Am selben Tag wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg verbracht.

1.3. Der BF wurde am 05.04.2018 von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift wurde der Behörde übermittelt.

1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1109224204/180328418, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt: die Identität des BF stehe nicht fest, er werde als Verfahrensidentität geführt. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokuments. Er sei vermutlich afghanischer Staatsbürger. Er besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und unterliege den Bestimmungen des FPG.

Der BF befände sich unrechtmäßig in Österreich. Es bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ein "HRZ-Verfahren" werde eingeleitet.

Der BF habe gegen das FPG verstoßen. Er sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich bzw der illegalen Weiterreise ergebe sich zwingend aus seinen getätigten Angaben und seinem bisherigen Verhalten.

In Österreich habe der BF keine nahen Familienangehörigen. Er verfüge über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. In Österreich sei der BF weder beruflich noch sozial verankert.

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die Aktenbestandteile und die niederschriftliche Einvernahme vom 05.04.2018 und darauf, dass sie beabsichtige, ein "HRZ-Verfahren" einzuleiten. Hinsichtlich der zum bisherigen Verhalten des BF getroffenen Feststellungen hob die Behörde hervor, dass der BF versucht habe, wissentlich illegal durch den Schengen-Raum zu reisen. Sein Verhalten habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Behörde müsse daher von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Der BF sei nicht rückkehrwillig; er werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren neuerdings entziehen; auch habe er angegeben, dass er nach seiner Entlassung illegal nach Italien reisen würde.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde, dass Fluchtgefahr bestehe und sich das Sicherungsbedürfnis aus folgenden Umständen ergebe:

kein Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, "Verfahrensentziehung", unsteter Aufenthalt (der BF sei bereits zuvor von der Grundversorgung abgemeldet worden), Mittellosigkeit sowie der Wille des BF, illegal durch den Schengen-Raum zu reisen.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da der BF sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass er sich auch weiterhin nicht gewillt sein würde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit hinter dem Interesse des Staates an einem reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung stehe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle [...]; Umstände, die für ein gelinderes Mittel sprächen lägen jedoch nicht vor. [...]

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.04.2018, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet habe. Im Wesentlichen habe sich die Behörde auf den Umstand gestützt, dass der BF seine Abschiebung habe umgehen wollen, indem er versucht habe, nach Deutschland auszureisen. Zudem sei er nicht gewillt, nach Afghanistan auszureisen [...;] es sei aber weder die Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehls für sich allein maßgeblich noch das Fehlen sozialer Integration oder Mittellosigkeit. [...] Das "Fehlen sozialer Integration" träfe im Übrigen im Fall des BF auch nicht zu. Der BF verfüge nämlich über eine Wohnmöglichkeit bei einer namentlich in der Beschwerde genannten Person.

Dass die Schubhaft verhältnismäßig sei, werde daher bestritten; grundsätzlich gelte "der Vorrang des gelinderen Mittels".

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 11.04.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Daraus ergibt sich ua, dass der BF bereits am 29.02.2016 einen Asylantrag in Bulgarien und in weiterer Folge einen Antrag in Ungarn gestellt habe. Eine Zustimmung durch Bulgarien zur Rückübernahme sei zwar erfolgt, sei jedoch auf Grund der damaligen (festgestellten) Minderjährigkeit des BF nicht erfolgt. Die Behörde sei daher inhaltlich in das Verfahren eingestiegen.

Bei der fremdenrechtlichen Einvernahme habe der BF angegeben, weiter nach Italien reisen zu wollen, wo er einen weiteren Asylantrag stellen wolle. Er habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht genutzt. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens (der BF habe sich in zwei Mitgliedstaaten dem Verfahren entzogen), seiner versuchten "Flucht" nach Deutschland und seiner Aussagen, nach Italien und nicht in sein Heimatland reisen zu wollen, sie als einzig in Frage kommende Sicherungsmaßnahme die Schubhaft zu verhängen gewesen.

Der BF habe in der Einvernahme am 05.04.2018 eine Wohnadresse oder eine mögliche Unterkunftnahme explizit verneint.

De Unterkunftnahme bei der (erst) in Beschwerde genannten Person sei damit unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu werten. Die genannte Person sei auch während des gesamten Aufenthalts des BF in Österreich nie in Erscheinung getreten, weder als Unterkunftgeberin noch sonst als Bezugsperson.

