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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1991, vertreten durch Dr. Helmut Liebel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, Turm B/19. OG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017, I416 2169852-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 9. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190410.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018