TE OGH 2018/4/17 18ONc2/18s

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Veröffentlicht am 17.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger und die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** ZT GmbH, *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wider die Antragsgegnerin M***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist nach § 7 IO unterbrochen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte am 28. Februar 2018 die Bestellung eines Schiedsrichters für die säumige Antragsgegnerin. Die zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren. Am 3. April 2018 wurde über ihr Vermögen zu AZ ***** des ***** der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt ***** bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde das Schiedsverfahren nach § 7 IO unterbrochen; diese Unterbrechung erfasst auch das hier anhängige Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters (18 ONc 6/14y SZ 2015/18; RIS-Justiz RS0130016). Die Schiedsklägerin wird ihre Forderung im Konkursverfahren anzumelden haben; ob sie im Fall der Bestreitung die Prüfungsklage beim Konkursgericht einzubringen oder das Schiedsverfahren nach § 113 IO fortzusetzen hätte, ist hier nicht zu entscheiden (18 ONc 6/14y mwN).

Textnummer

E121249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:018ONC00002.18S.0417.000

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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