Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W162 2111170-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 132,97 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 30.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters/Almobmannes bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr, statt der beantragten 132,97 ha, nur noch 129,12 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 909,21 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 7,90 ha ausgegangen, dies bei 23,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zur Auszahlung gelangten somit 7,90 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11570300). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.729,80 gewährt und aufgrund der bereits erfolgten Zahlung (von EUR 909,21) eine Zahlung von weiteren EUR 820,59 veranlasst. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,03 ha ausgegangen, dies bei 23,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zur Auszahlung gelangten somit 15,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11570300). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.729,80 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid ging von 15,03 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 15478760, 11570300, 15419601). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
1.
die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
2.
die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Überdies habe die belangte Behörde ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt. Es liege eine unangemessen hohe Strafe vor. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 909,21 gewährt. Zur Auszahlung gelangten mit diesem Bescheid 7,90 flächenbezogene Zahlungsansprüche unter der ZA-Nummer 11570300.
Mit auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 ergangenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.729,80 gewährt und eine Zahlung von weiteren EUR 820,59 veranlasst. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,03 ha ausgegangen, dies bei 23,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zur Auszahlung gelangten 15,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche unter der ZA-Nummer: 11570300.
Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2014, der den rechtskräftigen Vorbescheid vom 26.09.2013 abändert, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.729,80 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten abermals 15,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche, nunmehr unter den ZA-Nummern 15478760, 11570300 und 15419601. Gegenüber dem abgeänderten Bescheid hat sich somit eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Es wird festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.04.2014 betreffend die EBP 2012, der den rechtskräftigen Bescheid vom 26.09.2013 abändert, im Vergleich zu dem abgeänderten Vorbescheid nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Es kam weder im angefochtenen Bescheid noch in den von diesem abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang weiters, dass der angefochtene Abänderungsbescheid nicht wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs. 2 MOG lautet:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 18
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen
(1) Ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen wird errichtet, das die Prüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglicht.
(2) Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinander folgenden Kalenderjahre."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:
"Artikel 15
Nicht genutzt Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]"
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
--ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
--liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zu A)
Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 MOG gestützt, nach der Bescheide zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 im Vergleich zu dem abgeänderten Vorbescheid vom 26.09.2013 nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; nur aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde dieser angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch in den von diesem abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion.
Weite Teile der Beschwerde befassen sich generell mit Themen, die gegenständlichen gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Es kam schon gar nicht zu einer Rückforderung. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
Da die Rückforderung im angefochtenen Bescheid ihre Grundlage nicht in einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle hat, war auch auf das darauf abzielende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist eine amtswegige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 2 MOG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist; diesbezüglich ist zunächst allgemein zur - u.a. in den Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.
Betreffend das Antragsjahr 2012 ist Folgendes festzuhalten:
Es kam im Bescheid vom 26.02.2014 lediglich zur Änderung der Zahlungsansprüche.
Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa gemäß Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c iVm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne Zahlungsanspruch mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst. Alle Zahlungsansprüche, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst.
Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).
Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der vorherigen Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.
Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge.
Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 26.09.2013 gegen unionsrechtliche Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 betreffend die EBP 2012 wurde daher zu Recht von der belangten Behörde erlassen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Schlagworte
amtswegige Abänderung, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2111170.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018