Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Waffenbesitzkarte - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft - dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" stattgegeben. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die Bezirkshauptmannschaft, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt sie dazu aus, eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung - vor allem im Fall von bereits angeschafften Waffen der Kategorie B - verbunden. Zutreffend geht die revisionswerbende Behörde davon aus, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die vom Verwaltungsgericht erteilte Bewilligung wegfällt. In diesem Fall wäre der Mitbeteiligte - der mit der Möglichkeit der Erhebung einer Revision und in der Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof rechnen konnte - nicht mehr berechtigt, allenfalls zwischenzeitig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erworbene Waffen zu besitzen. Das aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Waffenbehörde ausgestellte, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ungültig gewordene waffenrechtliche Dokument wäre in diesem Fall - in sinngemäßer Anwendung des § 16a WaffG - der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Dieser im Wesentlichen administrative Aufwand ist eine zwangsläufige und typische Folge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Berechtigung verliehen wurde, aufgehoben wird, sodass allein darin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L01Im RIS seit
26.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018