TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/5 LVwG-2018/29/0330-8

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

16/01 Medien

Norm

MedienG §27 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.11.2017, ****, betreffend einer Übertretung nach dem Mediengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 14.11.2017 wurde Frau AA spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Medieninhaberin der unter der Webadresse ***.***.*** abrufbaren Website, mithin eines periodischen elektronischen Mediums, im Zeitraum von zumindest 19.1.2017 bis 12.6.2017 unterlassen, den Namen oder die Firma, den Unternehmensgegenstand sowie den Wohnort oder Sitz des Medieninhabers offenzulegen. Dies, obwohl auf einer Website diese Angaben vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar zur Verfügung zu stellen sind.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 25 Abs 1, 2 und 5 Mediengesetz begangen und wurde über sie gemäß § 27 Abs 1 MedienG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausführt, dass die erkennende Behörde davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte Medieninhaberin eines periodischen Mediums sei. Dies treffe nicht zu. Zudem sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, ob ihr eine Aufforderung zur Rechtfertigung hinterlegt worden sei, da sie sich im Juni und Juli 2017 nahezu ausschließlich in der Betriebsstätte in W aufgehalten habe und daher nur dort eine zulässige Abgabestelle vorhanden gewesen sei.

Außerdem habe sie im Jahre 2013 oder 2014 die Firma „C“ mit der Erstellung einer Homepage beauftragt, welche von dieser Firma entsprechend erstellt und vermutlich betreut worden sei. Sie selbst habe nie eine Eintragung vorgenommen, sie sei nicht in der Lage, Homepages zu erstellen oder abzuändern.

Die genannte Firma beschäftige sich unternehmerisch mit Homepageanalysen und
–erstellungen, sei im Firmenbuch eingetragen und scheine im Gewerberegister auf. Dieser Firma seien alle bezughabenden Informationen erteilt worden und sei sie aufgrund ihres Marktauftrittes offenkundig fähig gewesen, dies durchzuführen. Jedenfalls sei Aufgabe dieser Firma gewesen, eine gesetzeskonforme Homepage einzurichten. Die Beschuldigte selbst könne an der Homepage jedenfalls nichts verändern oder diese aus dem Netz nehmen.

Darüber hinaus werde bestritten, dass es sich um ein periodisches Medium handle. Die Beschuldigte sei pauschalierte Landwirtin. Ihr sei nicht bewusst oder bekannt gewesen, dass sie durch die Beauftragung einer Firma mit der Einrichtung einer Homepage gegen das Mediengesetz verstoßen habe. Auch der Schutzzweck der Norm sei nicht gefährdet worden, weshalb von einer Strafe jedenfalls abgesehen hätte werden können. Das Straferkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Die verhängte Strafe sei zudem angesichts der dargestellten Umstände weit überhöht. Das Verschulden – soweit ein solches überhaupt vorliege – sei als überaus gering anzusehen, weshalb sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgelegen hätten als auch eine bescheidmäßige Ermahnung vollkommen ausgereicht hätte. Zusätzlich stehe angesichts der schlechten Ernten der letzten Jahre eine Versteigerung eines der Beschuldigten gehörenden Hofes ständig im Raum.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien daher weit unterdurchschnittlich, was bei der Strafzumessung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, das wider die Beschuldigte geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe zu mildern sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Weiters brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2018 vor, dass sich die Beschwerdeführerin eines Gewerbsmannes iSd § 1299 ABGB bedient habe und sie daher davon ausgehen habe können, dass dieser über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, weshalb es an einem Verschulden der Beschwerdeführerin mangle.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 14.03.2018 und am 27.3.2018 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen DD und EE einvernommen wurden.

I. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Landwirtin und betrieb unter anderem ein Erdbeerland in V und eines in W (PV).

Am 15.05.2012 beauftragte sie die Internet- und Werbeagentur „C GmbH“, Adresse 3, U, mit der Erstellung einer Homepage (Kopie Vertrag vom 15.05.2012).

Nachdem diese von der „C GmbH“ nach den Wünschen und Vorgaben der Beschwerdeführerin erstellt wurde, gab die Beschwerdeführerin den Auftrag, die Homepage ***.***.** freizuschalten. Die Homepage ***.***.**, welche die von der Beschwerdeführerin betriebenen Erdbeerfelder in V und W bewarb, war sodann seit dem Jahre 2012, jedenfalls aber im Zeitraum 19.01.2017 bis 12.06.2017 auf elektronischem Wege im Internet abrufbar und war dies auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde der Inhalt der Homepage vorgegeben, es wurden ihr seitens der „C GmbH“ sodann die Zugangsdaten zur Bearbeitung der Website zur Verfügung gestellt und hat die Beschwerdeführerin so zB die Preise, Produkte und Öffnungszeiten selbständig geändert (PV).

