RS Lvwg 2018/4/10 VGW-151/059/13920/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §46
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Bei dem Erfordernis, dass im Falle eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung beide Ehegatten ein Mindestalter von 21. Lebensjahren nachweisen müssen, handelt es sich um eine formale Erteilungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Antragstellung, die bei Nichterfüllung die Zurückweisung eines solchen Antrags zur Folge hat. Eine „Heilung“ durch Zeitablauf ist ausgeschlossen (vgl. RV 330/2009 zu BGBl. Nr. I 122/2009).

Schlagworte

Richtlinienkonforme Auslegung, Legaldefinition, Familienangehöriger, Mindestalter, formale Erteilungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.059.13920.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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