Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:Ra 2015/07/0055 B 26. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der P Umweltorganisation in K, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Jänner 2015, Zl. LVwG-AV-33/001-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der A GmbH auf (Wieder-)Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Beschneiungsanlage. Dabei wird das Wasser für den Speicherteich aus dem Einsiedelbach entnommen.
2 Die Ladung zur bzw. Kundmachung der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag erfolgte in der in §§ 41 und 42 AVG vorgeschriebenen Form und enthielt auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 AVG. Die Revisionswerberin, eine nach § 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation, scheint nicht unter den zur Verhandlung geladenen Personen auf.
3 Sie erstattete im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde schriftlich Einwendungen. Darin wies sie unter Bezugnahme auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) auf projektsbeeinflusste Schutzgebiete und auf erheblich betroffene Schutzgüter, wie näher genannte Vögel, Großwild und Muscheln und deren gefährdete Lebensräume, hin. Unter "Rechtsrahmen und Bewertung" verwies sie auf Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL und auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und EuGH-Urteile.
4 Die Revisionswerberin stellte in ihren Einwendungen keinen inhaltlichen Bezug zu Rechten aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder zu innerstaatlichen Bestimmungen des WRG 1959, die in Umsetzung dieser Richtlinie ergangen waren, her. Sie beantragte letztlich die Versagung der Bewilligung und die Zustellung des Bescheides.
5 Die BH erteilte - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an der die Revisionswerberin nicht teilnahm - mit Bescheid vom 4. November 2013 der A GmbH gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 32 und 38 leg. cit. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Speicherteiches auf einem näher genannten Grundstück, Speisung des Teiches aus dem E-Bach mittels Entnahmebauwerk im Ausmaß von max. 40 l/s und Entnahme aus dem Speicherteich zur Versorgung der Schneeerzeuger über eine Verteilerleitung im Ausmaß von max. 21 l/s, zwecks Beschneiung der auf näher genannten Grundstücken gelegenen Schipisten und Lifttrassen mit einem Flächenausmaß von ca. 58.500 m2. Die BH schränkte den Konsens dahingehend ein, dass die Entnahme aus dem Teich für Beschneiungszwecke in der Zeit von 15. November bis 31. März in einer Menge von maximal 21 l/s bzw. 22.000 m3/Jahr erfolgt.
6 In einem weiteren Spruchpunkt wies die BH die Einwendungen bzw. Anträge der Revisionswerberin unter Hinweis auf § 102 WRG 1959 iVm § 12 leg. cit. zurück bzw. ab, weil sie keine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte behauptet habe.
7 Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid der BH vom 4. November 2013 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in welcher sie sich auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens berief, diesmal erstmals in Verbindung (auch) mit der Verletzung von Bestimmungen der WRRL. Diese Richtlinie sei als anzuwendende Rechtsmaterie zu sehen und schreibe einen guten ökologischen Zustand der Gewässer vor, wobei die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Fließgewässers bereits offensichtlich sei.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2015 wies das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerberin deshalb keine Parteistellung zukomme, weil sie nicht bis zur mündlichen Verhandlung vor der BH wasserrechtlich geschützte Rechte vorgebracht habe. Naturschutzrechtliche Bedenken könnten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung begründen. Daher hätte die Revisionswerberin ihre Parteistellung gemäß § 42 AVG verloren. Überdies sei das Aarhus-Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich. Weiters führte das LVwG aus, dass für ein Vorhaben erforderliche Bewilligungen auch nach mehreren Rechtsvorschriften gesondert eingeholt werden müssten. Der naturschutzrechtliche Bescheid sei daher nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine nach dem UVP-G 2000 eingeräumte Parteistellung begründe nicht automatisch eine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren.
9 Das LVwG erklärte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision.
11 Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellte und ihre kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung beantragte.
12 Aus Anlass des vorliegenden Revisionsfalls legte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 26. November 2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), dem EuGH folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor:
"1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?
Bei Bejahung der Frage 1:
2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?"
13 Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C- 664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:
"1. Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss.
2. Art. 9 Abs. 3 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 sind dahin auszulegen, dass nationales Verfahrensrecht, das in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
3. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 2. Die Revisionswerberin brachte im Rahmen der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unter anderem vor, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob die Revisionswerberin als eine mit Umweltschutz befasste NGO, ungeachtet der nationalen Rechtsvorschriften im gegenständlichen wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren, aufgrund des Aarhus-Übereinkommens und der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren habe bzw. erlangen könne. Einer Umweltorganisation seien Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren nach Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens zu gewähren; es seien innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt worden, weil ua nach dem Verschlechterungsverbot der WRRL die Bewilligung zu versagen gewesen wäre.
18 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
19 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts sowie der nationalen Vorschriften sind folgende:
20 3.1. Art. 2 Z 4 und 5 sowie Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
1.
...
4.
bedeutet ‚Öffentlichkeit' eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit' die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Artikel 6
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte
Tätigkeiten
(1) Jede Vertragspartei
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob
die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
c) ...
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) ...
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer
innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der
betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben und
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen,
sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensmäßige Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen."
21 3.2. Die WRRL hat im Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des Verschlechterungsverbotes folgenden (auszugsweise) Wortlaut:
"Artikel 4
Umweltziele
(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
a) bei Oberflächengewässern:
i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung
der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die
notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands
aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii) ...
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:
...
(5) Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
...
(6) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Düren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbarer Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
...
(7) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:
...
(8) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(9) ..."
22 3.3. Die hier relevanten Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:
"Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(2) ..."
23 3.4. Die hier relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) ...
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) ...
Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder
Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
...
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4) ..."
24 3.5. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde.
25 Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht.
26 4. Zur Parteistellung einer Umweltorganisation wie der Revisionswerberin im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren führt der EuGH in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Dezember 2017 unter anderem aus:
"41 Die zuständige nationale Behörde hatte mit der vorangegangenen Entscheidung auf der Grundlage einer Verträglichkeitsprüfung, die sie bei dem Vorhaben gemäß der Richtlinie 92/43 in Bezug auf das Schutzgebiet durchgeführt hatte, aber festgestellt, dass das Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie als solches nicht beeinträchtigt werde. Dies könnte bedeuten, dass das Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens von Aarhus keine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben kann. Dann fiele die spätere wasserrechtliche Entscheidung nicht unter Art. 6 und damit insoweit auch nicht unter Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens.
42 Das setzt aber voraus, dass das vorlegende Gericht in der Lage ist, zu überprüfen, ob es tatsächlich ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, um die es im Bewilligungsverfahren des Ausgangsverfahrens geht.
43 Nur wenn das vorlegende Gericht nach dieser Überprüfung zu dem Schluss gelangen sollte, dass erhebliche negative Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Gewässer ausgeschlossen sind, wäre für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umweltorganisation wie Protect das Recht hat, einen Bescheid über die Bewilligung eines möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer zu verhindern, verstoßenden Vorhabens anzufechten, Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus maßgeblich.
...
66 Protect hätte also nur dann ein Recht aus Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren, um dort einen etwaigen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60 geltend zu machen, wenn das vorlegende Gericht nach der Überprüfung, die es nach den Ausführungen oben in den Rn. 41 bis 43 vorzunehmen hat, zu dem Schluss gelangen sollte, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnte, insbesondere auf den Zustand der betreffenden Gewässer.
67 Sollte das vorlegende Gericht hingegen zu dem Schluss gelangen, dass das Vorhaben, um das es im Ausgangsverfahren geht, keine erhebliche Auswirkung auf den Zustand der betreffenden Gewässer haben kann, stünde Protect nur das Recht auf Anfechtung gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus zu."
27 Nach dem Urteilstenor hängt die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens davon ab, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens eine "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt, hier auf den Zustand der betreffenden Gewässer, haben könnte.
28 So wäre eine Beteiligung einer Umweltorganisation bereits im Bewilligungsverfahren vor der Behörde dann geboten, wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine solche "erhebliche Auswirkung" auf die Umwelt haben könnte (Rz 66). Wenn dies nicht der Fall wäre, stünde der Umweltorganisation lediglich das Recht auf Anfechtung der behördlichen Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht zu (Rz 67).
29 5. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision kann das Ergebnis der Überprüfung der potentiellen Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt (im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Aarhus-Übereinkommens) aber dahingestellt bleiben, weil sich das in Revision gezogene Erkenntnis, das sich tragend auf die Nichterlangung bzw. den Verlust der Parteistellung wegen Präklusion stützt, auf jeden Fall als rechtswidrig erweist:
30 5.1. Läge eine solche "erhebliche Auswirkung" auf den Zustand der betroffenen Gewässer vor, wäre Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es wäre eine Umweltschutzorganisation wie Protect bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen gewesen und die Umweltorganisation müsste auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.
31 Es kann auch dahinstehen, ob im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention eine Präklusionsbestimmung wie § 42 AVG Anwendung fände oder nicht (vgl. dazu das gegen eine solche Anwendbarkeit sprechende Urteil des EuGH in Sachen Kommission/Deutschland, C-137/14, vom 21. Mai 2015).
32 Wäre die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG nicht anwendbar, so erwiese sich das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund als rechtswidrig.
33 Wäre diese Bestimmung aber auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention zu beachten, so würde das unten zu Punkt 5.3. fallbezogen näher Ausgeführte gelten. Auch in diesem Fall erwiese sich die das angefochtene Erkenntnis tragende Argumentation einer eingetretenen Präklusion - vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles - als rechtswidrig.
34 5.2. Für den Fall, dass von vornherein nicht mit "erheblichen Auswirkungen" auf die Umwelt zu rechnen wäre, also im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens, ergibt sich aus der Antwort des EuGH auf die ihm gestellte erste Vorlagefrage, dass die Umweltorganisation (lediglich) das Recht hat, eine Entscheidung, mit der möglicherweise ein gegen die Verpflichtung aus Art. 4 WRRL verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, bei einem Gericht anzufechten.
35 5.2.1. Zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens heißt es im Urteil des EuGH aber weiter:
"68 Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ein Recht auf Beteiligung - als Partei des Verfahrens - an einem Bewilligungsverfahren wie dem, um das es im Ausgangsverfahren geht, zu gewähren. Etwas anderes gilt, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung ist.
69 Stellt das nationale Recht nämlich eine solche Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar wäre.
70 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts stellt das österreichische Recht aber eine solche Verknüpfung her."
36 5.2.2. In Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender (aufrechterhaltener) Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine Umweltorganisation daher auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sonst hätte dieses Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz - wie der EuGH betonte - keine praktische Wirksamkeit.
37 Die Revisionswerberin hätte daher auch im Falle des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren.
38 5.3. Angesichts dessen, dass das LVwG ausdrücklich die Bestimmung des § 42 AVG als tragend für die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin heranzog, stellte sich weiters die Frage, ob im gegenständlichen Fall durch die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG für eine Umweltorganisation das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt wird.
39 Dazu heißt es im verfahrensgegenständlichen Urteil des EuGH weiter:
"82 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass damit nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einer Umweltorganisation eine Ausschlussregelung des nationalen Verfahrensrechts entgegengehalten wird, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und damit keine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben kann, die in dem Verwaltungsverfahren ergeht, wenn sie ihre Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, geltend gemacht hat.
83 Wie oben in den Rn. 49 bis 51 und 76 bereits ausgeführt, kann eine Umweltorganisation wie Protect der Vorlageentscheidung zufolge nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften wohl grundsätzlich nicht die Stellung als Partei erlangen, um sich an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird.
84 Da mithin von vornherein ausgeschlossen sein dürfte, dass Protect im Bewilligungsverfahren die Parteistellung hätte erlangen können, ist nicht ersichtlich, wie sie diese nach § 42 AVG verloren haben soll, wovon das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage ausgeht, zumal in einem solchen Verwaltungsverfahren nach § 102 Abs. 2 WRG nur Personen mit Parteistellung Einwendungen erheben dürfen.
85 Die dritte Frage ist dennoch zu beantworten. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich ausdrücklich hervor, dass im vorliegenden Fall die Klage von Protect vom erstinstanzlichen Gericht gerade wegen des Verlusts der Parteistellung gemäß der Ausschlussregelung des § 42 AVG abgewiesen worden ist. Mithin ist die Frage nicht offensichtlich hypothetisch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (...).
86 In der Sache ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus ausdrücklich vorsieht, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung ‚Kriterien' festgelegt werden können. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums also grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen.
87 Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2000/60 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten aber die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (...).
88 An sich steht Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus einer Ausschlussregelung wie der des § 42 AVG, nach der von dem durch die Stellung als Partei begründetem Recht, Einwendungen zur Beachtung der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht werden muss, nicht entgegen. Mit einer solchen können unter Umständen die streitigen Punkte schneller identifiziert und gegebenenfalls bereits im Verwaltungsverfahren gelöst werden, so dass sich eine Klage erübrigt.
89 Eine solche Ausschlussregelung kann auf diese Weise zur Verwirklichung des Ziels von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus, wirkungsvolle gerichtliche Mechanismen zu schaffen (vgl. 18. Erwägungsgrund des Übereinkommens), beitragen. Sie entspricht auch ganz dem Gedanken des Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens, nach dem die u.a. in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Verfahren ‚angemessen und effektiven' Rechtsschutz bieten und ‚fair' sein müssen.
90 Die Ausschlussregelung stellt demnach als Vorbedingung für die Erhebung einer Klage zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta dar. Eine solche Einschränkung kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta aber gerechtfertigt sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (...).
91 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im österreichischen Recht verfügbaren Verwaltungsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta nicht unverhältnismäßig einschränken (...).
92 Insoweit stellt sich die Frage, ob in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, durch die Geltung der betreffenden Ausschlussregelung für eine Umweltorganisation wie Protect das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta für den Schutz der durch Art. 4 der Richtlinie 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, übermäßig beschränkt wird.
93 Diese Frage wird letztlich das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts zu beantworten haben. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten dürfte die Frage - unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - zu bejahen sein.
94 Protect kann schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens das durch die Parteistellung begründete Recht ausgeübt hat, Einwendungen wegen Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienen, zu erheben.
95 Protect hatte bei den zuständigen Behörden nämlich beantragt, ihr die Parteistellung zuzuerkennen. Dies wurde aber im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, § 102 Abs. 1 WRG biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Deshalb musste sich Protect am Verwaltungsverfahren als ‚Beteiligte' im Sinne von § 102 Abs. 2 WRG beteiligen. Als Beteiligte hatte sie nach § 102 Abs. 3 WRG nicht das Recht, Einwendungen zu erheben, die die Behörden vor einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung hätten berücksichtigen müssen.
96 Nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften dürfte der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist (impossibilium nulla obligatio est).
97 Auch wenn die Verpflichtung aus § 42 AVG, wie die österreichische Regierung geltend macht, rein formal sein sollte, so dass es, um zu verhindern, dass die Ausschlussregelung Anwendung findet, genügt, Einwendungen zu erheben, mit denen lediglich allgemein geltend gemacht wird, dass die Bewilligung des betreffenden Vorhabens gegen eine Bestimmung des WRG verstößt, wobei die Begründung der Einwendungen später nachgeholt werden kann, konnten die Umweltorganisationen im vorliegenden Fall den einschlägigen Verfahrensvorschriften bei verständiger Würdigung entnehmen, dass sie zunächst die Parteistellung erlangen mussten, um dann das durch diese Stellung begründete Recht, Einwendungen zu erheben, auszuüben.
98 Unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht dürfte in Anbetracht einer im Hinblick auf die einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften zumindest mehrdeutigen Rechtslage durch die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG auf Protect mit der Folge, dass diese Organisation sowohl ihre Stellung als Partei in dem betreffenden Bewilligungsverfahren als auch ihr Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen die in dem Bewilligungsverfahren ergangene Entscheidung verloren hat, das mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta für den Schutz der Rechte aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt werden.
99 Insoweit stellt die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Beschränkung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, dar, die nicht gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt ist.
100 Unter dem Vorbehalt der Prüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Letzteres daher nach den oben in den Rn. 55 und 56 dargestellten Grundsätzen verpflichtet, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Ausschlussregelung der einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften unangewendet zu lassen."
Es war daher zu klären, ob von der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall die Erhebung von Einwendungen nach § 42 AVG verlangt hätte werden können oder nicht.
40 5.3.1. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kam der Revisionswerberin daher keine Parteistellung zu.
41 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zu § 21a WRG 1959) zudem deutlich gemacht, dass das österreichische Recht auch nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergäbe (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028).
42 5.3.2. Aus der hier relevanten nationalen Bestimmung des § 102 WRG 1959 sowie der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Revisionswerberin weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 iVm Abs. 3 WRG 1959 Parteistellung zukomme, noch, dass sie faktisch als Partei behandelt werden würde. Es kann ihr daher auch nicht vorgehalten werden, das nur mit der Parteistellung verbundene (und diese aufrecht erhaltende) Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen zu haben.
43 Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Revisionswerberin im behördlichen Verfahren seitens der BH unmissverständlich zu verstehen gegeben worden wäre, dass ihr (auf Grundlage eines unionsrechtskonformes Verständnisses etwa des § 102 WRG 1959 oder des § 8 AVG) Parteistellung zukomme und sie wie eine Verfahrenspartei, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht oder Parteiengehör oder der ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit der Erstattung von Einwendungen, behandelt worden wäre. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht eine solche Vorgangsweise allerdings nicht hervor.
44 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das LVwG offenbar implizit eine denkmögliche Parteistellung der Revisionswerberin voraussetzte, die dann als Folge der Versäumung rechtzeitig erhobener relevanter Einwendungen wieder verloren ging, weil die Revisionswerberin mit einer solchen Vorgangsweise ebenfalls nicht rechnen musste.
45 5.3.3. Die zu prüfende Frage ist somit dahingehend zu beantworten, dass der Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren nicht vorgehalten werden kann, ihre Parteistellung sei verloren gegangen, weil sie nicht rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 42 AVG erhoben habe.
46 Im vorliegenden Fall wurde daher durch die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG das Recht der Revisionswerberin, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte für den Schutz der durch Art. 4 der WRRL gewährten Rechte gewährleistet, übermäßig beschränkt.
§ 42 AVG findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.
47 6. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin wegen der Wirksamkeit der genannten Ausschlussregelung abgewiesen worden war, als rechtswidrig.
48 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
49 7. Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der explizit auf die Inanspruchnahme des Landes Niederösterreich gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0029; 29.9.2016, Ro 2014/07/0041; 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).
Wien, am 28. März 2018
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Besondere RechtsgebieteParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.L00Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018