Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W122 2115169-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Edeltraud LACHMAYER und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15.07.2015, Zl. BMF-322500/0100-I/1/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG
1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
dauernde Dienstunfähigkeit, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2115169.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018