TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W167 2188065-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GVG-B 2005 §2
VwGVG §8a

Spruch

W167 2188065-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzel-richterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, ver-treten durch seine gesetzliche Vertreterin, XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Einzelrichterin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe betreffend die Eingabegebühr und allenfalls an-fallender Kosten beschlossen:

B)

Dem Antragsteller wird gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr sowie der Barauslagen für Dolmetschkosten in der mündlichen Verhandlung gewährt.

C)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuläs-sig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren, gekürzte Ausfertigung,
Grundversorgung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2188065.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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