Unter dem auf der Homepage angeführten Menüpunkt „Kontakt/Impressum“ erschien (unter anderem) nachstehender Inhalt:

„Bild im pdf ersichtlich“

Unter diesem Menüpunkt fand sich somit lediglich die (nicht konkret definierte) Adresse der Betriebsstätte des Erdbeerlandes V, eine E-Mail-Adresse sowie Fax- und Telefonnummern zur Kontaktaufnahme. Weder unter diesem Menüpunkt noch unter einem anderen Menüpunkt der Homepage schien der Name der Beschwerdeführerin bzw deren Unternehmens noch der Unternehmensgegenstand oder der genaue Wohnort oder Standort des Unternehmens auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass außer der Bewerbung der eigenen Produkte meinungsbildende Inhalte in welcher Art auch immer auf der Homepage abgebildet waren.

II. Beweiswürdigung:

Neben den in Klammer angeführten Beweismitteln ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, Landwirtin zu sein und im Jahr 2012 die Firma „C GmbH“ mit der Erstellung der Homepage ***.***.** beauftragt zu haben, wobei sie den Inhalt vorgegeben hat und anschließend Zugangsdaten zur Änderung des Inhaltes ausgehändigt bekommen hat, Änderungen habe sie auch durchgeführt, zumal zB Preise, Öffnungszeiten und Produkte variiert haben.

Von Seiten des Zeugen EE wurde anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2018 damit übereinstimmend angegeben, dass der Inhalt der Homepage von Seiten der Beschwerdeführerin vorgegeben und von Seiten der „C GmbH“ das Webdesign gestaltet wurde. Die Homepage wurde sodann, nachdem der Kunde das OK gegeben hat, durch seine Firma im Internet freigeschalten.

Der Inhalt der Website ergibt sich zum einen aus den von der belangten Behörde angefertigten und in den Akt aufgenommenen Screenshots der Website ***.***.**, zum anderen konnte die genannte Website bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 von der Richterin selbst aufgerufen und der entsprechende Screenshot angefertigt werden. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Verhandlung informativ mitteilte, wurde die Seite circa eine Woche nach der ersten mündlichen Verhandlung seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin offline genommen. Dass auf der Homepage andere Inhalte abgebildet waren als jene, welche die Produkte bzw Standorte der Erdbeerfelder der Beschwerdeführerin bewarben, hat das Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.

III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat gemäß § 25 Abs 1 Mediengesetz (MedienG) die in den Abs 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

Anzugeben sind gemäß Abs 2 leg cit der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs 1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind gemäß Abs 5 leg cit nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MedienG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Gemäß § 1 Abs 1 MedienG ist im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.   „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

2.   „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;

5a.  „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege

     a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

     b) abrufbar ist (Website) oder

     c)wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird  (wiederkehrendes elektronisches Medium);

8.   „Medieninhaber“: wer

     a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

     b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung  und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

     c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt  und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder  veranlasst oder

     d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden  Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;

Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich sohin, dass eine Homepage (sohin eine Website), so auch jene der Beschwerdeführerin, nämlich ***.***.**, ein periodisches elektronisches Medium darstellt, zumal diese – wie sich das Landesverwaltungsgericht selbst davon überzeugen konnte und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde – auf elektronischem Wege im Tatzeitraum abrufbar war.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Firma „C GmbH“ damit beauftragte, besagte Homepage nach ihren Wünschen zu erstellen, sohin sich für deren Inhalt verantwortlich zeigte und die Homepage sodann über ihren Auftrag ins Netz gestellt und von ihr selbst geändert wurde, ist bzw war die Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG Medieninhaberin und ist als solche unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen iSd § 25 MedienG verantwortlich, unabhängig davon, ob sie das von ihr auf der Homepage angepriesene Erdbeerland im Tatzeitraum noch betrieben hat oder nicht, wesentlich ist ausschließlich, dass die Internetseite in diesem Zeitraum abrufbar war.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Firma mit der Gestaltung der Homepage und dem Online-Stellen derselben beauftragt hat und die „C GmbH“ dadurch ggf auch als Medieninhaberin gilt – was im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu überprüfen ist – sieht § 1 Abs 1 Z 8 MedienG vor, dass unter verschiedenen Prämissen die Medieninhabereigenschaft begründet werden kann.

Als Medieninhaberin eines periodischen elektronischen Mediums wäre die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet gewesen, die Offenlegungspflichten iSd § 25 MedienG einzuhalten. Das Mediengesetz unterscheidet hinsichtlich des Ausmaßes der Offenlegungsverpflichtung zwischen "großen“ und "kleinen“ Websites, wobei dieser Differenzierung nicht der Umfang der Website sondern deren Inhalt zugrunde liegt. Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Werden sohin – wie gegenständlichenfalls - ausschließlich eigene Produkte beworben, liegt eine sogenannte „kleine“ Website vor.

Im Sinne des § 25 Abs 5 MedienG hätte die Beschwerdeführerin sohin zumindest ihren Namen (oder die Firma) sowie den Wohnort (oder den Sitz) ihres Unternehmens auf ihrer Homepage anzugeben gehabt, wobei die diesbezüglichen Informationen ständig, leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung gestellt werden hätten müssen, dies wäre auch über den auf der Homepage angeführten Link „Kontakt/Impressum“ möglich gewesen.

Wie festgestellt, enthielt die Website ***.***.** jedoch weder den Namen der Beschwerdeführerin noch eine konkrete Adresse (weder die ihres Wohnsitzes noch des Sitzes ihres Unternehmens), weshalb den Anforderungen des § 25 Abs 5 MedienG nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin als Medieninhaberin ist daher ihrer Pflicht zur Offenlegung nicht nachgekommen, weshalb sie den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Soweit sie angibt, ihr sei die Offenlegungspflicht des MedienG nicht bekannt gewesen und habe sie sich ganz auf das beauftragte Unternehmen verlassen, ist dazu auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin als Medieninhaberin selbst bei der zuständigen Behörde erkundigen hätte müssen, welche Inhalte eine Homepage aufzuweisen hat, was sie jedoch offensichtlich unterlassen hat, obwohl ihr dies ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Diesbezüglich habe sie erst nach Einleiten des gegenständlichen Verfahrens Erkundigungen eingeholt.

An der Erkundigungspflicht bei der Behörde ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführerin zur Gestaltung und Online-Stellung ihrer Homepage einer Firme mit entsprechender Gewerbeberechtigung bedient hat, wirkt im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn exkulpierend doch nur eine von der zuständigen Behörde allenfalls falsch oder trotz konkreter Frage nicht erteilte Auskunft, nicht jedoch jene eines Gewerbetreibenden bzw dessen Unterlassung auf den entsprechenden Hinweis.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, derzeit über kein Einkommen zu verfügen, ihr Unterhalt werde von ihrer Tochter bestritten. Sie sei Eigentümerin eines geschlossenen Hofs in Z (EZ **** GB ***** T). Sie habe keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von Euro 2 Millionen, resultierend aus einem Immobilienkauf (diesbezüglich ist die Liegenschaft mit Pfandrechten von über Euro 2 Mio belastet).

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen ist jedoch der lange Tatzeitraum über fast sechs Monate. Auch ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erheblich einzustufen, zumal die Offenlegung des Medieninhabers der Information der Öffentlichkeit dient und insbesondere im Hinblick auf die grundsätzlich im Internet herrschende „Anonymität“ sowie den Umstand, dass die Ausforschung der verantwortlichen Personen im Internet mit Schwierigkeiten verbunden ist, zumal Veröffentlichungen von Daten im Internet im Allgemeinen keinen Zugangsbeschränkungen unterliegen, unabdingbar ist, um die Internetuser zu schützen und ein verantwortungsbewusstes Umgehen mit elektronischen Medien zu gewährleisten.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 5 Prozent aus, ist daher bereits im untersten Bereich angesiedelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin derzeit über kein Einkommen verfügt, sohin von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, steht eine Liegenschaft mit offensichtlich erheblichem Wert in ihrem Eigentum, auch wenn diese belastet ist (ob eine Überschuldung vorliegt kann mangels Bekanntgabe des Wertes der Liegenschaft nicht festgestellt werden).

Aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und des langen Tatzeitraumes aber auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz des anhängigen Strafverfahrens und sohin Kenntnis ihres rechtswidrigen Verhaltens die Homepage noch bis März 2018 unverändert betrieben hat, ohne die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen, kam auch unter Berücksichtigung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse eine Herabsetzung der von der Behörde verhängten Geldstrafe nicht in Betracht, dies insbesondere aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen ebenfalls nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG), ein Antrag auf Ratenzahlung ist ebenfalls bei der Behörde zu stellen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Übertretung nach dem Mediengesetz; Medieninhaberin zur Offenlegung gewisser Daten verpflichtet; durch Beauftragung eines Medienunternehmens nicht von Verantwortung befreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0330.8

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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