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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §75 Abs20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 1988, vertreten durch Mag. Gerwald Holper, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2017, W238 1424412- 1/43E, betreffend eine Asylangelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei und der Revisionswerber verpflichtet sei, binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung auszureisen. Des Weiteren finden sich Ausführungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, und zur Integration des Revisionswerbers. Der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
5 Mit diesen Ausführungen legt die Revision einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde dem Revisionswerber doch mit dieser zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen; eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Verfahrensgegenstand. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/20/0098).
Wien, am 9. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180386.L00Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018