Der BF sei nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren und werde auf Grund des Wissens um die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit neuerlich untertauchen.

Es finde "am heutigen Tag" eine Vorführung des BF in der afghanischen Botschaft statt. Bei positiver Identifizierung sei mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen.

Der BF werde "eine nachträglich genannten Unterkunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht dazu nutzen, dort "auf den Flug ins Heimatland zu warten".

4. Die Behörde übermittelte dem BVwG am 13.04.2018 folgende

Nachricht: "Die og. Person wurde von der Afghanischen Botschaft identifiziert, das HRZ wird am 18.04. 2018 übergeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

Gegen den BF besteht seit 21.03.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungsmomente.

Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen; er hat stattdessen versucht, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen.

Der BF ist von den Behörden seines Heimatstaates als Staatsangehöriger identifiziert worden und wird von seinem Heimatstaat rückübernommen; ein Heimreisezertifikat wird der Behörde am 18.040.2018 übermittelt werden. Der BF ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist. Dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente. Dass der BF versucht, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen , ist unstrittig; ebenso, dass er seiner Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist..

Die Feststellung, wonach die afghanische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat und zeitnah ein Heimreisezertifikat ausgesellt wird, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde.

Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist afghanischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Er habe der Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet, habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht genutzt; er habe bereits in zwei anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und habe versucht, nach Deutschland zu gelangen bzw habe nunmehr die Absicht, nach Italien weiterzureisen. Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergeben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.

Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass der BF an einer (in der Beschwerde) genannten Adresse Aufenthalt nehmen könnte, so dass die Behörde gegen den BF ein gelinderes Mittel hätte anordnen müssen. Ein gelinderes Mittel sei jedoch - so die Behörde in der Stellungnahme - auch vor dem Hintergrund der (erst) in der Beschwerde genannten Unterkunftmöglichkeit nicht ausreichend.

Die Behörde habe auch nicht nachvollziehbar geschildert, warum im Fall des BF von Fluchtgefahr auszugehen sei.

4. Der Beschwerde ist nicht beizupflichten:

Die Behörde ist richtig vom Bestehen einer (erheblichen) Fluchtgefahr ausgegangen. Es trifft - unbestritten - zu, dass der BF in zwei anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und deren Ausgang nicht abgewartet hat. Unbestritten ist auch, dass der BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat und vielmehr versucht hat, nach Deutschland zu gelangen. Es trifft somit gerade nicht zu, dass - wie die Beschwerde vermeint - die Behörde sich lediglich auf die "fehlende Ausreisebereitschaft" des BF gestützt hätte (, die für sich gesehen nach der Rspr des VwGh zur Begründung von Fluchtgefahr nicht ausreicht). Die vorliegende Fluchtgefahr ist noch erhöht durch den Umstand, dass der BF bereits der afghanischen Vertretung vorgeführt worden ist und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Dem BF ist somit bewusst, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und dass seine Abschiebung auch aus diesem Grund rechtlich möglich ist.

5. Zum gelinderen Mittel:

5.1. § 77 FPG sieht vor:

"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

5.2. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

5.3. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels einer Unterkunftnahme bei der in der Beschwerde angeführten Person gegeben; dieses Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen: Der BF hat die in Frage stehende Person (, bei der er angeblich Unterkunft nehmen könnte) nie vorher erwähnt und auch bei seiner fremdenplizeichen Befragung angegeben, keine Wohnmöglichkeit zu haben.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Unterkunftnahme bei der in Frage stehenden Person ausreichend ist, um die Abschiebung des BF sicher zu stellen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass der BF die Entlassung aus der Schubhaft nutzen würde, um unterzutauchen und sich der Abschiebung zu entziehen - er hat auch selbst angegeben, nicht nach Afghanistan zurück kehren zu wollen. Die vorliegende Fluchtgefahr ist - wie bereits erwähnt - noch erhöht durch den Umstand, dass der BF bereits der afghanischen Vertretung vorgeführt worden ist und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung der Identität des BF und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates werde bald erfolgen (am 18.04.2018) erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.

Auch die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.

Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:

Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.

Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.

Im Fall des BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde.

Der BF ist weiterhin gesund und haftfähig.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, Mitgliedstaat, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2192069.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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