TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W122 2115169-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W122 2115169-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Edeltraud LACHMAYER und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15.07.2015, Zl. BMF-322500/0100-I/1/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG

1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

dauernde Dienstunfähigkeit, gekürzte Ausfertigung,
Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2115169.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten