Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2188065-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzel-richterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, ver-treten durch seine gesetzliche Vertreterin, XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Einzelrichterin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe betreffend die Eingabegebühr und allenfalls an-fallender Kosten beschlossen:
B)
Dem Antragsteller wird gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr sowie der Barauslagen für Dolmetschkosten in der mündlichen Verhandlung gewährt.
C)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuläs-sig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Barauslagen, Dolmetschgebühren, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2188065.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018