RS OGH 2018/1/23 10ObS131/17p

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

ASVG §269
SV-EG §8a
AbkSozSi-Serbien Art20 Abs2

Rechtssatz

Eine Abfindung gemäß § 269 ASVG ist dann nicht zu zahlen, wenn der andere Vertragsstaat nach einem Abkommen über die soziale Sicherheit „unterjährige“ österreichische Versicherungszeiten zu übernehmen, daher bei der Beurteilung von von ihm allenfalls zu erbringenden Leistungen (grundsätzlich) zu berücksichtigen hat . Dies entspricht dem Zweck der Abfindung und der vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 8a SV-EG mit dem SRÄG 2011 verfolgten Intention: Eine Abgeltung der in Österreich bezahlten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 269 ASVG soll nicht in jenen Fällen erfolgen, in denen solche Zeiten vom anderen Vertragsstaat übernommen werden, sodass diese im anderen Vertragsstaat grundsätzlich leistungswirksam werden (können).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131967

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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