TE Vwgh Beschluss 2018/1/8 Ra 2018/11/0006

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Veröffentlicht am 08.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. Ing. J,

2. P GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, der gegen das Erkenntnis vom 13. Oktober 2017, Zl. VGW-042/013/15466/2016, betreffend Übertretungen des AZG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Erstrevisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AZG schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand hafte.

2 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Revisionswerber würden durch die angefochtene Entscheidung verpflichtet, die Verwaltungsstrafe zu bezahlen, zudem scheine eine "Verurteilung" bei den Organen der Zweitrevisionswerberin auf.

3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

4 2.2. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

5 Soweit ganz allgemein auf das Aufscheinen einer "Verurteilung" hingewiesen wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass für die Revisionswerber damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 8. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110006.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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