TE OGH 2018/3/13 5Ob22/18y

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Veröffentlicht am 13.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. E***** M*****, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Feststellung, Einwilligung, Entfernung und Unterlassung, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2017, GZ 3 R 237/17a-59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 30. Juni 2017, GZ 3 C 192/16h-53, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Es hat in seinem Beschluss den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet, wohl aber ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof ist eine Entscheidung über den vom Beklagten erhobenen Rekurs derzeit verwehrt, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht abschließend beurteilt werden kann:

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (8 Ob 77/13a; 5 Ob 133/14s; 7 Ob 165/14m; 4 Ob 50/15d ua).

Dem Berufungsgericht ist daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Textnummer

E121250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00022.18Y.0313.000

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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