TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W156 2192160-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 2192160-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von A XXXX S XXXX , alias A XXXX S XXXX , alias Z XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 05.04.2018 gegen Spruchpunkt VI. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.03.2018 erließ das BFA den angefochtenen Bescheid, mit dem

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der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde ,

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dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde und gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wurde (Spruchpunkt III. und IV.)

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gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.),

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die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Z 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI.)ausgesprochen, und

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dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).

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gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG der BF das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet mit 15.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII)

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gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IX)

Die Abweisung des Status als Asylberechtigter begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Vater des BF als Angehöriger der afghanischen Polizei durch seine Brüder, die den Taliban angehörten getötet worden sei und der BF deshalb von seinen Onkel verfolgt werde. Es könne auch keine Verfolgung durch staatliche Organe oder private Personen festgestellt werden oder einen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.

Die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass Familienangehörige des BF nach wie vor in Kabul leben würden, nämlich seine Mutter und seine Geschwister, der BF arbeitsfähig sei, in Afghanistan geboren, der Landessprache Dari mächtig sei und einen mehrjährige Berufserfahrung als Busmechaniker habe. Wenn auch die Sicherheitssituation in Kapsia volatil sei, sei es dem BF zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen.

Der Beschwerdeführer sei am 28.03.2017 vom LG Wels unter der Zahl wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Und

6. Fall und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Zudem sei gegen den BF sei am 09.02.2018 eine Anklage der Staatsanwaltschaft Wels wegen § 127 StGB erhoben worden.

Die Feststellungen zum Einreiseverbot und gründeten sich auf das (obangeführte) Urteil des LG Wels und der Verurteilung zu einer 4-monatigen bedingten Freiheitsstrafe.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes gründe sich auf die mit 28.03.2018 erfolgte Verurteilung.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA aus, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Das dargestellte Verhalten des BF und die Verurteilung, die Aussichtslosigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz und, dass keine günstige Gefährdungsprognose erstellt werden könne, habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig sei.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides gab die Behörde dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich VMÖ Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

2. Seine gegen diesen Bescheid am 05.04.2018 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhobene und am selben Tag eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VI., die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, da ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan die Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen würden. Außerdem bereue der BF seine Taten und lebe derzeit mit einer Frau in Lebensgemeinschaft.

Mit der Beschwerde hat der BF eine Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht), datiert 16.03.2018, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt im Verfahren zur Identifizierung seiner Person den Namen AHMEDI Suhur, ist am 01.01.1999 geboren, afghanischer Staatsangehöriger und ist volljährig.

Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, spricht Dari und Pashtu und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Er ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Er befindet sich seit zumindest 11.08.2015 in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom am 28.03.2017 vom LG Wels unter der Zahl wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Und 6. Fall und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Zudem sei gegen den BF sei am 09.02.2018 eine Anklage der Staatsanwaltschaft Wels wegen § 127 StGB erhoben worden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kommt gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2192160.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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