Norm
AußStrG §166Rechtssatz
Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131962Im RIS seit
30.04.2018Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021