TE Vwgh Beschluss 2018/3/28 Ra 2018/08/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §8 Abs3;
ASGG §71 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/08/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen der U S in F, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 8, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2018, Zl. L503 2161400-1/13E und Zl. L503 2126549-1/23E, jeweils betreffend Einstellung des Arbeitslosengelds (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen stellte das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung entsprechender Bescheide des Arbeitsmarktservice Freistadt - gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld der Revisionswerberin mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2016 ein. Begründend führte es im Wesentlichen aus, das OLG Linz habe mit Urteil vom 1. Februar 2017 ausgesprochen, dass bei der Revisionswerberin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Diese Feststellung entfalte laut dem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, 0015, ungeachtet ihrer von keiner Berufsunfähigkeit ausgehenden Begründung Bindungswirkung.

5 In den gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, es sei zu klären, ob § 8 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 AlVG so zu interpretieren sei, dass das Arbeitsmarktservice bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst dann an den Spruch der Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts gebunden sei, wenn dieser Spruch lediglich auf Grund des Verschlechterungsverbots des § 71 Abs. 2 ASGG eine Arbeitsunfähigkeit "fingiert". Dazu gebe es "bislang nur 1 Entscheidung des VwGH", nämlich das Erkenntnis vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, 0015. In dieser Entscheidung sehe der Verwaltungsgerichtshof eine Bindung an den Spruch des Urteils gegeben, weiche damit aber wesentlich von seiner Entscheidung vom 14.3.2013, 2012/08/0311, ab. Folge man dieser Entscheidung, so könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf einen im Sinn des § 71 Abs. 2 ASGG fingierten Urteilsspruch abgestellt werden, noch dazu wo dieser ausschließlich auf eine Bestimmung des ASGG zurückgehe, die vom Gesetzgeber zum Schutz der Versicherten geschaffen worden sei.

6 Dazu genügt es, darauf zu verweisen, dass das Erkenntnis vom 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, 0015, im vorliegenden Verfahren sowohl für das Bundesverwaltungsgericht als auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG Bindungswirkung entfaltet hat (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, mwN). Im Übrigen ist in diesem Erkenntnis auch eine ausdrückliche Abgrenzung vom Erkenntnis VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, erfolgt.

7 In den - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen - Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080036.L00

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten