RS OGH 2018/1/30 2Ob12/18f, 2Ob53/19m, 2Ob33/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

AußStrG 2005 §166

Rechtssatz

Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen (so schon 1 Ob 108/13h).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131966

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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